VwGH 27.05.2003, 98/07/0071
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Behauptung, ein Antragsteller habe erst "nunmehr" vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt, stellt keine zureichende Angabe über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung dar (Hinweis E , 84/17/0148; E , 85/18/0324). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 90/17/0429 E RS 2
(Hier: Für den Ausdruck "jüngst" kann nichts Anderes gelten.) |
Norm | AVG §69 Abs1; |
RS 2 | Für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ist erforderlich, dass das wiederaufzunehmende Verfahren bereits im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen ist. Ein Wiederaufnahmsantrag, der vor rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens gestellt wird, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, ist auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn noch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998, E 21 zu § 69 AVG). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/01/0423 E RS 2
(hier nur erster Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Isolde P in K, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Muchargasse 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Agrar-11-283/14/97, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Angelegenheit der Bodenreform, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren geführten Kampf um Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die ihrer Auffassung nach ihrem Rechtsvorgänger zugestanden und diesem im Zuge eines Verfahrens über die Einzelteilung und Zusammenlegung der Agrargemeinschaft "K. und R.", welches von der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) mit "Beschluss" vom nach § 73 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 7/1936, infolge gänzlicher Beendigung abgeschlossen worden war, auf gesetzwidrige Weise genommen worden seien. Der von der Beschwerdeführerin geführte Kampf hat den Verwaltungsgerichtshof schon vielfach beschäftigt, in welchem Zusammenhang auf den hg. Beschluss vom , 94/07/0015, und auf die hg. Erkenntnisse jeweils vom , 94/07/0030, 94/07/0043 und 94/07/0114, vom , 97/07/0181, und vom , 98/07/0072, hinzuweisen ist, denen Näheres zum Sachverhalt entnommen werden kann.
Der vorliegende Beschwerdefall findet in der Chronologie des Verfahrens seinen Ausgangspunkt in einer von der Beschwerdeführerin zu einer ihr übermittelten Stellungnahme eines Bediensteten der AB, betreffend die "Überprüfung des Aktes nach verfahrenstechnischen Grundsätzen" erstatteten, mit dem datierten und bei der AB am eingelangten Äußerung, in welcher die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Darstellung ihrer Ermittlungsergebnisse zur Vorgeschichte und der im 1943 für beendet erklärten Einzelteilungs- und Zusammenlegungsverfahren ihrer Auffassung nach unterlaufenen Gesetzwidrigkeiten zu Punkt 20. ihrer Äußerung schreibt:
"Auf Grund dieser Tatsachen ist einer der Gründe zur Wiederaufnahme nach § 61, Abs. 1a, gegeben"
und zu Punkt 24. dezidiert erklärt:
"In Anbetracht dieser Umstände stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Einzelteilungs- und Zusammenlegungsverfahrens nach § 69, Abs. 1a, AVG."
Am langten bei der AB zwei jeweils mit dem datierte Eingaben der Beschwerdeführerin ein.
Die eine der beiden Eingaben ist überschrieben mit "ANTRAG auf Unterbrechung der Prüfung der Mitgliedschaft
meines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, vlg. H., EZ 119, KG K., bei der Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft K.' im Zusammenhang mit dem Kauf eines Anteiles"
und lautet wie folgt:
"Ich beantrage, die Prüfung obigen Antrages als Vorfrage so lange auszusetzen, bis mein Antrag in der Hauptfrage (Mitgliedschaft der EZ 119, vlg. H., bei der ggstl. Agrargemeinschaft) entschieden ist.
Gleichzeitig ziehe ich den in meiner Stellungnahme zum Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Einzelteilungs- und Zusammenlegungsverfahrens (Pkt. 24) zurück.
Den Antrag betreffend die Hauptfrage übermittle ich mit gleichem Datum, aber mit gesondertem Schreiben."
Die andere der beiden Eingaben ist mit "ANTRAG auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69, Abs. 1, lit. a, AVG" überschrieben und lautet folgendermaßen:
"Gemäß § 69, Abs. 1, lit. a, AVG stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der (AB) Zl. ... abgeschlossenen gesamten Verfahrens betreffend die Einzelteilung und Zusammenlegung der Agrargemeinschaft K. und R., und zwar in Bezug auf die EZ 119, vlg. H., und den Anteil dieser Liegenschaft an der Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft K.'.
Den Antrag begründe ich damit, dass ich jüngst informiert wurde, dass die im § 69, Abs. 1, lit. a, AVG, angeführten Gründe für eine Wiederaufnahme gegeben sind, insbesondere wegen Täuschungshandlungen und der Fälschung der Unterschrift meines Rechtsvorgängers.
Eine Sachverhaltsdarstellung reiche ich in den nächsten Tagen nach."
Am langte bei der AB eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom ein, mit welcher unter Bezugnahme auf den Antrag vom "die Sachverhaltsdarstellung hiezu samt darin genannten Beilagen" überreicht wurde. Die angeschlossene Sachverhaltsdarstellung ist mit dem datiert.
Nachdem die belangte Behörde im Zuge der Bearbeitung von Berufungen der Beschwerdeführerin gegen verschiedene Bescheide der AB wahrgenommen hatte, dass eine Entscheidung der AB über den von der Beschwerdeführerin gestellten Wiederaufnahmeantrag noch ausstand, wurden der AB die Verfahrensakten von der belangten Behörde zur ehestmöglichen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag übermittelt.
Mit Bescheid vom traf die AB eine Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Der Antrag der (Beschwerdeführerin) vom auf Wiederaufnahme des mit 'Beschluss' der (AB), Zl: ..., abgeschlossenen gesamten Verfahrens betreffend die Einzelteilung und Zusammenlegung der Agrargemeinschaft 'M., K. und R.' wird gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950), in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 AVG 1991, abgelehnt."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Bestimmung des § 69 AVG, dass zweifelsfrei fest stehe, dass die Beschwerdeführerin mit dem einerseits einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einzelteilungs- und Zusammenlegungsverfahrens gestellt und andererseits einen solchen mit dem gestellten Antrag ebenfalls mit dem ausdrücklich zurückgezogen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Zurückziehung eines Wiederaufnahmeantrages keine widerrufsfähige Erklärung, weshalb es der Behörde verwehrt gewesen sei, sich mit dem Inhalt des am zum zweiten Mal eingebrachten Wiederaufnahmeantrages auseinander zu setzen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides trat die belangte Behörde der Rechtsansicht der AB im bekämpften Bescheid vom bei, dass die Zurückziehung des mit der Eingabe vom gestellten Wiederaufnahmeantrages in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom dem in der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin gleichen Datums vorgenommenen Widerruf der Antragsrückziehung rechtlich nicht zugänglich sei. Unabhängig davon hätten dem Wiederaufnahmeantrag vom auch die erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages gefehlt, was die Zurückweisung des Antrages ebenso gerechtfertigt hätte. Im Grunde der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 94/07/0043, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung fehle es der Zulässigkeit des gestellten Wiederaufnahmeantrages zudem an der Voraussetzung eines rechtskräftigen Abschlusses des vom Wiederaufnahmebegehren betroffenen Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom , B 95/98, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf (stattgebende) Erledigung eines als aufrecht gestellt zu beurteilenden Wiederaufnahmeantrages als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Angesichts des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, auf welches nach § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 verwiesen wird, in seiner Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden. Die für den Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 69 AVG hat in dieser Fassung des Gesetzes folgenden Wortlaut:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 48 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Die belangte Behörde hat die zweite Eingabe der Beschwerdeführerin an die AB vom mit dem darin (erneut) gestellten Wiederaufnahmeantrag im Einklang mit der AB als Widerruf der mit der ersten Eingabe vom erklärten Zurückziehung des am schon gestellten Wiederaufnahmeantrages angesehen und einen solchen Widerruf unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , 1589/63, Slg. N.F. Nr. 6495/A, als unwirksam beurteilt (siehe auch die zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 547/50, Slg. N.F. Nr. 1889/A, vom , 92/07/0130, und vom , 2002/03/0248). Ob dieses von der Beschwerdeführerin bekämpfte Verständnis des objektiven Erklärungswertes ihrer beiden Eingaben vom im Sinne eines Widerrufs einer Rückziehungserklärung nach Lage des vorliegenden Falles zu teilen wäre, bedarf keiner Untersuchung, weil sich die im Instanzenzug entschiedene Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin nämlich aus zwei anderen, unabhängig von einander bestehenden Gründen als nicht rechtswidrig erweist, auf welche in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wird und denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen vermag:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage vor der Novellierung des AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 stellte das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages im Wiederaufnahmeantrag einen der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel des Antrages dar, der zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages führen musste (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 94/07/0158, vom , 93/09/0434, vom , 92/12/0124, und vom , 92/09/0212, jeweils mit weiteren Nachweisen). Für den im Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin vom gebrauchten Ausdruck "jüngst" kann nichts anderes als das gelten, was der Gerichtshof etwa im zitierten Erkenntnis vom , 94/07/0158, für den Ausdruck "nunmehr" ausgesprochen hat (siehe im Übrigen hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 73 ff, zu § 69 AVG wiedergegebenen vergleichbaren Beispielsfälle aus der ständigen Rechtsprechung).
Ebenso berechtigt erweist sich die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages, insoweit man ihn auf das mit "Beschluss" der AB vom abgeschlossene Verfahren bezieht, weil dieses Verfahren, was die belangte Behörde aus dem hg. Erkenntnis vom , 94/07/0043, zutreffend gefolgert hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages durch die Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen im Sinne des Einleitungssatzes des § 69 Abs. 1 AVG war (siehe hiezu die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 21, zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur). Wäre der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin - entgegen seinem Wortlaut -indessen nicht auf das mit der Erledigung der AB vom abgeschlossene, sondern auf das mit dem vorangegangenen Einzelteilungs-, Regelungs- und Zusammenlegungsplan der AB vom erledigte Verfahren zu beziehen gewesen, dann wäre der Wiederaufnahmeantrag außerhalb der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG gestellt worden, was ebenso zwangsläufig die Zurückweisung dieses Wiederaufnahmeantrages zur Folge gehabt hätte.
Da mit der (inhaltlich) verfügten Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin eine Verletzung des von ihr geltend gemachten Rechtes unter den aufgezeigten Gesichtspunkten nicht bewirkt worden war, kommt auch dem von ihr gesehenen Verfahrensmangel unzulänglich gewährten Parteiengehörs in keinem Falle Relevanz zu; der gerügte Verfahrensmangel liegt zudem auch nicht vor (siehe hiezu das der Beschwerdeführerin gegenüber ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 98/07/0072).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2003:1998070071.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-65762