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VwGH 25.06.1999, 98/06/0071

VwGH 25.06.1999, 98/06/0071

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauG Vlbg 1972 §24 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §40 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
RS 1
Der Umstand, dass bestimmte Bauarbeiten - wie das Anbringen von Wandtäfern und Deckentäfern - als bloße Erhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken im Sinne des § 24 Abs 3 Vlbg BauG 1972 zu qualifizieren wären, bewirkte nicht, dass derartige Maßnahmen keine Bauarbeiten im Sinne des § 40 Abs 1 Vlbg BauG 1972 sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des P in F, vertreten durch D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0679-0682/96/K3, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. f Vbg BauG (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 14.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nach § 40 Abs. 1 Vbg BauG mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom eingestellte Arbeiten in dem näher bezeichneten Haus im Erdgeschoß fortgesetzt bzw. fortführen lassen, indem er "am um 15.30 Uhr, im Erdgeschoß des Hauses ..., selbst Arbeiten durchgeführt" habe und "von Arbeitern der Firma ..., Möbeltischlerei aus Sch..., Innenausbauarbeiten durchführen lassen" habe. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. f Vbg BauG eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde das bekämpfte

erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die

Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten

habe: der Beschwerdeführer "hat, obwohl mit Bescheid des

Bürgermeisters der Gemeinde F. ... vom die Einstellung

der Bautätigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Baugesetz verfügt wurde, im

Erdgeschoß des Hauses ... am um 15.30 Uhr Wand- und

Deckentäfer anbringen lassen, wobei er sich an diesen Arbeiten

beteiligt hat. Er hat dadurch eine Übertretung nach § 55 Abs. 1

lit. f Baugesetz in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters

der Gemeinde F... vom begangen". Diese Entscheidung wurde

im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid des

Bürgermeisters der Gemeinde F. vom gemäß

§ 40 Abs. 1 Vbg BauG die sofortige Einstellung der Bautätigkeit

hinsichtlich des Gebäudes auf dem näher angeführten Grundstück

- Kellergeschoß, Erdgeschoß und östlicher Teil des ersten

Obergeschosses - verfügt und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die

aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid

ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher bis zu

einer allfälligen Behebung des Ausspruches über die Aberkennung der

aufschiebenden Wirkung (bzw. gegebenenfalls bis zur Aufhebung des

Bescheides in der Hauptsache) zur Einhaltung der Baueinstellung

verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung habe auch an dem Tag der

Begehung des vorliegenden Verwaltungsstraftatbestandes bestanden,

da die Berufung gegen die Baueinstellung mit Bescheid der

Gemeindevertretung vom abgewiesen und weiters der

dagegen erhobenen Vorstellung von der Vorarlberger Landesregierung

als Vorstellungsbehörde keine Folge gegeben worden sei. Sofern der

Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung in Frage

stelle, sei darauf zu verweisen, dass für das vorliegende

Verwaltungsstrafverfahren allein maßgeblich sei, dass im Zeitpunkt

der Tatbegehung eine Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Vbg BauG in

Bezug auf Bauarbeiten im Erdgeschoß des verfahrensgegenständlichen

Hauses bestanden hätten. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser

Baueinstellung sei nicht Gegenstand des vorliegenden

Verwaltungsstrafverfahrens. Daher gehe auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers, die durchgeführten Arbeiten stellten deshalb

"keine Bauarbeiten im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes" dar, da

lediglich Arbeiten zur Gebäudesicherung bzw. Erhaltung und

Instandsetzung nach dem Brandfall vom

durchgeführt worden seien, ins Leere. Dass eine Notstandssituation

vorgelegen sei, habe der Beschwerdeführer nicht einmal selbst

behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, er habe

am eine "Bauanzeige" erstattet und sei das

Bauvorhaben durch die Baubehörde nicht innerhalb eines Monates

untersagt worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass der

Bürgermeister der Gemeinde F. mit Bescheid vom den

(vom Beschwerdeführer als Bauanzeige bezeichneten) Antrag um die

Erteilung einer Baugenehmigung auf dem näher angeführten Grundstück

(nach Brandschaden) wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens

zurückgewiesen habe. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid

der Gemeindevertretung vom abgewiesen worden. Der

dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom

keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Frage des Verschuldens des

Beschwerdeführers sei nicht entscheidend, ob der

Baueinstellungsbescheid rechtskräftig gewesen sei, vielmehr sei von

Bedeutung, dass er vollstreckbar gewesen sei. Der Bürgermeister

habe dem Beschwerdeführer im Übrigen am erklärt, dass

die Baueinstellung weiterhin aufrecht sei und dass er die Arbeiten

einstellen solle. Verfolgungsverjährung liege nicht vor, da sich

die Bestimmung des § 31 Abs. 1 VStG lediglich auf die Einleitung,

nicht jedoch auf die Fortführung des Verfahrens beziehe.

Was die Strafbemessung betrifft, führte die belangte Behörde aus, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Sicherung der Wirksamkeit einer behördlichen Baueinstellung in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt worden sei. Dem Beschwerdeführer könne zugute gehalten werden, dass die Tat keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Als Verschulden werde Vorsatz angenommen, was als erschwerend zu werten sei. Ein weiterer Erschwerungsgrund sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe betreffend seine persönlichen Verhältnisse angegeben, er sei ledig und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen als Gastwirt in der Höhe von S 15.000,--. An Vermögen habe er ein Gebäude im Wert von ca. 3 Mio. S, gleichzeitig jedoch Schulden für Investitionen im Gastbetrieb von 3,5 Mio. S. Er sei sorgepflichtig für drei Kinder.

Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnis sei zur Präzisierung erfolgt.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 855/97-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wurde insbesondere die unrichtige Anwendung der betreffenden Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes, insbesondere hinsichtlich der baulichen Änderungen nach dem Brandfall vom , geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Vbg BauG, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG.), ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob Vorhaben nach § 23 nicht ohne Baubewilligung und Vorhaben nach § 24 nicht vor Wirksamkeit der Anzeige ausgeführt werden. Ergibt eine Überprüfung einen Grund zur Beanstandung nach § 39 Abs. 1 lit. a leg. cit., so hat die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 BauG. gegenüber dem Bauausführenden oder seinem Auftraggeber die Einstellung der Arbeiten zu verfügen. Von der Einstellungsverfügung werden gemäß § 40 Abs. 3 BauG. die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen.

Gemäß § 24 Abs. 1 BauG. bedürfen Bauvorhaben, auf welche die im § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen (das sind die bewilligungspflichtigen Vorhaben), einer schriftlichen Anzeige an die Behörde. Der Anzeige ist eine planliche Darstellung der Bauführung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken, die keinen nachteiligen Einfluss auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr, das Landschafts- und Ortsbild haben, sind gemäß § 24 Abs. 3 BauG. nicht anzeigepflichtig.

Gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben nach § 23 ohne Baubewilligung, Vorhaben nach § 24 vor Wirksamkeit der Anzeige oder Vorhaben entgegen den Bestimmungen der §§ 7, 9, 17 und 22 Abs. 2 ausführt. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind gemäß § 55 Abs. 2 BauG. von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung bekämpft und der Auffassung ist, dass sie inhaltsleer sowie rechtswidrig sei, wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/06/0086, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde u.a. gegen den in letzter Instanz im baupolizeilichen Verfahren ergangenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde abgewiesen hat. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch klargestellt, dass sich die im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Baueinstellung auf Bauarbeiten betreffend den Kellerabgang, die Herstellung einer neuen tragenden Wand im Speisesaal im Erdgeschoß und auf den Einbau einer Wohnung im östlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes bezogen hat.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Baueinstellungsbescheid hinsichtlich der Anbringung der Wand- und Deckentäfer keinerlei Rechtswirkungen habe erzeugen können. Der Beschwerdeführer verfüge betreffend den davon betroffenen Gebäudeteil über eine Baubewilligung. Nach einem Brand sei wiederum der konsensmäßige Zustand hergestellt worden. Die betreffenden Instandsetzungsarbeiten seien von der vom Bürgermeister verfügten sofortigen Baueinstellung nicht umfasst.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Da - wie dargelegt - die Baueinstellung sich auf Bauarbeiten betreffend den Kellerabgang, die Herstellung einer neuen tragenden Wand im Speisesaal im Erdgeschoß und den Einbau einer Wohnung im östlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes bezogen hat, war von maßgeblicher Bedeutung, wo die verfahrensgegenständliche Anbringung von Wand- und Deckentäfern im Erdgeschoß stattgefunden hat. Da die belangte Behörde - wie die erstinstanzliche Behörde - davon ausgegangen sind, dass von der fraglichen Baueinstellung das Erdgeschoß des Gebäudes zur Gänze betroffen sei, setzte sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinander und stellte auch keine entsprechenden Ermittlungen an, an welcher Stelle des Erdgeschosses diese Arbeiten stattgefunden haben. Sofern diese Arbeiten nicht an der neuen tragenden Wand im Speisesaal im Erdgeschoß bzw. im Rahmen der Wohnung im östlichen Teil des Erdgeschosses vorgenommen wurden, waren sie nicht von der vorliegenden Baueinstellung erfasst und lag somit kein Verstoß gegen den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Baueinstellungsbescheid vor. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens u.a., den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in dieser Hinsicht gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.

Ohne weitere Ermittlungen konnte von der belangten Behörde aber auch nicht die Frage geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer vorsätzliches Tun anzulasten ist. Dies gilt auch für die Entscheidung betreffend die Strafbemessung, bei der u.a. als Verschulden Vorsatz angenommen worden war.

Nicht zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Anbringung von Wand- und Deckentäfern um keine Bauarbeiten im Sinne des BauG handelt. Die Ausgestaltung der Wände und Decken eines Bauvorhabens stellen sich als Bauarbeiten dar. Der Umstand, dass bestimmte Bauarbeiten als bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken im Sinne des § 24 Abs. 3 BauG zu qualifizieren wären, bewirkte nicht, dass derartige Maßnahmen keine Bauarbeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 BauG sind.

Sofern sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Ing. M. vom beruft, kann daraus nichts gewonnen werden, weil dieser Sachverständige Arbeiten betreffend die Anbringung von Wand- und Deckentäfern in diesem Gutachten nicht behandelt hat.

Es ist auch festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens weder die Neuherstellung der Kellerdecke noch Elektro- und Heizungsinstallationsarbeiten in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude sind. Der Umstand, dass im Verfahren betreffend die Baueinstellung die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen wurde, ist gleichfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens. Auch die allfällige Befangenheit des Bürgermeisters bei Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides betrifft nicht das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren; dieser Einwand wurde in dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 97/06/0086 als nicht zutreffend erachtet.

Auch mit dem Vorbringen, es sei Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0031, auch im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers ausgesprochen hat, ist für den Eintritt der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochenen Verfolgungsverjährung maßgeblich, dass innerhalb der vorgeschriebenen Verjährungsfrist (im vorliegenden Fall sechs Monate, nachdem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde) keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen wurde. Verfolgungshandlung im Sinne dieser Bestimmung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (wie Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung usw.). Indem die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom (zugestellt durch Hinterlegung am ) gemäß §§ 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung als Beschuldigter aufgefordert hat, hat sie innerhalb der im § 31 Abs. 2 VStG statuierten Verjährungsfrist eine wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt.

Der Beschwerdeführer ist weiters der Auffassung, die Berufungsbehörde habe den Tatvorwurf unzulässigerweise ausgewechselt. Nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0192) ist die Berufungsbehörde zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechselung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" unter der Voraussetzung berechtigt, dass das konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die erstinstanzliche Behörde unter genauer Angabe der Zeit (, 15.30 Uhr) und des Ortes ("Erdgeschoß" des Gebäudes) dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, "selbst Arbeiten durchgeführt" zu haben und von "Arbeitern der Firma ... Innenausbauarbeiten durchführen" habe lassen. Der Beschwerdeführer führt selbst in der Beschwerde nicht aus, dass mit den damit angesprochenen, für unzulässig erachteten Arbeiten andere zur selben Zeit im Erdgeschoß des Gebäudes durchgeführte Arbeiten gemeint sein hätten können als die von der Berufungsbehörde präzisierte Anbringung von Decken- und Wandtäfern.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 MRK und Art. 7 MRK geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen sind. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ist der Verfassungsgerichtshof berufen, über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate zu erkennen, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid u.a. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Kontrolle eines letztinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Bestimmungen der im Verfassungsrang stehenden MRK fällt somit nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren im Hinblick auf Schriftsatzaufwand und Umsatzsteuer war unter Berufung auf den in der angeführten Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag, der die Umsatzsteuer miterfasst, abzuweisen.

Wien, am

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Normen
BauG Vlbg 1972 §24 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §40 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060071.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-65744