VwGH 19.05.1998, 98/05/0078
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Kein RS |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Thomas Grebenicek in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Jeannee, Dr. Peter Lösch und Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwälte in Wien I, Parkring 12a, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XXIII - 94/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Bauverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die "Berufung der Wilhelm Koczy GesmbH als unzulässig zurückgewiesen". Laut Zustellverfügung wurde der angefochtene Bescheid dieser GesmbH, nicht jedoch dem Beschwerdeführer zugestellt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der darauf anzuwendenden materiellen und formellen Rechtsbestimmungen, insbesondere in seinem Recht, sich eines Vertreters zu bedienen, verletzt". Zum Sachverhalt wird in der Beschwerde hiezu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, vertreten durch die Firma Wilhelm Koczy GesmbH, mit Bauansuchen vom die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Wien XXIII, Maurer Hauptplatz 7, beantragt. Die Baubehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom dieses Ansuchen zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid sei am Berufung eingebracht worden. Der nunmehr angefochtene Bescheid leide an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb, weil eine Vollmacht des Beschwerdeführers gemäß § 10 AVG vorliege, die dem gewillkürten Vertreter Wilhelm Koczy GesmbH erteilt worden sei und auf welche sich diese Gesellschaft in ihrer Berufung "jedenfalls konkludent, nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch durch die Bezugnahme im Betreff auf das konkrete Bauvorhaben und den konkreten Akt auch ausdrücklich, bezogen" habe.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerde ist demnach nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom , Zl. 97/05/0274).
Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser ihm gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten kann. Eine Berührung seiner als verletzt erklärten Rechte durch die angefochtene Erledigung scheidet als denkmöglich aus, zumal sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, daß eine "Berufung der Wilhelm Koczy GesmbH als unzulässig zurückgewiesen" wird (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom , Zl. 94/07/0173, und vom , Zl. 91/07/0142). Ob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Wilhelm Koczy GesmbH, eine Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/23, vom erhoben hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da mit dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid keine Berufung des Beschwerdeführers erledigt worden ist. Eine allenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnende Berufung harrt möglicherweise unverändert ihrer Erledigung durch die belangte Behörde.
Die vorliegende Beschwerde war demnach aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998050078.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-65737