VwGH 18.12.1997, 97/16/0175
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | 11992E092 EGV Art92; 11992E177 EGV Art177; 11997E234 EG Art234 impl; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3; 31992L0108 System-RL ; AVG §38; EURallg; VwGG §38a; VwGG §62 Abs1; |
RS 1 | Die Frage, ob innerstaatliches Recht (Bundesrecht und Landesrecht) durch Gemeinschaftsrecht verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist (Hinweis B , 97/16/0021, 0221). Es liegen daher die Voraussetzungen des gem § 62 Abs 1 VwGG auch vom VwGH anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden kann. = 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien und Ikera nachmalig Wein & Co VORAB: Tenor: 1. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen steht der Beibehaltung einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegen. 2. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie steht jedoch der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht. 3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. 97/16/0021 (= führende Nachzahl 2000/16/0116 der Enderledigung im fortgesetzten Verfahren) daher im Ausgangsverfahren kein eigenes Dokument in der Evidenz und im RIS, sondern Miterledigung. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag
des VwGH oder eines anderen Tribunals:
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/16/0163 B
96/16/0164 B
97/16/0194 B
97/16/0215 B
97/16/0324 B
97/16/0337 B
97/16/0338 B
97/16/0339 B
97/16/0389 B
97/16/0448 B
97/16/0458 B
97/16/0459 B
97/16/0460 B
97/16/0461 B
97/16/0462 B
97/16/0466 B
97/16/0467 B
97/16/0468 B
97/16/0470 B
97/16/0472 B
97/16/0513 B
97/16/0516 B
98/16/0030 B
98/16/0031 B
98/16/0033 B
98/16/0034 B
98/16/0041 B
98/16/0113 B
98/16/0114 B
98/16/0135 B
98/16/0186 B
98/16/0192 B
98/16/0208 B
98/16/0219 B
98/16/0287 B
98/16/0292 B
98/16/0382 B
98/16/0384 B
98/16/0387 B
98/16/0388 B
99/16/0019 B
99/16/0028 B
99/16/0029 B
99/16/0032 B
99/16/0046 B
99/16/0047 B
99/16/0055 B
99/16/0067 B
99/16/0093 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der Ikera Warenhandelsgesellschaft m.b.H in Wien, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Dr. Karl-Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-347-8/2-97, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Vösendorf, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 97/16/0221 und 97/16/0021 angerufen worden war, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren 97/16/0221, betreffend Getränkeumsätze in einem Restaurantbetrieb, und 97/16/0021, betreffend Getränkeumsätze in einem Handelsbetrieb, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 v.H. des Entgelts bei Speiseies und alkoholhältigen Getränken und von 5 v.H. des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören?
2) Steht Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom , 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist?
3) Steht Art. 92 Abs. 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?
Die Frage, ob innerstaatliches (Bundes- und Landes-)Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 11992E092 EGV Art92; 11992E177 EGV Art177; 11997E234 EG Art234 impl; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3; 31992L0108 System-RL ; AVG §38; EURallg; VwGG §38a; VwGG §62 Abs1; |
Schlagworte | Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997160175.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-65676