VwGH 15.07.1998, 97/13/0104
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §34 Abs1; ZustG §17 Abs3; |
RS 1 | Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, daß der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Bf im vorliegenden Fall aber schon am Tage nach der im Sinne des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangt, dann hatte ihre Abwesenheit am Zustelltag selbst eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges rechtlich nicht zur Folge (Hinweis E , 93/11/0085; E , 94/10/0022; E , 94/05/0242). |
Normen | |
RS 2 | Daß der Bf die nach § 17 Abs 2 ZustG erfolgte Verständigung aus Anlaß der Behebung der Sendung beim Postamt abgeben mußte, stand der Wahrnehmung des beurkundeten Tages des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung in keiner Weise entgegen. Empfand der Bf die postamtlichen Vermerke auf dem Kuvert als zweideutig, dann entsprach es den Mindestanforderungen an die für die Einhaltung von Terminen und Fristen gebotene Sorgfalt, aufkommende Zweifel über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt im Sinne des Beginnes der Abholfrist durch entsprechende Nachforschungen beim Postamt rechtzeitig zu beheben. Sich stattdessen auf die Vermutung zu verlassen, daß Schriftstücke "üblicherweise" erst am nächsten Tag zur Abholung bereitgehalten würden - ein solcher Erfahrungssatz besteht tatsächlich nicht -, ist Leichtsinn und nicht bloß minderer Grad des Versehens. |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 3 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/11/0199 E RS 1 |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 4 | Daß der Bf sich über den tatsächlichen Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtzeitig Gewißheit verschafft hat (Hinweis E , 97/14/0104; B , 93/13/0058, 0060), begründete ein Verschulden an der Fristversäumung, das das Kalkül eines minderen Grades des Versehens demnach überschritten hat. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0168
Betreff
Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der EL in W, vertreten durch Rechtsanwälte Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft KEG in Wien I, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom , Zl. GZ 15-93/1149/05, GZ 15-96/1099/05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1988 (97/13/0104), und über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (97/13/0168), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der am , einem Montag, zur Post gegebenen Beschwerde wurde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides der , ein Samstag, genannt, von welchem Zustelltag ausgehend die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 2 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG als innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG erhoben schien.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit, daß der angefochtene Bescheid hinterlegt und ab dem zur Abholung beim Postamt bereitgehalten worden sei. Sie legte dazu die Urschrift des Zustellnachweises für den angefochtenen Bescheid an die Beschwerdeführerin vor, aus welchem sich ergibt, daß am ein Zustellversuch an der Anschrift der Beschwerdeführerin unternommen, die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt und die Sendung beim Zustellpostamt hinterlegt wurde; als Beginn der Abholfrist wurde der beurkundet.
Nach Zustellung dieser Mitteilung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin erstattete diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Schriftsatz, in welchem sie zum einen den Standpunkt einnahm, die Beschwerdefrist gewahrt zu haben, und zum anderen "eventualiter und aus Vorsichtsgründen" gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte. Sie brachte dazu vor, am von einem Auslandsaufenthalt nach Wien zurückgekehrt zu sein. Nach Konsultation zweier Ärzte habe sich die Beschwerdeführerin krankheitshalber am nach Steinbrunn im Burgenland begeben, wo ihr das Haus eines Bekannten ständig zur Verfügung stehe. Von dort sei die Beschwerdeführerin am zurückgekehrt, weshalb sie auch erst an diesem Tag die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides erhalten habe. Es könne die Zustellung des Bescheides gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz daher erst auch frühestens an diesem Tage als bewirkt anzusehen sein. Dieses für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wesentliche Vorbringen habe die Beschwerdeführerin deshalb nicht bereits in der Beschwerde erhoben, weil sie auf Grund der auf dem Kuvert angebrachten postamtlichen Vermerke keinen Anlaß zur Annahme hätte haben können, daß eine Zustellung schon mit Wirksamkeit vom bewirkt worden sei. Der auf dem Kuvert angebrachte Aufdruck "Verständigung über die Hinterlegung am " habe die Beschwerdeführerin zur Annahme veranlaßt, daß sie an diesem Tag davon verständigt worden sei, daß das Schriftstück hinterlegt worden sei. Da Schriftstücke üblicherweise erst am nächsten Tag zur Abholung bereitgehalten würden, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, daß das Schriftstück erstmals am zur Abholung bereitgehalten würde. Auf Grund der "zweideutigen Formulierung" des Stempelaufdruckes "Verständigung über die Hinterlegung am " sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, nachzuvollziehen, daß ihr nicht die Verständigung, daß das Schriftstück hinterlegt worden sei, am zugekommen sei, sondern daß sie davon verständigt worden sein sollte, daß die Hinterlegung bereits am stattgefunden haben solle. Aus den beiden auf dem Kuvert angebrachten Poststempeln mit dem Datum "" und "" lasse sich nichts gewinnen, weil der erste Stempel im allgemeinen das Einlangen des Schriftstückes beim zuständigen Postamt betreffe, der andere Stempel aber nach Meinung der Beschwerdeführerin zur Bestätigung angebracht worden sei, daß der Zusteller sie am von der geplanten Hinterlegung verständigt habe. Da die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen sei und nach wie vor sei, daß ihr der Bescheid erst am zugestellt worden sei, sei es für sie völlig unvorhersehbar gewesen, daß sie ein zusätzliches Vorbringen dazu erstatteten müsse, daß ihre Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Auf Grund des Stempels auf dem Kuvert sei die Beschwerdeführerin sicher gewesen, daß sie erst am davon verständigt worden sei, daß das Schriftstück ab zur Abholung bereitliege. Daß dies anders gewesen sein solle, habe sie nicht erkennen können. Sollte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Verschulden treffen, so handle es sich nur um einen minderen Grad des Versehens.
In ihrer in der Folge erstatteten Gegenschrift wies die belangte Behörde noch darauf hin, daß die Beschwerdeführerin der Post & Telekom Austria mitgeteilt gehabt habe, daß eine Ortsabwesenheit bis bestehe und daß ab wieder "normale Zustellungen" durchgeführt werden sollten.
Mit Berichterverfügung vom wurde die belangte Behörde mit Rücksicht darauf, daß der angefochtene Bescheid ungeachtet des von der belangten Behörde festgestellten Bevollmächtigungsverhältnisses zu einem Steuerberater nicht diesem, sondern der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden war, unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz einerseits und des § 103 Abs. 2 BAO andererseits dazu eingeladen, unter Vorlage der bezughabenden Bevollmächtigungsurkunden darzulegen, daß und weshalb im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin persönlich wirksam habe zugestellt werden können. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß es auch ihr freistehe, zur Frage der rechtlichen Wirksamkeit der an sie persönlich vorgenommenen Zustellung des angefochtenen Bescheides binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde nahm dazu in der Weise Stellung, daß sie auf eine in den wieder vorgelegten Verwaltungsakten nunmehr einliegende Mitteilung des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom verwies, nach welcher die Zustellvollmacht "nunmehr gestrichen" sei und die Zustellungen an die Adresse der Beschwerdeführerin selbst erfolgen sollten. Dieser Mitteilung des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom war auch eine Vollmachtsurkunde angeschlossen, in welcher die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde durchgestrichen ist.
Die Beschwerdeführerin hat sich zur Berichterverfügung des Gerichtshofes vom nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Wahrung der Beschwerdefrist:
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin persönlich war aus dem Grunde des § 103 Abs. 2 BAO (vgl. hiezu für viele etwa den hg. Beschluß vom , 97/13/0212, mit weiteren Nachweisen) wirksam. Die vom Gerichtshof gegen die Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin persönlich gehegten Bedenken konnten von der belangten Behörde durch Vorlage der aufschlußgebenden Aktenteile entkräftet werden.
Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Nach dem Inhalt des Zustellausweises wurde die Abholfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Zustellgesetz mit dem beurkundet, weshalb der angefochtene Bescheid nach dem dritten Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz auch am als zugestellt galt. Gegen die Voraussetzung, daß der Zusteller im Sinne des § 17 Abs. 1 Zustellgesetz Grund zur Annahme hatte, daß sich die Beschwerdeführerin zum Zustellzeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt, trägt die Beschwerdeführerin nichts vor; ein solcher Grund zur Annahme lag nicht zuletzt durch das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben der Beschwerdeführerin an das Postamt vom vor, in welchem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, bis einschließlich verreist zu sein, sodaß ab dem wieder "die normale Zustellung" erfolgen solle.
Die von der Beschwerdeführerin aber behauptete und bescheinigte Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zustellzeitpunkt war aus rechtlichen Gründen nicht geeignet, eine Unwirksamkeit der am erfolgten Zustellung nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 4 Zustellgesetz herbeizuführen. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs. 3 Satz 4 Zustellgesetz nämlich nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, daß der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aber schon am Tage nach der im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangt, dann hatte ihre Abwesenheit am Zustelltag selbst eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges mit dem Zustelltag rechtlich nicht zur Folge (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 2002f, wiedergegebene Judikatur, ebenso wie etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/11/0085, vom , 94/10/0022, und aus jüngster Zeit vom , 94/05/0242).
Zu unrecht somit verharrt die Beschwerdeführerin auf ihrem Standpunkt, daß ihr der angefochtene Bescheid erst am zugestellt worden sei, woraus folgt, daß sie die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, ausgehend von der am wirksam erfolgten Zustellung, mit ihrer am zur Post gegebenen Beschwerde nicht gewahrt hat.
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das zur Versäumung der Beschwerdefrist führende Ereignis bestand im Irrtum der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides. An diesem Irrtum traf die Beschwerdeführerin aber ein Verschulden, das in seinem Ausmaß einen minderen Grad des Versehens erheblich übersteigt.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Tatsachenirrtum über den Beginn des Laufes der Abholfrist geltend macht, kann der Gerichtshof zum einen schon die Schlüsse nicht nachvollziehen, welche die Beschwerdeführerin aus den postamtlichen Vermerken auf dem Kuvert gezogen haben will. Diese Stempelvermerke indizierten die Möglichkeit einer rechtlich schon am bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides in augenfälliger Weise. Daß die Verständigung nach § 17 Abs. 2 Zustellgesetz den Beginn der Abholfrist nicht oder unrichtig angegeben hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, daß sie diese Verständigung aus Anlaß der Behebung der Sendung beim Postamt abgeben mußte, stand der Wahrnehmung des beurkundeten Tages des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung in keiner Weise entgegen. Empfand die Beschwerdeführerin die postamtlichen Vermerke auf dem Kuvert als zweideutig, dann entsprach es den Mindestanforderungen an die für die Einhaltung von Terminen und Fristen gebotene Sorgfalt, aufkommende Zweifel über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt im Sinne des Beginnes der Abholfrist durch entsprechende Nachforschungen beim Postamt rechtzeitig zu beheben. Sich statt dessen auf die Vermutung zu verlassen, daß Schriftstücke "üblicherweise" erst am nächsten Tag zur Abholung bereitgehalten würden - ein solcher Erfahrungssatz besteht tatsächlich nicht -, war Leichtsinn und nicht bloß minderer Grad des Versehens.
Sofern sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin schließlich auch entnehmen lassen sollte, daß es ein von einem Fehlverständnis der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 4 Zustellgesetz ausgehender Rechtsirrtum gewesen sei, der sie am Erkennen des Zustelltages gehindert hatte, müßte dem begegnet werden, daß ein Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0011), weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen rechtzeitig einzuholen.
Daß die Beschwerdeführerin sich über den tatsächlichen Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtzeitig Gewißheit verschafft hat (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0104, und den hg. Beschluß vom , 93/13/0058, 0060), begründete ein Verschulden an der Fristversäumung, das das Kalkül eines minderen Grades des Versehens demnach überschritten hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Beschwerde war dementsprechend gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, im besonderen § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1997130104.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-65658