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VwGH 19.03.1997, 97/13/0034

VwGH 19.03.1997, 97/13/0034

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines RA ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der RA die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten RA im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rsp des VwGH ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Hinweis B , 89/13/0226, 0227). Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem RA nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/20 90/13/0136 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über den Antrag der T GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde in dem mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0124-5, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0124-5, wurde das Verfahren über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom , Zl. GA 6-96/5033/03, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 und 1992, gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil die Antragstellerin dem an sie ergangenen Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde durch Vorlage einer dritten Beschwerdeausfertigung nicht entsprochen hatte. Dieser Beschluß wurde der Antragstellerin am zugestellt.

Innerhalb offener Frist stellte die Antragstellerin unter gleichzeitiger Vorlage der dritten Beschwerdeausfertigung den Antrag, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Behebung des Mangels ihrer Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Beschwerde sei von Mitarbeitern der die Antragstellerin steuerlich vertretenden Steuerberatungsgesellschaft verfaßt und dem für die Antragstellerin einschreitenden Rechtsanwalt zur Unterfertigung vorgelegt worden. Nach Rückstellung der Beschwerde mit dem vom Gerichtshof ergangenen Auftrag zur Mängelbehebung habe der erfahrene und langjährig im Fristenwesen tätig gewesene Prokurist der Steuerberatungsgesellschaft die Sendung beim Rechtsanwalt behoben, ein drittes Exemplar der Beschwerdeschrift vom Rechtsanwalt unterfertigen lassen und die so verbesserte Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt. Hiebei sei dem Prokuristen der Steuerberatungsgesellschaft ein ihm unerklärliches Versehen insofern unterlaufen, als die dritte, vom Rechtsanwalt unterfertigte Ausfertigung der Beschwerdeschrift versehentlich in den Handakt der Steuerberatungskanzlei geraten sei, sodaß erst recht wiederum nur zwei Beschwerdeausfertigungen an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden seien. Ein solches Versehen sei dem Prokuristen der Steuerberatungsgesellschaft bislang nie unterlaufen.

Ausgehend von diesem behaupteten, auf Grund einer vorgelegten schriftlichen Erklärung des Prokuristen der Steuerberatungsgesellschaft vom Gerichshof als bescheinigt angesehenen Sachverhalt erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als berechtigt. Er gleicht mit der vorliegenden Fallkonstellation jenen Fällen unterlaufener Kuvertierungsfehler verläßlicher Mitarbeiter von Parteienvertretern, in denen der Gerichtshof das Unterlaufen solcher Kuvertierungsfehler als geeigneten Grund anzusehen pflegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vergleichbaren Fällen zu bewilligen (vgl. für viele etwa den hg. Beschluß vom , 96/13/0082, 0083).

Es war dem Antrag demnach stattzugeben.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130034.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-65653