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VwGH 22.10.1997, 97/13/0023

VwGH 22.10.1997, 97/13/0023

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1988 §95;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Abgaben sind während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners gemäß § 82 Abs 1 EStG 1972 betrifft die Konkursmasse. Ein angefochtener (auch schon erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muß vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodaß ein Haftungsbescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen ins Leere gehenden Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B , 89/15/0058).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/01/16 90/13/0298 1 (hier Haftung für Kapitalertragsteuer)

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/13/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in Wien III, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A & P Immobilien GmbH in Wien, gegen die Bescheide 1) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat XI) vom , Zl GA 6-95/5082/03, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, und 2) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 6-95/5082/01/03, betreffend Kapitalertragsteuer 1992, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen der A & P Immobilien GmbH wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom der (Anschluß-)konkurs eröffnet.

Mit gemäß § 200 BAO endgültigen "Bescheiden" vom wurde die Gemeinschuldnerin zur Körperschaftsteuer 1992 veranlagt; mit Erledigung vom wurde gegenüber der Gemeinschuldnerin ein Haftungs- und Zahlungs-"bescheid" hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1992 erlassen, wobei beide Erledigungen der steuerlichen Vertreterin der Gemeinschuldnerin zugestellt wurden. Die dagegen von der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihre steuerliche Vertreterin, erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Die Zustellung dieser Erledigungen erfolgte zu Handen des Beschwerdeführers.

Bei der Entscheidung über diese Beschwerde ist zu beachten, daß der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl den hg Beschluß vom , 90/13/0298). Da somit bereits die erstinstanzlichen Erledigungen gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht wirksam erlassen werden konnten, sie hätten vielmehr ausschließlich gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen werden müssen, ist bereits die dagegen erhobene Berufung ins Leere gegangen.

Der Beschwerdeführer kann durch die angefochtenen Bescheide, auch wenn diese zu seinen Handen zugestellt wurden, in Rechten nicht verletzt worden sein. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide enthalten den Ausspruch, daß die mit Berufung angefochtenen Bescheide unverändert bleiben. Durch diesen Ausspruch hat sich an der Unwirksamkeit der erstbehördlichen Erledigungen nichts geändert. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird auch durch den weiteren Ausspruch, daß die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, nicht betroffen, weil es sich um eine gegen unwirksame Erledigungen erhobene Berufung handelt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1988 §95;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130023.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-65652