VwGH 28.05.1997, 97/13/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Kein RS |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/13/0017
97/13/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in den Beschwerdesachen des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, jeweils vom , und zwar 1) Zl. 16-96/3179/01, betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1992, Einkommensteuer 1990 bis 1992 und Gewerbesteuer 1990 (97/13/0016), 2) Zl. 16-96/3396/01, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 (97/13/0017), und
3) Zl. 16-96/3396/01, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 (97/13/0018), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegenden Beschwerden, welche der Verwaltungsgerichtshof ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden hat, wurden am zur Post gegeben, wobei der Beschwerdeführer jeweils vorbrachte, daß ihm die angefochtenen Bescheide am (zu 97/13/0018: am ) zugestellt worden seien, wovon ausgehend die Beschwerden rechtzeitig erhoben gewesen wären.
Nach Einleitung des Vorverfahrens beantragte die belangte Behörde in ihrer gegen die zu 97/13/0016 protokollierte Beschwerde überreichten ebenso wie in ihrer gegen die zu 97/13/0017 und 97/13/0018 protokollierten Beschwerden gemeinsam überreichten Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerden aus dem Grunde der Versäumung der Beschwerdefrist mit dem Vorbringen, sämtliche angefochtene Bescheide der belangten Behörde seien tatsächlich schon am zugestellt worden.
Da nach Ausweis der Verwaltungsakten die angefochtenen Bescheide tatsächlich bereits am dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers (§ 13 Abs. 4 Zustellgesetz) zugestellt worden sind, erweisen sich die Beschwerden als außerhalb der Frist des § 26 VwGG erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen waren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997130016.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-65651