VwGH 17.12.1997, 97/12/0259
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt kommt die Stellung einer (selbständigen) Behörde (und nicht bloß die eines Hilfsapparates des BMF - Hinweis B , 96/12/0244) zu, die wegen ihrer Funktion als oberste Dienstbehörde iVm der sinngemäßen Anwendung des § 2 DVG 1984 in allen den nachgeordneten Dienstbehörden zur Besorgung in erster Instanz übertragenen Angelegenheiten als Behörde letzter Instanz, in den übrigen Angelegenheiten aber als Behörde erster und letzter Instanz fungiert. Als oberste Dienstbehörde kommt dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt aber auch nach § 13 Abs 2 DVG 1984 die Zuständigkeit zu, in den dort genannten Fällen rechtskräftige Bescheide aufzuheben und abzuändern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0247 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des K in S, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wurde seit im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg dauernd auf einem Arbeitsplatz mit der Bezeichnung "Kabel- und Verlegsaufsicht" verwendet.
Diese Verwendung war ursprünglich (bis ) der Verwendungsgruppe C zugeordnet. Auf Grund der gesetzlichen Neuregelung der Besoldung für Postbeamte wurde diese Tätigkeit nach der PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. Nr. 41/1984, als PT 6-wertig eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde daher auf Grund seiner schriftlichen Erklärung in die Verwendungsgruppe PT 6 überstellt.
Mit der PT-Zuordnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 124, wurde die genannte Verwendung der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet.
Auf Grund dessen beantragte der Beschwerdeführer letztlich mit Anbringen vom seine Überleitung in die Verwendungsgruppe PT 5. Der daraufhin ergangene abweisende Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde - nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof - vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0328, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen.
Da in der Folge der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr keine Entscheidung über den auf Grund der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wieder unerledigten Antrag des Beschwerdeführers traf, erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten Bundesminister Säumnisbeschwerde.
Diese mußte mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 96/12/0128, zurückgewiesen werden, weil durch die zwischenzeitig erfolgte Änderung der Zuständigkeit bzw. Auflösung des genannten Ministeriums die Berechtigung zur Säumnisbeschwerde weggefallen war.
Die nunmehr vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde richtet sich gegen den Bundesminister für Finanzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber das Vorverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Zurückweisung begehrt.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß durch das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 721/1996, eine für den Beschwerdefall bedeutsame Änderung des Rechtszuges bewirkt wurde, weil mit § 17 Abs. 2 des genannten Gesetzes beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG ein Personalamt eingerichtet wurde, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde wahrzunehmen hat. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria AG geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung werden zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde nachgeordnete Personalämter bei bestimmten Betriebsstellen der Post und Telekom Austria AG eingerichtet. Nach § 17 Abs. 4 des Poststrukturgesetzes gilt für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß.
Nach der Übergangsbestimmung des § 21 des Poststrukturgesetzes sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt die Stellung einer (selbständigen) Behörde (und nicht bloß die eines Hilfsapparates des Bundesministers für Finanzen) zukommt, die wegen ihrer Funktion als oberste Dienstbehörde in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung des § 2 DVG in allen den nachgeordneten Dienstbehörden zur Besorgung in erster Instanz übertragenen Angelegenheiten (zu denen die vorliegende nach der schon zitierten Verordnung, BGBl. Nr. 721/1996, gehört) als Behörde letzter Instanz, in den übrigen Angelegenheiten aber als Behörde erster und letzter Instanz fungiert (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0247).
Erst bei Säumigkeit dieser Behörde kann der Bundesminister für Finanzen direkt als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Devolutionsweg nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen werden.
Da im vorliegenden Beschwerdefall der Beschwerdeführer aber von vornherein von einer Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen ausgegangen ist und daher den Zuständigkeitsübergang durch Devolutionsantrag an die belangte Behörde gar nicht bewirkte, mußte die Säumnisbeschwerde neuerlich zurückgewiesen werden, weil der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Säumnis bei der gegebenen Sachlage nicht angelastet werden kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Akten des Verwaltungsverfahrens wurden von der belangten Behörde nicht vorgelegt.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997120259.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-65647