VwGH 15.09.1997, 97/10/0065
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs4; |
RS 1 | Das NÖ NatSchG 1977 definiert nicht, was es unter "Naturgebilden" versteht, es enthält aber im § 9 Abs 4 eine beispielsweise Aufzählung. Aus ihr ergibt sich, daß das NÖ NatSchG 1977 unter "Naturgebilden" nicht nur flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen, sondern auch kleinflächige Naturerscheinungen versteht (Hinweis EB E , 1098/79, VwSlg 10150 A/1980, E , 90/10/0108). Die Auffassung, nach dem Willen des Gesetzgebers dürften nur Bereiche mit einer gewissen räumlichen Ausdehnung zum Naturdenkmal erklärt werden, trifft daher nicht zu. |
Normen | NatSchG NÖ 1977 §1 Abs2; NatSchG NÖ 1977 §7 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs4; |
RS 2 | Ein Naturgebilde iSd § 9 Abs 1 NÖ NatSchG 1977 kann auch aus der Verbindung von Wirkungskräften der Natur und menschlichen Einflüssen entstehen (Hinweis EB E , 91/10/0119). |
Normen | NatSchG NÖ 1977 §1 Abs2; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs4; |
RS 3 | Voraussetzung für die Erklärung eines Naturgebildes (hier: Feuchtgebietes) zum Naturdenkmal ist, daß das Naturgebilde als gestaltendes Element des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung hat (Hinweis EB E , 1098/79, VwSlg 10150 A/1980). |
Normen | NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs2; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs6; |
RS 4 | Einschränkungen der Bewirtschaftungsmöglichkeiten oder Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken machen eine Naturdenkmalerklärung nicht unzulässig, sondern geben nur nach § 18 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 einen Anspruch auf Entschädigung (Hinweis EB E , 93/10/0069). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde 1. des Othmar W in Muthmannsdorf, 2. der Theresia W in Muthmannsdorf, 3. der Margarete K in Dreistetten, 4. der Christine Z in Dreistetten,
des Herbert S in Dreistetten, 6. der Anna S in Dreistetten,
der Theresia K in Dreistetten, 8. des Ferdinand H in Dreistetten und 9. der Anna H in Dreistetten, alle vertreten durch Dr. Helmut Kientzl und Dr. Gerhard Schultschik, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, Pöckgasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU 5-2557/19, betreffend Naturdenkmalerklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Umweltanwaltschaft des Landes Niederösterreich beantragte mit Eingabe vom bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH), das Schilfbiotop auf dem Grundstück Nr. 763 sowie die daran anschließenden Feuchtwiesenbereiche auf den Grundstücken Nr. 775, 780, 781, 786, 787 und 790 der KG Dreistetten zum Naturdenkmal zu erklären.
Eigentümer eines Teils der betroffenen Grundflächen sind die Beschwerdeführer.
Diese wurden von der BH von der Einleitung des Verfahrens zur Naturdenkmalerklärung verständigt.
Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen eine solche Naturdenkmalerklärung aus.
In der Folge wurde von der BH festgestellt, daß am 24. und im Feuchtgebiet Drainagierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Mit Bescheid vom verpflichtete die BH den Erstbeschwerdeführer zur Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Dieser Verpflichtung kam der Erstbeschwerdeführer im wesentlichen nach.
Am erstattete die Sachverständige in Angelegenheiten des Naturschutzes beim Niederösterreichischen Gebietsbauamt II ein Gutachten zum Antrag der Umweltanwaltschaft. Darin führte sie aus, das zur Naturdenkmalerklärung beantragte Feuchtgebiet befinde sich in einer Talsenke zwischen den Ortschaften Dreistetten und Muthmannsdorf, östlich der Verbindungsstraße zwischen diesen beiden Ortschaften bzw. südwestlich der Landesstraße 4069 von Dreistetten nach Bad Fischau. Das Feuchtgebiet "Teichwiesen" gehe auf eine Teichanlage zurück, die zur Zeit Maria Theresias in dieser Talsenke angelegt worden sei. Noch heute seien in der Natur die Dämme erkennbar, die die einzelnen Teiche begrenzten. Zwischen den vorgenannten Straßenzügen habe es insgesamt drei Teiche gegeben, wobei das verfahrensgegenständliche Feuchtgebiet im Bereich des obersten westlichsten Teiches ausgebildet sei. Die Teichnutzung sei vor vielen Jahrzehnten aufgegeben und die Grundstücke in der Folge landwirtschaftlich genutzt worden. Während die Grundstücke unterhalb des obersten Dammes bis heute als Wiese bzw. Acker genützt würden, sei im Bereich der Parzelle 763 der KG Dreistetten, deren Eigentümer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien, die ursprüngliche Feuchtwiesennutzung vor rund 30 Jahren aufgegeben worden. In der Folge habe sich auf diesem Grundstück ein Schilfbestand entwickelt. Die westlich des Schilfbestandes angrenzenden Grundstücke (Parzelle 775, 780, 781, 786, 787 und 790 der KG Dreistetten) seien als zum Teil stark vernäßte Feuchtwiesen ausgeprägt und würden immer noch regelmäßig gemäht.
Angeblich habe sich im Bereich des Erddammes an der Grenze zu Grundstück 575 ein Rohrdurchlaß befunden, durch den Oberflächenwasser aus dem Schilfbestand abgeleitet worden sei. Dieser Dammdurchlaß dürfte sich im Laufe der Zeit verlegt haben, wodurch es in den letzten Jahren zu einem Rückstau des Wassers gekommen sei, der sich bis auf die obgenannten Feuchtwiesen erstreckt habe. Bei einer Begehung am habe festgestellt werden können, daß praktisch der gesamte Schilfbestand unter Wasser gestanden sei, wobei der Wasserspiegel rund 30 cm über dem Geländeniveau am Dammfuß gelegen sei. Im Bereich der Feuchtwiesen westlich des Schilfbestandes sei eine mehrere 100 m2 große offene Wasserfläche ausgebildet gewesen. Diese offene Wasserfläche sei von der Sachverständigen bereits seit Monaten beobachtet worden.
Unterhalb des Dammes bestehe in der Tiefenlinie ein Wiesengerinne, das entlang der nördlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. 575 verlaufe. In dieses Wiesengerinne habe nicht nur der Ablauf aus dem Feuchtbiotop, sondern ca. 30 m gerinneabwärts des Dammes linksufrig ein weiteres Wiesengerinne gemündet, das von der Verbindungsstraße zwischen Dreistetten und Bad Fischau komme und seinen Ursprung in der Ortschaft Dreistetten habe.
Der Schilfbestand auf Grundstück 763 habe ein Ausmaß von ca. 4 ha. Die westlich angrenzenden Feuchtwiesen erstreckten sich auf einer Fläche von ca. 1 ha.
Das Feuchtbiotop sei im Frühjahr des Jahres 1993 mehrfach begutachtet worden. Es hätten dabei zahlreiche Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen werden können. Bemerkenswert in faunistischer Hinsicht seien insbesondere die beobachteten Amphibien- und Vogelarten gewesen. So hätten insgesamt vier verschiedene Amphibienarten festgestellt werden können, nämlich Erdkröte, Springfrosch, Grasfrosch und der bereits stark gefährdete Laubfrosch. Bei den Vögeln seien folgende Arten zu nennen: Kiebitz, Rohrammer, Grauammer, Goldammer, Stockente, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Feldschwirl, Rohrschwirl, Schilfrohrsänger, Sumpfrohrsänger, Teichrohrsänger, Stieglitz, Wiesenpieper, Graureiher, Weißstorch, Schafstelze, Ralle, Waldwasserläufer, Rohrweihe, Mäusebussard, Turmfalke und Amsel. Kiebitz, Stockente, Rohrammer, Grauammer, Goldammer, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Feldschwirl, Rohrschwirl, Schilfrohrsänger, Sumpfrohrsänger, Teichrohrsänger und Stieglitz stellten Brutvögel des Gebietes dar. Bei den anderen genannten Vogelarten handle es sich um Durchzügler und Nahrungsgäste, die das Feuchtgebiet als Raststätte besuchten. Möglicherweise brüteten auch Schafstelze, Rohrweihe und Ralle hier, doch habe die Brut nicht nachgewiesen werden können. Bemerkenswert sei insgesamt der große Bestand an Rohrammern. So biete der Schilfbestand Lebensraum für mehr als zehn Rohrammer-Brutpärchen. Auch die Ringelnatter habe bei einer Begehung nachgewiesen werden können.
Die Feuchtwiesen westlich des Schilfbestandes wiesen eine überaus interessante, reichhaltige Artenzusammensetzung auf. Neben den bestimmenden Sauergräsern (verschiedene Seggen und Binsenarten der Gattungen Carex und Juncus) hätten unter anderem folgende Pflanzenarten nachgewiesen werden können:
Drollblume, breitblättriges Knabenkraut (wie alle Orchideenarten vollkommen geschützt), Wollgras, Herbstzeitlose, Sumpfdotterblume, gewöhnlicher Beinwell, scharfer Hahnenfuß, echter Baldrian, verschiedenblättrige Kratzdistel, Ackerschachtelhalm, Sumpfschachtelhalm, gewöhnlicher Gilbweiderich, weißer Germer, Wasserminze, großer Wiesenknopf, Engelwurz, echtes Labkraut. Eine Teilfläche der Wiesen sei offensichtlich schon einige Zeit nicht gemäht worden. Diese Fläche werde von Rohrglanzgras und Schilf beherrscht. Weiters gebe es hier Wasserdost, Günsel, Blutweiderich, kriechender Hahnenfuß, verschiedene Binsenarten und als Besonderheit die Teichbinse.
Die Schilffläche selbst sei, wie für solche Schilfbestände charakteristisch, eher artenarm, da das konkurrenzstarke Schilf das Aufkommen anderer Pflanzenarten weitgehend unterdrücke. Lediglich verschiedene Seggenarten könnten sich im Schilf behaupten. Dieser Schilfbestand sei daher weniger botanisch, dafür umso mehr für die Tierwelt interessant.
Wie bereits aktenkundig, sei Ende April 1993 vom Erstbeschwerdeführer nicht nur das Wiesengerinne unterhalb des Abschlußdammes auf einer Länge von rund 80 m geräumt und eingetieft, sondern auch der gerinneaufwärts vorhandene Damm, der die östliche Begrenzung des Feuchtgebietes darstelle, durchbrochen und in der Folge ein rund 120 m langer Graben in westlicher Richtung in den Schilfgürtel gezogen worden. Durch diese Maßnahme sei das gesamte Oberflächenwasser, das sich hier ursprünglich zurückgestaut habe, abgeleitet worden. Durch das Trockenfallen des Schilfbestandes bzw. der offenen Wasserfläche im Bereich der Feuchtwiesen sei praktisch der gesamte diesjährige Amphibienlaich vernichtet worden. Die adulten Amphibien dürften nur teilweise zu Schaden gekommen sein, und zwar dadurch, daß beim Durchbruch des Dammes durch die daraus resultierende Flutwelle die Amphibien mitgerissen worden seien, andererseits die Amphibien im Zuge der Ausbaggerungsmaßnahmen durch das ausgehobene seitlich gelagerte Material verschüttet worden seien. Bei den Erhebungen, die nach den Drainagemaßnahmen durchgeführt worden seien, hätten zumindest noch einige adulte Amphibien im Bereich der angrenzenden Wiesen festgestellt werden können.
Der konsenslos gezogene Drainagegraben sei vom Erstbeschwerdeführer am wieder zugeschüttet und somit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden. Der östliche Abschnitt des Grabens im Bereich des Dammes bis zum linksufrig mündenden Wiesengraben sei im Sinne des Bescheides der BH vom wiederhergestellt worden.
Derzeit bestehe daher keine Gefahr, daß das Feuchtgebiet austrocknen könnte oder Flora und Fauna einen weiteren Schaden erlitten. Ende Mai hätten im Bereich des zugeschütteten Grabens bereits wieder mehrere offene Wasserflächen angetroffen werden können. Im Bereich der Schneise, die durch den Schilfbestand gezogen worden sei, beginne das Schilf wieder nachzuwachsen. Die Regeneration des Feuchtgebietes sei somit bereits im Gange.
Das gegenständliche Feuchtgebiet zeichne sich durch einen überaus großen Reichtum an seltenen Pflanzen und Tieren aus. Das Gebiet diene insbesondere als Lebensraum für zahlreiche Amphibien- und Vogelarten, die auf derartige Feuchtwiesenkomplexe angewiesen seien. Es hätten insgesamt vier Amphibienarten nachgewiesen werden können, nämlich Erdkröte, Laubfrosch, Grasfrosch und Springfrosch. Durch das Zuschütten unzähliger Tümpel und die Drainage von Feuchtwiesen bzw. deren Umwandlung in Ackerflächen sei der Lebensraum für die heimischen Amphibien in den letzten Jahrzehnten drastisch reduziert worden. Der Straßenverkehr stelle eine zusätzliche Gefahrenquelle für die im Frühjahr zu den Laichbiotopen wandernden Amphibien dar. Aus diesem Grund sei der Bestand der heimischen Amphibien bereits sehr stark gefährdet. Insbesondere der Laubfrosch zähle bereits zu den Raritäten. Sämtliche Amphibien seien nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz vollkommen geschützt.
Auch die auf Feuchtgebiete spezialisierten Vogelarten seien im Zuge der Vernichtung derartiger Feuchtlebensräume zunehmend seltener geworden. Umso erfreulicher sei es daher, daß im Bereich des gegenständlichen Feuchtgebietes eine derartige Vielfalt dieser bereits seltenen Vogelarten nachgewiesen werden könne. Hervorzuheben sei insbesondere die hohe Siedlungsdichte von Sumpfrohrsänger und Rohrammer, die in dem großen Schilfbestand ideale Brutbedingungen vorfänden. Für Rohrschwirl und Schilfrohrsänger dürfte das Vorkommen der einzige mögliche Brutplatz in der weiteren Umgebung sein. Ähnlich müsse das Vorkommen der gefährdeten Grauammer eingeschätzt werden. Für die anderen hier vorkommenden Brutvögel wie Kiebitz, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Feldschwirl, Teichrohrsänger und Stieglitz sowie für die Durchzugsgäste, die dieses Feuchtgebiet als Raststätte besuchten, wie Wiesenpieper, Rohrweihe, Weißstock, Graureiher, Schafstelze oder Waldwasserläufer sei das Feuchtgebiet vor allem deshalb so besonders gut geeignet, weil hier durch die abgeschiedene Lage weitab der Straße und von Siedlungsgebieten kaum eine Beunruhigung gegeben sei. Sehr viele Vogelarten reagierten nämlich äußerst empfindlich auf derartige menschliche Störeinflüsse. Eine Reihe der erwähnten Vogelarten sei bereits auf der Roten Liste der gefährdeten Tierarten zu finden, nämlich Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Feldschwirl, Rohrschwirl, Schilfrohrsänger, Rohrweihe und Wiesenpieper (regional gefährdet) sowie Grauammer (gefährdet) und Schafstelze (stark gefährdet). Damit werde der hohe ökologische Stellenwert dieser Feuchtfläche für die Vogelfauna ersichtlich. Darüber hinaus könne das Gebiet auch als potentieller Brutplatz für Wasserralle (gefährdet) und Wachtelkönig (vom Aussterben bedroht) eingestuft werden. Die meisten einheimischen Vogelarten, sofern sie nicht dem Jagdgesetz unterlägen, seien nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz vollkommen geschützt.
Derart reichhaltige bunte Feuchtwiesen mit Massenvorkommen an Drollblume und bleitblättrigem Knabenkraut seien im weiten Umkreis bereits sehr selten geworden. Während ursprünglich das Gebiet der "Neuen Welt" eine stark vernäßte Ebene dargestellt habe, seien durch groß angelegte Drainagemaßnahmen heute nur mehr vereinzelt Schilfreste als Zeugen einer feuchteren Vergangenheit vorhanden. Der Lebensraum für die auf feuchte Wiesen spezialisierten Pflanzenarten sei daher drastisch geschrumpft. Das gegenständliche Feuchtgebiet stelle somit eines der letzten Refugien für diese Feuchtwiesenpflanzen dar. Neben den Drollblumen und Orchideen (vollkommen geschützt) seien von den im Befund angeführten Pflanzenarten noch das Wollgras, der weiße Germer und die Teichbinse als Besonderheiten hervorzuheben. Diese fünf Pflanzenarten würden in der Roten Liste der gefährdeten Pflanzenarten als regional gefährdet angeführt. Die große Artenvielzahl in diesem Bereich ergebe sich durch die kleinräumig unterschiedlichen Standortverhältnisse.
Feuchtbiotope wie großflächige Schilfbestände und Feuchtwiesen seien im Laufe der letzten Jahrzehnte durch die zunehmende Intensivierung der Landwirtschaft bereits sehr selten geworden und gehörten neben Trockenrasen und Magerwiesen zu den am meisten bedrohten Biotoptypen. Ihr Erhalt sei daher ein unbedingtes Anliegen des Naturschutzes. Das gegenständliche Feuchtbiotop gehöre nicht nur zur den letzten Feuchtlebensräumen im weiteren Umkreis, sondern aufgrund seiner Ausdehnung auch zu den größten zusammenhängenden, noch vorhandenen Feuchtflächen im Bezirk Wiener Neustadt. Durch die Größe des Biotops bzw. seine weitgehende Ungestörtheit sei auch die Artenvielfalt und das Vorkommen sehr seltener Arten zu erklären. Dieses Biotop stelle somit eines der letzten Gebiete dar, wo noch wissenschaftliche Untersuchungen an der Flora und Fauna der Feuchtgebiete, insbesondere was die seltenen Arten anbelange, durchgeführt werden könnten. Dieses Naturgebilde genieße somit eine besondere wissenschaftliche Bedeutung. Ein Schutz dieses einmaligen, überregional bedeutsamen Naturgebildes durch eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal sei daher unbedingt gerechtfertigt.
Bei einer von der BH am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde aufgrund von Hinweisen der Beschwerdeführer festgestellt, daß sich im Feuchtgebiet seit jeher Gräben befunden haben, die der Entwässerung dienten.
Die BH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie zu der Frage ein, wie sich die Wiederherstellung dieser Gräben auf den Schilfbestand und die angeschlossenen Feuchtwiesen auswirken würde.
Der Amtssachverständige für Hydrogeologie kam in seinem Gutachten vom zu dem Ergebnis, daß durch einen tiefgreifenden Einschnitt in Form der Wiederherstellung der Gräben eine teilweise Entwässerung der betreffenden Fläche verursacht würde.
In einer Ergänzung seines Gutachtens vom merkte der Amtssachverständige an, daß sich im Fall von Grundwasserabsenkungen im Grabenbereich allfällige Auswirkungen nur im unmittelbaren Nahebereich des Grabens (maximal 20 m beidseits) ergeben könnten.
Aufbauend auf diesem hydrogeologischen Gutachten und seiner Ergänzung kam die Amtssachverständige für Naturschutz in einer Stellungnahme vom zu dem Ergebnis, daß eine Wiederherstellung der Gräben nicht zu einer vollständigen Entwässerung des Feuchtbiotops führe und daß im Hinblick auf das Naturdenkmal folgende Auswirkungen zu erwarten seien:
Für den Schilfbestand seien keine besonders nachteiligen Auswirkungen zu erwarten, da die Wasserversorgung des Schilfes über die Rhizome von den Stellen, die weiterhin feucht blieben, sichergestellt sei. Da die Auswirkungen auf die Schilffläche gering seien, sei auch für die Vogelfauna mit keinen nachteiligen Folgen zu rechnen. Für die Amphibien bestehe innerhalb der Entwässerungsgräben die Möglichkeit, abzulaichen. Für die Feuchtwiesen bedeute die Herstellung der Entwässerungsgräben, daß die oberflächlichen Vernässungen reduziert würden. Diese oberflächlichen Vernässungen seien jedoch auch solange das Rohr, das unter dem Damm durchgelaufen sei und für eine Entwässerung gesorgt habe, nicht verstopft gewesen sei, auch nicht in dem Maße gegeben gewesen. Auch wenn diese oberflächlichen Vernässungen durchaus wünschenswert wären, so müsse demgegenüber bedacht werden, daß die Mahd dieser Wiesen nur bei einigermaßen trockenem und daher befahrbarem Gelände möglich sei. Eine vollkommene Vernässung dieser Feuchtwiesen würde daher bedeuten, daß die Mahd in Zukunft nicht mehr möglich sei und sich der Schilfbestand auch auf die Feuchtwiesen ausdehnen würde. Nachdem die Feuchtwiesen etliche seltene Pflanzenarten beherbergten, wäre dieser Zustand jedoch absolut nicht wünschenswert, sondern es sei im Gegenteil die Erhaltung des Wiesencharakters vorrangig. Die Wiederherstellung der Gräben wäre daher im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Feuchtwiesen zu akzeptieren. Bei Wiederherstellung der Entwässerungsgräben würde sich an der generellen Schutzwürdigkeit des Feuchtbiotops nichts ändern. Die Wiesen würden zwar vorübergehend trockener werden, wodurch sich möglicherweise die Artenspektren etwas verschieben würden. Andererseits sei dies die einzige Möglichkeit, um den Wiesencharakter auch in Zukunft erhalten zu können, da ansonsten eine Mahd der Wiesen praktisch nicht mehr möglich sei und daher die schützenswerten Feuchtwiesenpflanzen vom Schilf verdrängt würden.
Bei einer weiteren mündlichen Verhandlung am erstattete die Amtssachverständige für Naturschutz Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Naturdenkmals und für im Bereich des Naturdenkmals gestattete Maßnahmen.
Der Amtssachverständige für Wasserbau äußerte sich zu der Frage, wie die Entwässerungsgräben im Falle ihrer Wiederherstellung auszugestalten seien.
Mit Bescheid vom erklärte die BH das Grundstück Nr. 763 der KG Dreistetten mit dem gesamten Schilfbestand, die Feuchtwiesen auf den Grundstücken Nr. 775, 780, 781, 786, 787 und 790 derselben KG sowie näher bezeichnete Teilflächen der Grundstücke Nr. 575 und 565 der KG Dreistetten zum Naturdenkmal (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurden den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zum Zwecke der Erhaltung der schutzwürdigen Bereiche sichernde Maßnahmen aufgetragen.
Spruchabschnitt III enthält Maßnahmen, die der Wiederherstellung und Erhaltung des früheren Zustandes dienen und die bei Einhaltung bestimmter Auflagen durchgeführt werden dürfen. Unter diesen Maßnahmen findet sich auch die Wiederherstellung der früher vorhandenen Entwässerungsgräben.
Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführer beriefen.
In der Folge stellte die BH Eingriffe in das Naturdenkmal durch den Erstbeschwerdeführer fest. Sie trug ihm die Herstellung des dem Naturdenkmalbescheid entsprechenden Zustandes auf und vollstreckte diesen Auftrag im Wege der Ersatzvornahme.
Die belangte Behörde befaßte einen weiteren Amtssachverständigen für Naturschutz mit der Frage der Schutzwürdigkeit des Feuchtbiotops und der Feuchtwiesen. Dieser führte in seinem Gutachten vom aus:
"Vorerst darf bemerkt werden, daß der unterzeichnete Sachverständige das betreffende Naturgebilde bereits gekannt hat, bevor die aktenkundigen Maßnahmen und Eingriffe, beginnend mit den ersten Grabenziehungen am 24. und , durchgeführt wurden. Seither steht das auf den Parzellen Nr. 775, 780, 781, 786, 787, 790, 763 sowie auf Teilen der Parzellen 575 und 565 befindliche Areal im Kollisionszentrum verschiedener entgegengesetzter Interessen. Die vorgenommenen Veränderungen, die zum Teil konsenslos waren, aber auch in Erfüllung behördlicher Vorschreibungen vorgenommen wurden, veränderten die Gegebenheiten völlig. Es darf daher in der Befundaufnahme die ehemals angetroffene Situation beschrieben werden und diese dann den heutigen Verhältnissen gegenübergestellt werden.
Das Feuchtgebiet hat sich auf der Fläche eines zu Zeiten Maria Theresias in einer sanften Talung südöstlich der Ortschaft Dreistetten angelegten Rückhaltebeckens entwickelt. Von diesem Rückhaltebecken ist noch der zum damaligen Begutachtungszeitpunkt als Talsperre wirkende Damm vorhanden. Das Feuchtgebiet, bestehend aus einer Schilffläche und einem Feuchtwiesenkomplex, liegt eingebettet in intensiv genutztes Agrarland und umfaßt die Tiefenlinie des angesprochenen Talraumes. Von der Verbindungsstraße zwischen Dreistetten und Muthmannsdorf aus ist es frei einsehbar. Erhebungen ergaben, daß es sich um die einzige derartige Feuchtgebietsausprägung in dieser Region handelt. Größere zusammenhängende freie Schilfflächen fehlen ansonsten. In den Niederungen der Piesting konnten kleinräumig Auwald-Schilf-Vergesellschaftungen nachgewiesen werden. Im gesamten Bereich der "Neuen Welt" sind derartige Schilfbestände verschwunden. Die übriggebliebenen Schilfstrukturen sind linearer Natur entlang von Abzugsgräben bzw., wenn flächige Ausprägungen vorhanden sind, dann sind diese nur wenige 100 m2 groß. Ähnlich verhält es sich mit den Feuchtwiesen. Es gibt zwar im Piestingtal bei Wöllersdorf einen größeren Feuchtwiesenkomplex, der allerdings beeinflußt durch das Überschwemmungsgeschehen der Piesting eine andere Pflanzengesellschaft beherbergt. Im Frühjahr 1993 konnte im Zuge einer Begehung zu einem Zeitpunkt vor den ersten Eingriffen eine geschlossene Schilffläche vorgefunden werden, die sich westlich dieses Dammes auf der Parzelle 763 sowie auf Teilen der Parzellen 565 und 575 befand. Es gab damals knapp westlich des Dammes eine einzige Blänke in diesem Schilfbestand. Dort wurde übrigens die Ralle gesichtet. Es dürfte sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Wasserralle gehandelt haben. Westlich der Schilffläche auf den Parzellen 790, 787, 786, 781, 780 und 765 befanden sich Feuchtwiesen, wobei südlich der Parzelle 787 bereits Anzeichen einer einsetzenden Verschilfung erkennbar waren. Diese Flächen wurden offensichtlich bereits einige Zeit nicht mehr bewirtschaftet. Fast die gesamte Schilffläche, aber auch ein Teil der Feuchtwiesen stand im April 1993 unter Wasser. Es konnten eine Reihe von zum Teil seltenen und geschützten Tier- und Pflanzenarten festgestellt werden. Es darf auf den Befund des Gutachtens des Gebietsbauamtes II-Wiener Neustadt verwiesen werden. Die dort aufgelisteten Arten decken sich mit meinen Aufzeichnungen.
Besonders die flach überfluteten Feuchtwiesen stellten damals eine Attraktion für einige Zugvögel dar. Herauszustreichen wären hier der Kiebitz, der Waldwasserläufer und die Schafstelze.
Im Frühjahr 1995 wurde folgende Situation angetroffen. Durch die Schilffläche wurden Gräben gezogen, die bis zu 2 m Tiefe erreichten. Eine planliche Darstellung ist dem Gutachten des Gebietsbauamtes II Wiener Neustadt vom zu entnehmen. Im wesentlichen wurden ein in west-östlicher Richtung verlaufender Hauptgraben, ein normal dazu an der westlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 633 führender Quergraben sowie zwei Seitengräben angelegt, die auf dem obgenannten Grundstück nach vorerst parallelem Verlauf zum Hauptgraben in diesen einmünden. Die Gräben waren wassergefüllt. Weder die Schilffläche noch die Feuchtwiesen waren überflutet. In den Gräben befanden sich über 2000 Laichballen des Springfrosches. Die lokale Springfroschpopulation dürfte sich auf mindestens 5000 Exemplare belaufen. Es herrschte ein ziemlich starker Wasserabzug. Die im Zuge einer Ersatzvornahme errichteten Querdämme waren nur mehr rudimentär vorhanden. Es war nicht feststellbar, ob die Dämme von Menschenhand entfernt wurden oder infolge des Strömungsangriffes abgetragen wurden. Entlang der Gräben wurde das Aushubmaterial abgelagert. Besonders auf diesen Ablagerungsflächen, aber auch in anderen Teilen des Schilfbestandes war das Einwandern ruderaler Vegetation (Brennessel, Melden) zu bemerken. Im nordöstlichen Teil der Schilffläche wurde eine Zufahrtsschneise angelegt, die zu einer Stelle führt, die offensichtlich planiert wurde. Welchen Zweck diese Maßnahme hatte, war nicht zu ersehen.
Die Verschilfung der Feuchtwiesen war in der Zwischenzeit vorangeschritten. Das Schilf hat mittlerweile auf die Parzelle Nr. 787 übergegriffen. Im heurigen Frühjahr konnten die Zugvögel des Jahres 1993 nicht nachgewiesen werden. Kiebitz, Schafstelze und Waldwasserläufer als Zuggäste blieben aus, aber auch die Rohrweihe war nicht zu beobachten.
Eine Aufnahme im Juni erbrachte, daß die Gräben mittlerweile fast vollkommen ausgetrocknet waren. Von den Querdämmen war mittlerweile nichts mehr übriggeblieben. Die einzige Wasseransammlung verblieb im Bereich des Dammdurchbruchs. Selbst nach starken Regenfällen änderte sich das Bild bis auf den Umstand, daß sich im Sohlbereich des Hauptgrabens einige kurzlebige seichte Pfützen bilden, kaum. Das Schilf breitete sich zum Teil auf die seitlich der Gräben gelegenen aufgeschütteten Flächen aus. Eine Tendenz, die auch im Juli noch festzustellen war. Die Ruderalpflanzen waren langsam verdrängt. Baumanflug bzw. Anzeichen einer beginnenden Verbuschung konnte auf den Aushubablagerungen bisher nicht nachgewiesen werden, jedoch ist eine leichte Verbuschungstendenz in den Randbereichen zu bemerken.
Auch einige schilfbewohnende Vogelarten oder jene, die unter anderen Strukturen auch das Schilf nutzen können, haben sich eingestellt. Es konnten die Rohrammer (7 Reviere), der Sumpfrohrsänger (3 Reviere), der Teichrohrsänger (3 bis 4 Reviere), der Rohrschwirl (1 singendes Männchen), der Feldschwirl (3 singende Männchen) sowie der Schilfrohrsänger nachgewiesen werden. Diese Arten brüten höchstwahrscheinlich noch im Schilf. Für das Schwarzkehlchen besteht Brutverdacht (konnte nicht bei allen Begehungen nachgewiesen werden). Ein Nachweis für das Braunkehlchen steht für heuer noch aus. Im Juli war von der Feuchtwiesenfläche nur die Parzelle 790 gemäht.
Gutachten:
Gemäß § 9 NÖ Naturschutzgesetz kann die Behörde Naturgebilde, die als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung haben, mit Bescheid zum Naturdenkmal erklären. Es ist daher vorerst die Frage zu klären, ob im Gegenstand ein Naturgebilde vorliegt. Seitens des unterzeichneten Sachverständigen wird unter "Naturgebilde" eine durch das Zusammenwirken natürlicher Faktoren entstandene, abgrenzbare Einheit verstanden. Dabei ist es unwesentlich, ob der Mensch bei der Entstehung eines Naturgebildes teilhatte. Der Naturschutz hat seine Aufgaben und auch seinen Wirkungsbereich in dieser Beziehung in § 1 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz ganz klar definiert. Die Entwicklungsgeschichte spielt also keine Rolle für das Vorliegen eines Naturgebildes, auch wenn gestaltende und zum Teil regelmäßige (Mahd) anthropogene Eingriffe für dessen Entstehung notwendig waren. Das Naturgebilde, das aus Naturschutzsicht wertvoll war und über das ein Naturdenkmalverfahren eingeleitet wurde, bestand aus einem Feuchtgebiet, das deutlich von dem umgebenden Agrarland abgegrenzt ist und das aus zwei Aspekten zusammengesetzt wird:
Aus einer Schilffläche mit einem hohen Altschilfanteil sowie aus daran anschließenden Feuchtwiesen. Wichtig für die damalige Bewertung war, daß weite Teile im Frühjahr seicht überflutet waren. Nur unter derartigen Bedingungen konnte sich eine derart starke Grasfroschpopulation entwickeln. Alleine die festgestellte Bestandesstärke ist ein Rarissimum in Niederösterreich. Da derartige Feuchtgebietsausprägungen, die in der Region großräumig vernichtet wurden - die "Neue Welt" war ehemals reich ausgestattet -, stellt sich das gegenständliche Naturgebilde als reliktärer Lebensraum dar, der Arten beherbergt, die ansonsten aus der Region bereits verschwunden sind.
Eine Erklärung zum Naturdenkmal wird aus folgenden Gründen befürwortet:
1. Weil eine besondere wissenschaftliche Bedeutung gegeben ist:
Eine ähnlich starke Springfroschpopulation ist nur noch aus den Donauauen bekannt. Im Gegensatz zu dieser ist die Population in Dreistetten mit ziemlicher Sicherheit isoliert. Zuwanderungen entlang des Ableitungsgrabens sind zwar theoretisch denkbar aber eher unwahrscheinlich, weil diese Froschart auch außerhalb der Laichzeit an feuchte Standorte gebunden ist. Da diese Amphibienart einen Aktionsradius von etwa 1100 m zwischen Laichgebiet und Sommerlebensraum besitzt, sind Populationsauffrischungen ziemlich sicher nur selten möglich. Damit wäre für die Wissenschaft die einmalige Möglichkeit gegeben, wertvolle Erkenntnisse über Populationsdynamik und Rassenbildung zu gewinnen, da hier ein derart starker und isolierter Bestand vorzufinden ist.
Durch das Vorkommen seltener Arten, denen das Naturgebilde als Lebensraum bzw. Teillebensraum in unterschiedlichsten Funktionen (Laichplatz, Nahrungsquelle, Rastplatz u.a.m.) dient, muß auf die Trittbrettfunktion der "Teichwiesen" hingewiesen werden. Dadurch wirkt das Gebiet überregional auf Bestände seltener Arten. Es ist hier ein naturräumliches Bindeglied vorhanden, dem als Relikt ehemals ausgedehnterer Feuchtgebiete in dieser Region besondere Bedeutung zukommt. So liegen beispielsweise die nächsten mir bekannten Vorkommen des breitblättrigen Knabenkrautes im Piestingtal sowie ein knappes Vorkommen in der "Neuen Welt" südlich von Muthmannsdorf. Ein genetischer Austausch ist durchaus noch möglich und damit ist die Stabilität der Populationen wahrscheinlich noch gegeben. Isolationswirkungen dürften also nicht auftreten. Aber auch funktionale Lebensraumaufgaben wie z.B. Laichplatz-, Rastplatz- und Lebensraumfunktion wirken weit über das eigentliche Naturgebilde hinaus. Eine Entwertung dieses Lebensraumes hat weitreichende Auswirkungen, weil durch den Wegfall eines Teilhabitats einige Arten vermutlich abziehen müßten. Anderenorts versucht der Naturschutz in bereits ausgeräumten Landschaftsräumen einen Biotopverbund unter Anlage vergleichbarer Feuchtgebiete wieder zu errichten.
2. Besondere Bedeutung als gestaltendes Element des Landschaftsbildes:
Das Naturgebilde ist von der Verbindungsstraße zwischen Dreistetten und Muthmannsdorf frei einsehbar. Es gestaltet als Naturelement den Talraum, der ansonsten aus intensiv bewirtschaftetem Agrarland besteht, maßgeblich. Die Schilffläche im Zustand von 1993 war weit und breit das einzige Naturelement, das sich in einem relativ stabilen klimaxähnlichen Zustand befand und somit Ursprünglichkeit vermitteln konnte. Darüber hinaus darf darauf hingewiesen werden, daß hier ein Relikt einer ehemals in dieser Region weit verbreiteten Landschaftsstruktur das Zeitalter der atemberaubenden Intensivierung der Landwirtschaft überlebt hat. Der Anblick wird als landschaftstypisch empfunden, obwohl er an anderer Stelle in der Region nicht mehr in vergleichbarer Weise möglich ist. Schilf und magere Feuchtwiese wurden nach großflächigen Trockenlegungen durch Mais und Korn ersetzt.
Die vorgenommenen Maßnahmen haben folgende Auswirkungen auf das Naturgebilde:
Den vorhandenen Amphibienpopulationen wurde ihr Laichplatz massiv entwertet. Nicht nur, daß sie eine Einengung des vorhandenen Laichraumes auf die Grabenbereiche erfahren mußten, in den Gräben herrscht oftmals eine Strömung, die den kaum strömungstoleranten Arten über längere Zeit hinweg zum Verhängnis werden kann. Daß derzeit immer noch eine derart individuenstarke Springfroschpopulation anzutreffen ist, resultiert einfach aus dem Umstand, daß die Tiere relativ alt werden und die Ausfälle der letzten beiden Jahre offensichtlich kompensieren konnten. Dauert dieser Zustand noch ein paar Jahre an, so ist mit einem Zusammenbruch dieser Amphibienbestände zu rechnen. Alle im Gebiet nachgewiesenen Amphibienarten sind sowohl nach dem NÖ Naturschutzgesetz gänzlich geschützt als auch in der "Roten Liste gefährdeter Tierarten Österreichs" vertreten.
Der Rohrschwirl wird, wenn die Situation noch weiter anhält, mit größter Wahrscheinlichkeit verschwinden. Er ist ein Spezialist für seicht und zumindest temporär überströmte Röhrichte.
Die stark herabgesetzte Verweildauer des Wassers im Naturdenkmalareal und die damit verbundene Austrocknung haben die ehemals stabilen Verhältnisse wieder dynamisiert. Es ist besonders von den Randbereichen her ein tendenzielles Eindringen von Gehölzen festzustellen.
Wenn die Wiesen im Frühjahr nicht mehr überflutet werden, ist auch weiterhin mit einem Ausbleiben der Watvögel wie Waldwasserläufer und Kiebitz zu rechnen. Damit ist aber die Qualität als Rastplatz seltener Arten bedeutend eingeschränkt worden. Es wird darauf hingewiesen, daß im heurigen Jahr einige Vogelarten nicht mehr nachgewiesen werden konnten. Dies kann, wie im Falle des Braunkehlchens mit Populationsschwankungen zu tun haben; andere Arten wie die Wasserralle oder der Rohrschwirl (starker Rückgang) haben aber unter den vorgenommenen Eingriffen gelitten.
Es muß darauf hingewiesen werden, daß die Artengarnitur des Naturgebildes nur zu einem Bruchteil erfaßt worden ist. Die festgestellten Veränderungen sind nur anhand einiger Indikatorarten aufgezeigt worden, betroffen sind aber mit Sicherheit noch andere bisher nicht erfaßte Arten. Es muß daher dringenst gefordert werden, daß jene Verhältnisse, die im Frühjahr 1993 noch vor den ersten Grabenziehungen geherrscht haben, wieder hergestellt werden."
In der Folge listete der Amtssachverständige jene Maßnahmen auf, die zur Wiederherstellung des gewünschten Zustandes erforderlich sind und gab an, welche Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach seiner Auffassung gestattet werden könnten.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten machten die Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, bei dem unter Schutz zu stellenden Gebilde handle es sich um kein Naturgebilde, weil es auf Eingriffe von Menschenhand zurückgehe.
Nach einer Vermessung des Naturdenkmalgebietes ergänzte der Amtssachverstände für Naturschutz seine Vorschläge für in den Bescheid aufzunehmende Vorschreibungen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid auf und faßte ihn neu.
Spruchabschnitt I enthält die Erklärung zum Naturdenkmal.
Die Einleitungssätze des Spruchabschnittes II lauten:
"Im Bereich des Naturdenkmales ist jeder Eingriff, der eine Änderung des Pflanzenkleides, des Tierlebens sowie bestehender Boden- und Felsbildungen zufolge haben würde, untersagt.
Im folgenden wird dieses gesetzliche generelle Eingriffsverbot in einigen Punkten hervorgehoben bzw. ist vom Eingriffs- und Veränderungsverbot ausgenommen:"
Es folgt eine Reihe von Verboten und Erlaubnissen.
Spruchabschnitt III ordnet die Durchführung einer Reihe näher bezeichneter Maßnahmen, "die der Wiederherstellung des früheren Zustandes und der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales dienen", an.
Der Schlußsatz des Spruchabschnittes III lautet:
"Die Durchführung dieser Maßnahmen durch die Behörde oder durch von dieser beauftragte Personen ist vom jeweils Berechtigten zu dulden, sofern die Maßnahmen nicht selbst durchgeführt oder veranlaßt werden."
Als Rechtsgrundlage für Spruchabschnitt III wird § 9 Abs. 6 und § 9 Abs. 5 im Zusammenhalt mit § 7 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes angegeben.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die
eingeholten Gutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG), kann die Behörde Naturgebilde, die als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung haben, mit Bescheid zum Naturdenkmal erklären.
Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören nach § 9 Abs. 4 leg. cit. insbesondere Klammen, Schluchten, Bäume, Hecken, Baum- oder Gehölzgruppen, Alleen, Parkanlagen, Quellen, Wasserfälle, Teiche, Seen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, fossile Tier- und Pflanzenvorkommen, sowie Fundorte seltener Gesteine und Minerale.
Zum Naturdenkmal erklärt werden kann nur ein "Naturgebilde".
Das NSchG definiert nicht, was es unter "Naturgebilden" versteht, es enthält aber im § 9 Abs. 4 eine beispielsweise Aufzählung. Aus ihr ergibt sich, daß das NSchG unter "Naturgebilden" nicht nur flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen, sondern auch kleinflächige Naturerscheinungen versteht. Die Auffassung der Beschwerdeführer, nach dem Willen des Gesetzgebers dürften nur Bereiche mit einer gewissen räumlichen Ausdehnung zum Naturdenkmal erklärt werden, trifft daher nicht zu.
Die Beschwerdeführer verneinen das Vorliegen eines Naturgebildes, weil das Feuchtgebiet durch die konsenslose Zusammenfassung von Gewässern mehrerer Täler in einen Kanal und dessen Zuleitung in den Entwässerungsgraben auf dem Grundstück Nr. 763 entstanden sei.
Abgesehen davon, daß das Ermittlungsverfahren eine Entstehung des in Rede stehenden Naturgebildes in der von den Beschwerdeführern behaupteten Art und Weise nicht ergeben hat, hindert das Vorliegen anthropogener Einflüsse - die im vorliegenden Fall gegeben sind - nicht das Vorliegen eines Naturgebildes.
Nach § 1 Abs. 1 NSchG hat der Naturschutz zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen, insbesondere in ihrem Wirkungsgefüge und in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu pflegen; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. erstreckt sich die Erhaltung und Pflege der Natur auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden, oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).
Aus § 1 Abs. 2 NSchG ergibt sich, daß das NSchG zu den Erscheinungsformen der Natur grundsätzlich nicht nur ursprüngliche, also vom Menschen unbeeinflußte zählt, sondern auch solche, die durch den Menschen mitgestaltet wurden. Dort, wo der Gesetzgeber auf einen ursprünglichen, vom Menschen (ganz oder teilweise) unbeeinflußten Zustand abstellt, wird dies ausdrücklich angeordnet. So stellt etwa § 7 Abs. 1 NSchG auf "Gebiete von weitgehender Ursprünglichkeit" ab. § 9 Abs. 1 NSchG enthält keinen derarten Verweis auf Ursprünglichkeit, sodaß bei der Auslegung des Begriffes "Naturgebilde" von § 1 Abs. 2 auszugehen ist. Ein Gebilde verliert demnach nicht allein deshalb, weil bei seiner Entstehung auch menschliche Einwirkung mit im Spiel war, seine Eigenschaft als Naturgebilde. Ein Naturgebilde im Sinne des § 9 Abs. 1 NSchG kann auch aus der Verbindung von Wirkungskräften der Natur und menschlichen Einflüssen entstehen. Besonders deutlich wird dies auch aus der beispielhaften Aufzählung in § 9 Abs. 4 NSchG, sind doch Alleen und Parkanlagen Gebilde, die unter Einwirkung des Menschen zustandegekommen sind.
Eine andere Frage ist, wie weit menschliche Einwirkungen für das Zustandekommen eines Gebildes kausal sein dürfen, um noch von einem Naturgebilde sprechen zu können.
Wie dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom zu entnehmen ist, geht das zum Naturdenkmal erklärte Feuchtgebiet auf eine Teichanlage zurück, welche zur Zeit Maria Theresias angelegt wurde, wobei die Teichnutzung bereits vor vielen Jahrzehnten aufgegeben und die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt wurden. Im Laufe der Zeit hat sich auf Grundstück Nr. 763 ein Schilfbestand entwickelt, die angrenzenden Grundstücke sind als zum Teil stark vernäßte Feuchtwiesen ausgeprägt. Das so entstandene Feuchtgebiet weist eine reichhaltige Tier- und Pflanzenwelt auf, die für die Erklärung zum Naturdenkmal ausschlaggebend war. Es liegt ein Gebilde vor, das ohne Überdehnung des Begriffes "Natur" als Naturgebilde bezeichnet werden kann.
Voraussetzung für die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist, daß das Naturgebilde als gestaltendes Element des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung hat.
Die belangte Behörde ist von einer besonderen wissenschaftlichen Bedeutung des Feuchtgebietes und von dessen besonderer Bedeutung als gestaltendes Element des Landschaftsbildes ausgegangen. Sie konnte sich dabei auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen sowie auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten stützen. Daß diese Gutachten unrichtig seien, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Beschwerdeführer meinen, die durch den angefochtenen Bescheid verfügten Bewirtschaftungsbeschränkungen kämen einem allgemeinen Pflanzen-, Tier- und Artenschutz im Sinne der §§ 10 und 11 NSchG gleich. Nach § 12 NSchG sei aber die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken von den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2, 3 und 6 sowie des § 11 Abs. 2 und 3 NSchG ausgenommen. Auflagen seien daher bei einer landwirtschaftlichen Nutzung wie im gegenständlichen Fall rechtswidrig.
§ 10 NSchG regelt den allgemeinen Pflanzen- und Tierschutz, § 11 den Artenschutz. § 12 NSchG sieht Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken vor. Im Beschwerdefall geht es um die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal. Die mit einer solchen Naturdenkmalerklärung verbundenen Beschränkungen in der Bewirtschaftung haben ihre Rechtsgrundlage im § 9 NSchG - und nicht in den § 10 und 11 leg. cit. - und werden durch § 12 NSchG nicht berührt.
Die Beschwerdeführer meinen, die Naturdenkmalerklärung stehe im Widerspruch zu § 9 Abs. 8 NSchG, weil in der Zwischenzeit wesentliche Veränderungen durch die Austrocknung eingetreten seien; auch habe sich die Tierpopulation massiv verändert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hätten daher die Voraussetzungen einer Naturdenkmalerklärung im Sinne des § 9 NSchG nicht mehr bestanden.
Nach § 9 Abs. 8 NSchG ist die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen
1. wenn der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt, eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist oder das geschützte Objekt nicht mehr besteht;
2. auf Antrag des Berechtigten, wenn diesem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage die Erhaltung des Naturdenkmales nicht mehr zugemutet werden kann und die Erhaltungskosten nicht auf eine andere Weise sichergestellt werden können.
Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, daß die Bestätigung des erstinstanzlichen Naturdenkmalerklärungsbescheides durch die belangte Behörde nicht mehr zulässig gewesen wäre, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Z. 1 NSchG vorgelegen wären. Davon kann aber keine Rede sein. Aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten geht hervor, daß das Naturgebilde nach wie vor schützenswert ist.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, sie seien als belastete Grundeigentümer nicht dazu verhalten, einen in der Vergangenheit bestehenden Zustand durch aktive Handlungen wiederherzustellen, weshalb auch die im Bescheid enthaltenen Auflagen rechtswidrig seien. Des weiteren ergebe sich, daß es durch die auflagengemäße Bewirtschaftung zu einer Entwertung des Futtergutes und der Grundstücke käme. Ihnen sei die Erhaltung des Naturdenkmales nicht zumutbar.
Nach § 9 Abs. 3 NSchG darf ein Naturdenkmal oder ein Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, nicht verändert, entfernt oder zerstört werden.
Nach § 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 5 NSchG ist bei Naturdenkmalen jeder Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben sowie jede Änderung bestehender Boden- und Felsbildungen untersagt. Die Behörde kann, außer zur Abwehr drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder schwerer volkswirtschaftlicher Schäden, Ausnahmen, insbesondere solche, die der Nutzung des Naturdenkmales dienen, nur unter der Voraussetzung oder unter solchen Auflagen gestatten, daß dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet, insbesondere der Bestand des geschützten Tier- und Pflanzenvorkommens oder dessen natürlicher Lebensraum nicht maßgeblich beeinträchtigt wird.
Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides enthält großteils Ausnahmen von den Verboten des § 9 Abs. 3 NSchG und des § 7 Abs. 2 leg. cit. sowie Präzisierungen dieser Verbote. Durch die den Beschwerdeführern erteilten Ausnahmen von den gesetzlichen Verboten können die Beschwerdeführer nicht beschwert sein, weil ihnen dadurch keine Verpflichtung auferlegt wird. Präzisierungen der Eingriffsverbote dienen der Klarstellung und haben ihre Rechtsgrundlage in den die Eingriffsverbote statuierenden Bestimmungen des NSchG. Soweit im Spruchabschnitt II den Beschwerdeführern Auflagen erteilt werden - wie etwa das Verbot der Düngung der Wiesen oder des Schilfbestandes -, finden diese Auflagen in § 9 Abs. 6 NSchG ihre Deckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/10/0069).
Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke der Beschwerdeführer machen die Naturdenkmalerklärung nicht unzulässig, sondern geben nur nach § 18 Abs. 2 NSchG einen Anspruch auf Entschädigung.
Zur Wiederherstellung eines in der Vergangenheit bestehenden Zustandes durch aktive Handlungen werden die Beschwerdeführer entgegen ihrer in der Beschwerde geäußerten Auffassung auch nicht durch Spruchabschnitt III des angefochtenen Bescheides verhalten. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schlußsatz dieses Spruchabschnittes, wonach die Durchführung der im Spruchabschnitt III enthaltenen Maßnahmen durch die Behörde oder durch von dieser beauftragte Personen vom jeweils Berechtigten zu dulden ist, sofern die Maßnahmen nicht selbst durchgeführt oder veranlaßt werden.
Als Rechtsgrundlage für Spruchabschnitt III führt der angefochtene Bescheid § 9 Abs. 6 und § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 NSchG an.
Nach § 7 Abs. 5 NSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 leg. cit. kann die Behörde zur Erhaltung eines Naturdenkmales Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und Schädigungen durchführen und dem Berechtigten die Duldung durch Bescheid auftragen.
§ 7 Abs. 5 NSchG spricht von der Erhaltung des Naturdenkmales, nicht aber von der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Nach dem Einleitungssatz des Spruchabschnittes III des angefochtenen Bescheides aber dienen die Maßnahmen dieses Spruchabschnittes der Wiederherstellung des früheren Zustandes und der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales.
Die Vorschreibungen im Spruchabschnitt III Z. 1 bis 5 gehen auf das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz zurück. Aus diesem Gutachten ergibt sich auch der Sinn dieser Vorschreibungen. Durch sie soll verhindert werden, daß durch die seit der Einleitung des Naturdenkmalverfahrens - aus welchen Gründen immer - eingetretenen Veränderungen das Naturdenkmal jene Eigenschaften verliert, die es zum Naturdenkmal machen, wenn der durch die Veränderung geschaffene Zustand andauert. Mit anderen Worten: Das Naturgebilde hatte zum Zeitpunkt der Naturdenkmalerklärung jene Eigenschaften, die es als Naturdenkmal qualifizieren, noch nicht verloren; es bestand aber die Gefahr, daß es ohne die im Spruchabschnitt III des angefochtenen Bescheides enthaltenen Maßnahmen im Laufe der Zeit diese Eigenschaften verlieren würde. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist demnach nicht ein - vom Gesetz nicht gedeckter - Selbstzweck, sondern stellt eine Erhaltungsmaßnahme dar, die der Abwehr von Gefahren und Schädigungen des Naturdenkmales dient und daher durch § 7 Abs. 5 NSchG gedeckt ist. Daß die Maßnahmen zur Sicherung des Naturdenkmales in der Wiederherstellung des früheren Zustandes bestehen, macht sie nicht unzulässig; entscheidend ist, daß durch sie nicht ein nicht mehr vorhandenes Naturdenkmal wiederhergestellt wird, sondern daß sie dem Erhalt eines bestehenden Naturdenkmals dienen. Es soll durch sie der Zustand im Frühjahr 1993 (Einleitung des Naturdenkmalverfahrens) wiederhergestellt werden, weil dieser einen Weiterbestand des zum Zeitpunkt der Naturdenkmalerklärung noch vorhandenen, aber in seinem Bestand gefährdeten Naturdenkmals auch in Zukunft gewährleistet. Die Punkte 1 bis 5 des Spruchabschnittes III des angefochtenen Bescheides finden daher ihre Deckung in § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 NSchG.
Gleiches gilt auch für die übrigen Punkte des Spruchabschnittes III.
Punkt 6 sieht vor, daß die bei Einleitung des Verfahrens zur Naturdenkmalerklärung vorhandenen Entwässerungsgräben im Bereich des Grundstückes Nr. 763, bestehend aus einem Hauptgraben und drei Seitengräben, von West nach Ost sowie einem von Nord nach Süd gerichteten Quergraben an der Westseite des Grundstückes im ursprünglichen Zustand wiederhergestellt und erhalten werden dürfen. Jede zusätzliche Anlegung von entwässernden Maßnahmen auf Grundstück Nr. 763 wird für unzulässig erklärt. Weiters wird definiert, was als Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gilt. Die Punkte 7 bis 9 stehen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Entwässerungsgräben.
Im Vordergrund der Punkte 6 bis 9 steht die an die Beschwerdeführer gerichtete Erlaubnis, die ehemals bestandenen Entwässerungsgräben wiederherzustellen. Dies hat seinen Grund darin, daß im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund von Hinweisen der Beschwerdeführer festgestellt wurde, daß bereits früher Entwässerungsgräben bestanden hatten, deren Wiederherstellung und Instandhaltung zur Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich ist. Durch den Schlußsatz des Spruchabschnittes III wird allerdings auch die Wiederherstellung und Erhaltung der Entwässerungsgräben in den Katalog der von den Beschwerdeführern zu duldenden, von der Behörde durchzuführenden Maßnahmen einbezogen. Dies findet seine Deckung darin, daß nach den Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen die Wiederherstellung und Erhaltung der Entwässerungsgräben zur Bewirtschaftung der Grundstücke, insbesondere um diese zu mähen, notwendig ist und daß andererseits ein Mähen der Grundstücke zur Erhaltung des Naturdenkmales erforderlich ist. Punkt 10 des Spruchabschnittes III sieht dann auch vor, daß dann, wenn auf den Wiesenflächen keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Spruchteiles II/2 erfolgt, jedenfalls eine jährliche Mahd nach dem 15. Juni zur Erhaltung der Wiesen durchzuführen ist. Sollten also die Beschwerdeführer von ihrer im Spruchabschnitt II eingeräumten Befugnis zur landwirtschaftlichen Nutzung keinen Gebrauch machen, dann eröffnet Spruchabschnitt III/10 der Behörde die Möglichkeit, die zur Erhaltung des Naturdenkmales erforderliche jährliche Mahd durchzuführen. Soweit eine solche Mahd nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß die Entwässerungsgräben instandgehalten werden, ermöglicht Spruchabschnitt III/6 bis 9 der Behörde auch diese Maßnahme.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß ihren Anträgen auf "Beischaffung des Bauaktes der Marktgemeinde Piesting und des Strafverfahrens" nicht Rechnung getragen worden sei.
Die Beschwerdeführer erläutern weder, um welchen Bauakt und um welches Strafverfahren es sich dabei handelt, noch welche für das Naturdenkmalverfahren relevanten Informationen aus diesen Akten zu gewinnen sein sollen. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Als weiteren Verfahrensmangel betrachten es die Beschwerdeführer, daß ihrem Antrag auf Bestellung von Universitätsdozent Dr. S. zum Sachverständigen nicht nachgekommen worden sei. Wie sich aus dem Strafverfahren ergeben habe, sei die Objektivität der Sachverständigen zu bezweifeln, sodaß die Beiziehung eines unabhängigen Gutachters unerläßlich gewesen sei.
Der belangten Behörde und auch der Behörde erster Instanz standen Amtssachverständige zur Verfügung. Diese waren nach § 52 Abs. 1 AVG beizuziehen.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ergibt, bezieht sich der Vorwurf der mangelnden Objektivität von Sachverständigen auf zwei im Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer vom Gericht herangezogene Sachverständige. Diese wurden aber von den Verwaltungsbehörden nicht als Sachverständige beigezogen.
Die Beschwerdeführer bemängeln, daß ihnen das geohydrologische Gutachten erst in der mündlichen Verhandlung vor der BH am zur Verfügung gestellt worden sei.
Selbst wenn darin - etwa wegen mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit der Beschwerdeführer - ein Verfahrensmangel gelegen wäre, käme diesem keine Relevanz mehr zu, weil die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren genügend Zeit hatten, entsprechende Einwände gegen dieses Gutachten vorzubringen.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten bereits am einen Antrag nach § 50 des Wasserrechtsgesetzes 1959 gestellt, der bis dato nicht behandelt worden sei. Ihrer Ansicht gehe das Wasserrecht dem Naturdenkmalverfahren vor und seien jedenfalls die Verpflichtungen des Grundeigentümers im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu beachten gewesen.
§ 50 WRG 1959 regelt die Instandhaltung von Wasseranlagen. Was das mit dem Beschwerdefall zu tun haben soll, erläutern die Beschwerdeführer nicht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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Normen | NatSchG NÖ 1977 §1 Abs2; NatSchG NÖ 1977 §7 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs2; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs4; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs6; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997100065.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-65637