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VwGH 28.04.1997, 97/10/0063

VwGH 28.04.1997, 97/10/0063

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §14 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1;
RS 1
"Betroffene Gemeinden" iSd § 14a NÖ NatSchG 1977 sind - wie insbesondere aus der Normierung derselben Tatbestandsvoraussetzung wie in § 14 Abs 1 NÖ NatSchG 1977 deutlich wird - jene Gemeinden, deren Gemeindegebiet betroffen ist, dh auf deren Gemeindegebiet sich die Erklärung gemäß § 9 NÖ NatSchG 1977 bezieht.
Normen
NatSchG NÖ 1977 §7 Abs6;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs5;
RS 2
§ 9 NÖ NatSchG 1977 ist nicht zu entnehmen, daß die Behörde bei dieser Entscheidung an die Verständigung von der Einleitung des Verfahrens gebunden wäre, dh daß sie über das dort umschriebene Naturgebilde abzusprechen hätte. Vielmehr liegt es im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Behörde, ob und in welchem Umfang sie ein Naturgebilde, das die Voraussetzungen erfüllt, zum Naturdenkmal erklärt (Hinweis B , 94/10/0140, VwSlg 14149 A/1994).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Mödling, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU5-B-76, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Naturdenkmalerklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , betreffend die Erklärung des sich auf näher bezeichneten Grundstücken der KG Wiener Neudorf sowie der KG Guntramsdorf befindenden Naturgebildes "Figurteich" und "Schwarze Lacken" zum Naturdenkmal, als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von der Einleitung des Verfahrens zur Naturdenkmalerklärung verständigt worden, weil sich die Verfahrenseinleitung - einem Sachverständigengutachten folgend - auf ein Naturgebilde bezogen habe, von dessen Fläche auch ein Grundstück der KG Mödling erfaßt gewesen sei. Mit dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft sei ein Naturgebilde gemäß § 9 Abs. 1 und 2 NÖ Naturschutzgesetz zum Naturdenkmal erklärt worden, das Grundstücke der KG Mödling nicht umfasse. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht als "betroffene Gemeinde" im Sinne des § 14a NÖ Naturschutzgesetz anzusehen, sodaß ihre Berufung wegen mangelnder Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin im Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachtet. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, es sei richtig, daß sich die Naturdenkmalerklärung nicht auf im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gelegene Flächen beziehe. Allerdings habe sich das von der Behörde eingeleitete Verfahren zur Naturdenkmalerklärung (auch) auf Flächen der KG Mödling bezogen; die Beschwerdeführerin sei von der Einleitung des Verfahrens, ebenso wie die anderen betroffenen Gemeinden, verständigt worden. Für die Beurteilung der Parteistellung nach § 14a NÖ Naturschutzgesetz sei maßgeblich, welches Gemeindegebiet von der Fläche des auf seine Schutzwürdigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. geprüften Naturgebildes berührt werde. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens solcherart betroffenen Gemeinden seien Parteien und könnten diese Stellung nicht mehr verlieren. Die Auffassung, die Frage der Parteistellung sei aufgrund einer "ex post-Betrachtung" zu beurteilen, müsse zur "paradoxen Konsequenz" führen, daß einer Partei während des Verfahrens die Parteistellung wieder aberkannt werden und sie daher objektive Rechtswidrigkeiten nicht mehr geltend machen könne.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-4, kann die Behörde Naturgebilde, die als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung haben, mit Bescheid zum Naturdenkmal erklären. Wenn das Erscheinungsbild oder die Erhaltung eines Naturgebildes maßgeblich durch den unmittelbaren Umgebungsbereich mitbestimmt wird, so ist gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. auch dieser zu einem Bestandteil des Naturdenkmales zu erklären.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. darf ein Naturdenkmal oder ein Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, nicht verändert, entfernt oder zerstört werden.

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 6 leg. cit. beginnt der vorläufige Schutz des Naturgebildes, über das ein Verfahren gemäß § 9 leg. cit. eingeleitet wurde, mit dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens; er endet spätestens nach sechs Monaten (vgl. den Bericht des Landwirtschafts-Ausschusses, Ltg-185-1980, 11. GP, 3).

Gemäß § 14a NÖ Naturschutzgesetz haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren, die betroffenen Gemeinden Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

"Betroffene Gemeinden" im Sinne dieser Bestimmung sind - wie insbesondere aus der Normierung derselben Tatbestandsvoraussetzung wie in § 14 Abs. 1 leg. cit. (vgl. den Bericht des Umwelt-Ausschusses, 12. GP, Ltg-42/N-1, 4) deutlich wird - jene Gemeinden, deren Gemeindegebiet betroffen ist, d.h. auf deren Gemeindegebiet sich - in einem Fall wie dem vorliegenden - die Erklärung gemäß § 9 leg. cit. bezieht.

Inhalt dieser Erklärung ist der Abspruch, daß ein näher umschriebenes Naturgebilde zufolge Erfüllung der dafür normierten Voraussetzungen dem Schutz des Naturschutzgesetzes als Naturdenkmal unterstellt wird.

Der Vorschrift des § 9 leg. cit. ist nicht zu entnehmen, daß die Behörde bei dieser Entscheidung an die Verständigung von der Einleitung des Verfahrens gebunden wäre, d.h. daß sie über das dort umschriebene Naturgebilde abzusprechen hätte. Vielmehr liegt es im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Behörde, ob und in welchem Umfang sie ein Naturgebilde, das die Voraussetzungen erfüllt, zum Naturdenkmal erklärt (vgl. den hg. Beschluß vom , VwSlg. Nr. 14.149/A).

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher die Lage des Naturgebildes, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "betroffenen Gemeinde" in § 14a leg. cit. nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, welche Lage das Naturdenkmal gemäß der bescheidmäßigen Erklärung letztlich aufweist.

Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, war die von ihr mit Berufung bekämpfte Naturdenkmalerklärung nicht auf ihr Gemeindegebiet bezogen. Es besteht daher die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des § 14a NÖ Naturschutzgesetz nicht betroffene Gemeinde und daher nicht berufungslegitimiert, zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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Normen
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §14 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
NatSchG NÖ 1977 §7 Abs6;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs5;
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100063.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-65636