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VwGH 25.03.1999, 97/06/0235

VwGH 25.03.1999, 97/06/0235

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §14 Abs11;
ROG Stmk 1974 §15 Abs1;
ROG Stmk 1974 §15 Abs2;
ROG Stmk 1974 §29 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z3;
RS 1
Gemäß den Erläuterungen zu § 14 Abs 11 Stmk ROG soll der Arbeitsausschuss für den Raumordnungsbeirat die entsprechende Vorarbeit für die abzugebenden Stellungnahmen leisten. Mit der Formulierung "zur Besorgung der laufenden Geschäfte" solle in die Entscheidungsfreiheit des Raumordnungsbeirates nicht eingegriffen werden, wohl solle es hingegen möglich sein, dass der Raumordnungsbeirat den Arbeitsausschuss mit bestimmten Aufgaben betraue. Nachdem die LReg sich nicht darauf beruft, dass der Arbeitsausschuss mit den Aufgaben des Raumordnungsbeirates der vorliegenden Art betraut worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausschuss für den Raumordnungsbeirat die Stellungnahme abgegeben hat. Es lag somit keine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates im Sinne des § 15 Abs 2 Stmk ROG vor (hier: da diese Stellungnahme aber nicht die einzige negative Stellungnahme betreffend die Frage der Genehmigung des Bebauungsplanes war, stellt die Heranziehung auch dieser Stellungnahme keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar).
Normen
BauRallg;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §4 Abs8;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §4 Abs9;
ROG Stmk 1974 §27 Abs1a;
ROG Stmk 1974 §27 Abs1b;
ROG Stmk 1974 §29 Abs9 litb;
RS 2
Gestützt auf die drei maßgeblichen Argumente des Gutachtens, dass Unterbrechungen durch Freiland in beiden Gemeindegebieten vorlägen, dass bei einer Entfernung des vorliegenden Grundstückes zum Zentrum der benachbarten Gemeinde von 3 km über die Bundesstraße ein räumlich-funktionelles Naheverhältnis nicht anzunehmen sei und im Übrigen durch die Möglichkeit, dass zu 49 Prozent andere Waren als Möbel in dem EZ III-Baugebiet verkauft werden könnten, eine Verminderung der zentralörtlichen Ausstattung des Zentrums der benachbarten Gemeinde zu befürchten sei, war ein Widerspruch zur Verordnung betreffend ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur, LGBl Nr. 1988/35, anzunehmen und dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 29 Abs 9 lit b in Verbindung mit § 27 Abs 1a und 1b Stmk ROG wegen dieses Widerspruches zu versagen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch E, Rechtsanwaltssozietät in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03 - 10.10 M 15-97/34, betreffend Versagung der Genehmigung eines Bebauungsplanes gemäß § 29 Abs. 9 lit. b Stmk. ROG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde in seiner Sitzung vom wurde der Bebauungsplan T 13 für das näher angeführte Grundstück der KG M. einstimmig beschlossen. Für das im Flächenwidmungsplan als Einkaufszentrum III vorgesehene

16.126 m2 große Grundstück wurde u.a. eine Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,8, ein Bebauungsgrad von maximal 0,55, weiters die offene Bauweise, eine Gebäudehöhe von maximal 13 m und Baugrenzlinien festgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde in der Folge diesem Bebauungsplan gemäß § 27 Abs. 1a und 1b Stmk. ROG 1974 die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die rechtliche Überprüfung des vorgelegten Bebauungsplanes ergeben habe, dass vom raumordnungsfachlichen Standpunkt Versagungsgründe vorlägen, die der Genehmigung des Bebauungsplanes entgegenstünden. Die Gemeinde sei daraufhin von der zuständigen Fachabteilung Ib in Kenntnis gesetzt worden, dass - wie in der Einwendung des Referates für Landes- und Regionalplanung vom anlässlich des Auflageverfahrens aufgezeigt - nach wie vor bestimmte Mindestinhalte entsprechend dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur nicht festgelegt worden seien bzw. die Annahme der Gemeinde, wonach der Standort des Einkaufszentrums dem zentralörtlichen Standortraum der benachbarten Gemeinde F. zuzuordnen sei, fachlich in keiner Weise begründet sei. Die Gemeinde habe daraufhin eine raumplanerische Stellungnahme des Ortsplaners mit Datum vom vorgelegt, worin der EZ III-Standort als im zentralörtlichen Standortraum der Stadtgemeinde F., vor allem durch die vorgegebenen Erschließungsstraßen und damit in einem räumlich-funktionellen Naheverhältnis gelegen, behauptet werde und die Errichtung des geplanten Möbelhauses als Ergänzung des zentralörtlichen Kerngebietes der Stadtgemeinde F. bewertet werde. Nach Anführung des § 4 Abs. 9 der Verordnung der Stmk. Landesregierung, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird (LGBl. Nr. 35/1988), wird auf die fachliche Stellungnahme des Referates für Landes- und Regionalplanung vom verwiesen, nach der der vorliegende EZ III-Standort nicht zum zentralörtlichen Standortraum der Gemeinde F. gehöre, weshalb auf diesen Flächen nur ein EZ III mit 5000 m2 Gesamtbetriebsfläche zulässig sei. Unter dieser Einschränkung sei auch der Flächenwidmungsplanänderung für die Ausweisung der Baulandkategorie EZ III zugestimmt worden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 der angeführten Verordnung seien demnach einerseits nicht gegeben, weil Unterbrechungen durch Freiland sowohl auf dem Gemeindegebiet von M. bzw. F. bestünden. Auf diese Voraussetzung sei der örtliche Raumplaner in seiner Begründung für die Zugehörigkeit zum zentralörtlichen Standortbereich überhaupt nicht eingegangen, sondern habe lediglich auf den gegebenen EZ III-Bestand (im Hinblick auf das Unternehmen K.) Bezug genommen. Andererseits sei auch die zweite Voraussetzung des räumlich-funktionellen Naheverhältnisses mit einer Entfernung zum Zentrum von 3 km über die Bundesstraße nicht gegeben und stellten die im EZ III-Baugebiet möglichen Betriebe des 49 %-Sortiment-Bereiches die Gefahr für eine Verminderung der zentralörtlichen Ausstattung des Zentrums F. dar. Die Ergänzungsfunktion des Einkaufszentrums sei in der Stellungnahme des Ortsplaners ausschließlich für Möbelhandel im eigentlichen Sinne argumentiert worden, während die möglichen Ergänzungsfunktionen im EZ III nicht behandelt worden seien. Ein EZ III mit 15.000 m2 Gesamtbetriebsfläche könnte definitionsgemäß auf knapp der Hälfte der Fläche ein ergänzendes Sortiment führen (in Möbelhäusern z.B. Textilien, Geschirr und sonstige Haushaltswaren). Die derzeitige Verkaufsflächenausstattung des Zentrumsbereiches von F. betrage 20.000 m2 und könnte durch ein weiteres großflächiges EZ III die zentralörtliche Ausstattung von F. durch Gefährdung bestehender Einrichtungen vermindert werden. Mit einem möglichen Potential von 24.000 m2 EZ III-Verkaufsfläche (Bestand K. 12.000, geplanter L. 11.900) mit dem relativ breiten Sortimentsbereich sei Grund für die Vermutung einer Gefährdung gegeben. Binde man den bestehenden EZ III-Betrieb Möbelhaus K. in die Beurteilung mit ein, so sei im Bereich außerhalb der Bundesstraßenumfahrung von F. ein Präzedenzfall geschaffen worden. Ein externer Investor könne davon ausgehen, dass dieser Betrieb rechtmäßig zustande gekommen sei und daher auf einem nahe gelegenen EZ III-Baugebiet gleiche raumordnungsrechtliche Rahmenbedingungen gelten würden. Anlässlich einer örtlichen Erhebung des Arbeitsausschusses zum Raumordnungsbeirat am sei der Gemeinde zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, Argumente für den behaupteten zentralörtlichen Standortraum vorzutragen. Dabei sei vor allem auf den Umstand einer echten Anbindung an den zentralörtlichen Standortraum durch die L 201 und die Europastraße als Erschließungsstraße hingewiesen worden. Es sei auch festgehalten worden, dass das geplante Möbelhaus eine Aufwertung des Standortraumes F. bedeuten würde. Der Ausschuss des Raumordnungsbeirates, dessen Stellungnahme die belangte Behörde gemäß § 15 leg. cit. einzuholen habe, habe anlässlich seiner örtlichen Erhebung am den Beschluss (6:2:1 Stimmenthaltung) gefasst, den von der beschwerdeführenden Gemeinde beschlossenen Bebauungsplan für EZ III der Landesregierung zur Versagung zu empfehlen. Dies sei damit begründet worden, dass sich das Bauland nicht geschlossen in das benachbarte Gemeindegebiet fortsetze, infolge der Größe des bestehenden und des zukünftigen EZ III sowie der Möglichkeit, untergeordnet weitere Branchen zu betreiben, die Funktionsfähigkeit des Zentrums F. vermindert würde und nach wie vor die Umfahrungsstraße von F. als Grenze des zentralörtlichen Standortraumes F. betrachtet werde. Gemäß § 27 Abs. 1a und Abs. 1b i.V.m. § 29 Abs. 3 bis 11 leg. cit. sei die Genehmigung eines Bebauungsplanes für EZ zu versagen, wenn dieser landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Grundlage erlassenen Verordnungen (hier: die Verordnung der Stmk. Landesregierung vom , mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen worden sei) widerspreche. Die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung vom den mehrheitlichen Beschluss gefasst, dem angeführten Bebauungsplan EZ III "D..." die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde der betroffenen Gemeinde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In einem ergänzenden Schriftsatz hat sie weitere Unterlagen zu einer Aufsichtsbeschwerde eines näher angeführten Rechtsanwaltes vorgelegt. Die beschwerdeführende Gemeinde erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1a Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 59/1995 (im folgenden: ROG), sind in Baugebieten für Einkaufszentren (§ 23 Abs. 5 lit. i, j und k) und in Baulandbereichen mit Einkaufszentren in Kerngebieten (§ 23 Abs. 5 lit. c) zur Errichtung von Einkaufszentren jedenfalls Bebauungspläne aufzustellen. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Baubewilligung erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluss sind. In der Bebauungsplanung sind die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, umzusetzen. Insbesondere ist die Einheit des Einkaufszentrums nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 9 durch entsprechende Festsetzungen zu sichern. Gemäß § 27 Abs. 1b leg. cit. gelten für das Verfahren zur Erstellung und Änderung der Bebauungspläne für Einkaufszentren die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 11. Gemäß § 29 Abs. 8 hat die Landesregierung über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen mit Bescheid zu entscheiden. Gemäß § 29 Abs. 9 leg. cit. ist die Genehmigung u.a. zu versagen, wenn

"b) der Flächenwidmungsplan einem Entwicklungsprogramm widerspricht".

Im Falle der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung gemäß § 29 Abs. 10 leg. cit. der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vier Wochen betragenden Frist zu geben.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. k ROG sind Gebiete für Einkaufszentren III Flächen, die für Sonderformen von Einkaufszentren II, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen bestimmt sind. Einkaufszentren III sind Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel, das überwiegend einem Sortimentsbereich zuzuordnen ist und durch seine Art einen im Vergleich zu Einkaufszentren II großen Flächenbedarf bedingt. Dazu zählen insbesondere Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen- und Baustoffhandelsbetriebe.

§ 4 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 der Verordnung, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird, LGBl. Nr. 35/1988, lauten:

"(8) Als zentralörtliches Kerngebiet ist ein im Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet (§ 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, i. d.g.F.) zu verstehen, welchem die zentralörtliche Funktion einer der Zentralitätsstufen gemäß § 2 des Landesentwicklungsprogrammes 1977, LGBl. Nr. 53/1977, beizumessen ist. ...

(9) Als zentralörtlicher Standortraum ist das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland, bestehend aus dem Bauland des zentralörtlichen Kerngebietes und dem daran im räumlich-funktionellen Nahverhältnis anschließenden Bauland, zu verstehen. Setzt sich dieses anschließende Bauland laut Flächenwidmungsplan geschlossen in ein benachbartes Gemeindegebiet fort und besteht auch zwischen diesem Bauland und dem zentralörtlichen Kerngebiet ein räumlich-funktionelles Nahverhältnis, so gilt auch dieses Bauland einer benachbarten Gemeinde als zentralörtlicher Standortraum. Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches räumlich-funktionelles Nahverhältnis insbesondere angenommen werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist. Bei dieser Beurteilung sind die zu erwartenden Auswirkungen maßgebend."

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 6 dieser Verordnung ist für Sonderformen von Einkaufszentren II (das sind gemäß § 4 Abs. 4b der Verordnung Handelsbetriebe gemäß Abs. 2 mit einem Warenangebot, welches durch seine Art einen vergleichsweise großen Flächenbedarf bedingt; dazu zählen u.a. Möbelhandelsbetriebe) in Gemeinden wie der Beschwerdeführerin, die kein regionales Zentrum, regionales Nebenzentrum oder Nahversorgungszentrum ist, eine Gesamtbetriebsfläche von maximal 5000 m2 vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Gemeinde macht zunächst geltend, dass weder im Spruch noch in der Begründung des bekämpften Bescheides seitens der Behörde angeführt werde, auf welchen Versagungstatbestand sie sich berufe.

Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen führt nicht schlechthin zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides die Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Lässt ein Bescheid eine taugliche Rechtsgrundlage nicht erkennen und ist diese auch weder aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid noch aus der Aktenlage zu erschließen, dann ist dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift relevant, weil er den Beschwerdeführer an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis hindert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/09/0061, und vom selben Tag, Zl. 92/09/0062). Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird § 27 Abs. 1a und 1b ROG angeführt. § 27 Abs. 1a ROG verweist auf die Bestimmungen des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, die bei der Bebauungsplanung umzusetzen seien. § 27 Abs. 1b leg. cit. verweist auf die Versagungsgründe des § 29 Abs. 9 ROG. In der Begründung des Bescheides wird ausdrücklich der von der belangten Behörde angenommene Widerspruch des Bebauungsplanes zu § 4 Abs. 9 der angeführten Verordnung behandelt. Es ergibt sich somit aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung in eindeutiger Weise auch, welcher Versagungsgrund (nämlich § 29 Abs. 9 lit. b ROG) herangezogen wurde.

Weiters macht die beschwerdeführende Gemeinde geltend, dass der Ausschuss des Raumordnungsbeirates nicht befugt gewesen sei, eine Stellungnahme für den Raumordnungsbeirat abzugeben. Es sei fraglich, welche Stellungnahme der Raumordnungsbeirat, der aus 25 Mitgliedern bestehe (im Unterschied zum Ausschuss mit 9 Mitgliedern), abgegeben hätte. Die Stellungnahme des Ausschusses des Raumordnungsbeirates sei die einzige negative Stellungnahme, auf die die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gestützt habe werden können. Es handle sich daher auch um einen wesentlichen Verfahrensfehler.

Gemäß § 15 Abs. 2 ROG hat der Raumordnungsbeirat im Übrigen (abgesehen von den Fällen, die im § 15 Abs. 1 leg. cit. genannt sind, von denen im vorliegenden Fall keiner gegeben ist) auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Gemäß § 14 Abs. 11 ROG ist zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Raumordnungsbeirates von der Landesregierung ein Arbeitsausschuss zu bestellen. Gemäß den Erläuterungen zu § 14 Abs. 11 leg. cit. (abgedruckt in Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, 456) soll der Arbeitsausschuss für den Raumordnungsbeirat die entsprechende Vorarbeit für die abzugebenden Stellungnahmen leisten. Mit der Formulierung "zur Besorgung der laufenden Geschäfte" solle in die Entscheidungsfreiheit des Raumordnungsbeirates nicht eingegriffen werden, wohl solle es hingegen möglich sein, dass der Raumordnungsbeirat den Arbeitsausschuss mit bestimmten Aufgaben betraue. Nachdem die belangte Behörde sich nicht darauf beruft, dass der Arbeitsausschuss mit den Aufgaben des Raumordnungsbeirates der vorliegenden Art betraut worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausschuss für den Raumordnungsbeirat die Stellungnahme abgegeben hat. Es lag somit keine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates im Sinne des § 15 Abs. 2 leg. cit. vor. Da diese Stellungnahme aber nicht die einzige negative Stellungnahme betreffend die Frage der Genehmigung des Bebauungsplanes war, stellt die Heranziehung auch dieser Stellungnahme keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar.

Aus dem Akt ergibt sich, dass die Stellungnahme des Referats für Landes- und Regionalplanung vom durch eine Stellungnahme dieses Referates vom ergänzt wurde, auf die sich die im Bescheid bezogenen Ausführungen der belangten Behörde stützen, wobei im Bescheid irrtümlich die Stellungnahme dieses Referates vom angeführt wurde. In dieser Ergänzung wird zu dem Gutachten des Ortsplaners der Gemeinde F. und M. vom , wonach der geplante EZ III-Standort dem zentralörtlichen Standortraum von F. zuzuordnen sei, Stellung genommen. Es wird die Auffassung vertreten, dass das Gutachten vom nicht auf die notwendigen Kriterien des zentralörtlichen Standortraumes gemäß § 4 Abs. 9 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur Rücksicht nehme. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 dieser Verordnung seien einerseits nicht gegeben, weil Unterbrechungen durch Freiland sowohl auf der Seite von M. als auch auf der Seite des Gemeindegebietes von F. bestünden. Auf diese Voraussetzungen sei der Ortsplaner in seiner Begründung nicht eingegangen, sondern habe lediglich auf den gegebenen EZ III-Bestand (Firma K.) Bezug genommen. Auch die Voraussetzung des räumlich-funktionellen Naheverhältnisses sei mit einer Entfernung zum Zentrum von 3 km auf der Bundesstraße nicht gegeben. Das in einem Handelsbetrieb vom Typ EZ III mögliche 49 % ergänzende Sortiment zum Möbelhaus berge die Gefahr einer Verminderung der zentralörtlichen Ausstattung des regionalen Zentrums F. Die ergänzende Funktion des Einkaufszentrums sei in der Stellungnahme des Ortsplaners auch nur für Möbelhandel im engeren Sinn argumentiert worden, während die möglichen Ergänzungsfunktionen des im EZ III zulässigen Sortiments nicht behandelt worden seien. Ein EZ III mit 15.000 m2 Gesamtbetriebsfläche könnte definitionsgemäß auf knapp der Hälfte dieser Fläche ergänzendes Sortiment mit Textilien, Geschirr und sonstigen Haushaltswaren führen. Die derzeitige Verkaufsflächenausstattung des Zentrums von F. betrage etwa 20.000 m2. Ein weiteres großflächiges EZ III könnte diese zentralörtliche Ausstattung gefährden bzw. in weiterer Folge vermindern. Durch den Bestand des Möbelunternehmens K. mit 12.000m2 sowie den geplanten Flächen der Firma L. von 11.900 m2 ergebe sich ein Potential von ca. 24.000 m2 Verkaufsfläche in randlicher Lage, was in Relation zu den 20.000 m2 im Zentrum vermutlich eine Gefährdung ergebe.

Genau diese Ausführungen der ergänzenden Stellungnahme des Referates für Landes- und Regionalplanung vom finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 3. Wenn sich die beschwerdeführende Gemeinde im Besonderen auf die Äußerung dieser Abteilung in ihrer Stellungnahme vom bezieht, nach der de facto durch den bewilligten Betrieb K. der zentralörtliche Standortraum von F. auf diesen Bereich ausgedehnt worden sei, kann daraus für die Frage, ob ein räumlich-funktionelles Naheverhältnis jenes Gebietes, das Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes ist, mit dem zentralörtlichen Kerngebiet der Stadtgemeinde F. besteht bzw. ob über die Gemeindegrenze hinweg geschlossenes Bauland vorliegt, nichts gewonnen werden. Der Umstand allein, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die herangezogene Stellungnahme des Referates für Landes- und Regionalplanung vom mit einem falschen Datum zitiert wurde, bewirkt für sich allein keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Gestützt auf die drei maßgeblichen Argumente dieses Gutachtens, dass Unterbrechungen durch Freiland in beiden Gemeindegebieten vorlägen, dass bei einer Entfernung des vorliegenden Grundstückes zum Zentrum von F. von 3 km über die Bundesstraße ein räumlich-funktionelles Naheverhältnis nicht anzunehmen sei und im Übrigen durch die Möglichkeit, dass zu 49 % andere Waren als Möbel in dem EZ III-Baugebiet verkauft werden könnten, eine Verminderung der zentralörtlichen Ausstattung des Zentrums F. zu befürchten sei, konnte die belangte Behörde zu Recht einen Widerspruch zur Verordnung betreffend ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, annehmen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auf den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Kopien der Flächenwidmungspläne der beiden betroffenen Gemeinden entlang der gemeinsamen Grenze der beiden Gemeinden Grundstücke mit der Widmung "Grünland-Landwirtschaft" (im Besonderen auf der Seite der Stadtgemeinde F.) versehen sind. Auch zwei der unmittelbar benachbarten Grundstücke im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinde (zur Gemeindegrenze hin) sind als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Es kann daher keine Rede davon sein, dass - wie es die angeführte Verordnung in § 4 Abs. 9 fordert - das Bauland in dieser Gemeinde selbst ausgehend vom zentralörtlichen Kerngebiet der Stadtgemeinde F. bis an die Gemeindegrenze anschließt (abgesehen davon, dass immer auch noch das räumlich-funktionelle Nahverhältnis zum Kerngebiet begründet werden müsste) und dass sich das Bauland in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde von der Grenze zu der Stadtgemeinde F. hin geschlossen fortsetzt.

Zutreffend ist, dass die gleichfalls im angefochtenen Bescheid zitierte Stellungnahme des Referates für Landes- und Regionalplanung vom nicht die Aussage enthält, es sei in keiner Weise die Zuordnung des Standortes des Einkaufszentrums zu dem zentralörtlichen Standortraum der Gemeinde F. begründet worden. Da aus dem zunächst vorgelegten Bebauungsplanentwurf weder der geplante Bebauungsgrad ersichtlich war noch, wie groß der geplante Handelsbetrieb vom Typ EZ III sein solle, stellte die angeführte Abteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung in dieser Stellungnahme lediglich fest, dass die Mindesterfordernisse für einen Einkaufszentrenbebauungsplan gemäß § 27 Abs. 1a Stmk. ROG 1974 nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf die für den angefochtenen Bescheid - wie bereits dargelegt - maßgebliche Stellungnahme der genannten Abteilung vom stellte auch diese aktenwidrige Feststellung in der Begründung des Bescheides, da sie nicht entscheidungswesentlich ist, keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 29 Abs. 9 lit. b in Verbindung mit § 27 Abs. 1a und 1b ROG wegen Widerspruches zu dem Entwicklungsprogramm der Stmk. Landesregierung zur Versorgungs-Infrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, versagt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

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Normen
BauRallg;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §4 Abs8;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §4 Abs9;
ROG Stmk 1974 §14 Abs11;
ROG Stmk 1974 §15 Abs1;
ROG Stmk 1974 §15 Abs2;
ROG Stmk 1974 §27 Abs1a;
ROG Stmk 1974 §27 Abs1b;
ROG Stmk 1974 §29 Abs8;
ROG Stmk 1974 §29 Abs9 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060235.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-65608