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VwGH 24.09.1997, 97/03/0212

VwGH 24.09.1997, 97/03/0212

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
GBefG 1952 §1 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;
RS 1
Die Gewerbeausübung ist nur dann iSd § 87 Abs 2 GewO 1994 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Es genügt aber nicht, daß eine Erfüllung der "laufenden" Zahlungspflichten erwartet werden kann. Denn es geht bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, ausschließlich darum, daß die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden (Hinweis E , 93/04/0030; E , 94/04/0186).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0043 1
Normen
GBefG 1952 §1 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
RS 2
Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es, im öffentlichen Interesse den Kridatar von der Gewerbeausübung fernzuhalten, um so die Entstehung weiteren wirtschaftlichen Schadens durch Schädigung weiterer Gläubiger hintanzuhalten. Ein derartiges öffentliches Interesse besteht, wie aus § 13 Abs 4 legcit abzuleiten ist, nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt wird und somit der Nachweis erbracht ist, daß der Kridatar trotz des eingeleiteten Konkursverfahrens nunmehr zu einer ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens in der Lage ist. Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es durchaus sachgerecht, für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung bis zur Erfüllung eines allfälligen Zwangsausgleiches den Kridatar mit den Mitteln des Gewerberechtes von der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Gewerbebetriebes fernzuhalten. Einer Prüfung, ob im Rahmen des Konkursverfahrens mit dem Abschluß und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen sei, bedarf es daher im Entziehungsverfahren nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/25 95/04/0066 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der K-Gesellschaft mbH in H, vertreten durch Dr. Ernst Goldsteiner und Dr. Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WST1-B-9710, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin die im Standort H, bestehende Gewerbeberechtigung "Beförderung von Gütern im Nahverkehr", eingeschränkt auf die Müllabfuhr mit sechs LKW und eingeschränkt auf die Schneeräumung mit zwei LKW, entzogen. Die belangte Behörde führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, daß ein Weiterbetrieb des Unternehmens im Interesse der Gläubiger gelegen sei, weil nur so diese befriedigt werden könnten. Im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, daß seit der Abweisung des Konkursantrages vom insgesamt 13 Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin bewilligt worden seien, wobei die betreibenden Gläubiger insgesamt einen Betrag von S 470.000,-- geltend gemacht hätten. Die letzte Exekution sei erst am bewilligt worden. Darüber hinaus sei über das Vermögen der Beschwerdeführerin nunmehr mit Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom der Konkurs eröffnet worden. Eine weitere Gewerbeausübung würde nicht zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger führen, sondern es bestehe die Gefahr, daß mit der Gewerbeausübung verbundene Zahlungsverpflichtungen nicht befriedigt werden könnten und so andere Gläubiger der Gefahr ausgesetzt würden, selbst zahlungsunfähig zu werden. Der ermittelte Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, eine Stellungnahme dazu sei nicht eingelangt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Fortbetrieb des Unternehmens im Interesse der Gläubiger gelegen sei, weil nur in diesem Fall ein Zwangsausgleichsantrag eingebracht werden könnte, der den Gläubigern zumindest 20 % Zwangsausgleichsquote garantiere, während bei sofortiger Stillegung des Betriebes die Höhe einer Konkursquote nicht absehbar sei. Die Beschwerdeführerin wirtschafte kostendeckend, bei einem Weiterbetrieb könne damit gerechnet werden, daß ein Erlös erwirtschaftet werde, aus welchem die Zwangsausgleichsquote finanziert werden könne. Der Entzug der Gewerbeberechtigung hätte dagegen zur Folge, daß der Masseverwalter einen Antrag auf Schließung des Unternehmens stellten müßte. Durch die Tätigkeit des Masseverwalters seien "wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen (Senkung der monatlichen Fixkosten) umgesetzt" worden, wobei sich "Erfolge in der betrieblichen Praxis bereits zeigen".

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt. § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 ordnet an, daß Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlosssen sind. Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin eine mögliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und damit Befriedigung von Gläubigern anspricht, ist ihr zu entgegnen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Auslegung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" ist, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Ferner muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen reicht nicht aus. Es muß sichergestellt sein, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/03/0022, u.a.). Ausgehend hievon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall liege die weitere Gewerbeausübung durch die Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Gläubiger, zumal sie nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, sondern ihre Schulden weiter angehäuft habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zweck der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GewO 1994 ist es, im öffentlichen Interesse den Kridatar von der Gewerbeausübung fernzuhalten, um so die Entstehung weiteren wirtschaftlichen Schadens durch Schädigung weiterer Gläubiger hintanzuhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/04/0066, 0067) ist die Frage des Vorliegens des Gewerbeausschlußgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung nach der Sachlage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§ 13 Abs. 4 leg. cit.) zu beurteilen. Dies bedeutet, daß § 13 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden ist, solange ein Zwangsausgleich nicht abgeschlossen und erfüllt ist. Einer Prüfung der Frage, ob im Rahmen des über das Vermögen der Beschwerdeführerin unbestritten anhängigen Konkursverfahrens mit dem Abschluß oder der Erfüllung eines Zwangsausgleiches gerechnet werden könnte, bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 97/03/0056 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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Normen
GBefG 1952 §1 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030212.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-65589