VwGH 11.11.1997, 97/01/0845
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ein Auskunftssuchender kann bei Nichterteilung der Auskunft nicht Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG und § 27 VwGG erheben (Hinweis E , 722/76, VwSlg 9151 A/1976). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/01/0316 B RS 1
(Vorliegend hat der Bf nicht ausdrücklich die Auskunftserteilung
durch den VwGH begehrt, sondern beantragt, dem BM aufzutragen, die
erwünschte Auskunft zu erteilen. Ein derartiger Auftrag ist im
Gesetz nicht vorgesehen) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Franz Scharf in Wien, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in Wien III, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend das Auskunftsbegehren vom , den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete nach seinem Vorbringen am ein Schreiben an den Bundesminister für Inneres, in dem er die Auskunftserteilung zu Fragen, die sich auf die für die Angehörigen des Bundesministeriums für Inneres sowie nachgeordnete Dienststellen neu einzuführenden Dienstausweise beziehen, begehrte. Da ihm die gewünschten Auskünfte nicht erteilt worden seien, habe er am den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz gestellt.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge "über meinen Antrag vom auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst insoweit entscheiden, als dem Bundesminister für Inneres aufgetragen wird, mir die verlangte Auskunft zu erteilen, hilfsweise aussprechen, daß die von mir verlangte Auskunft nicht erteilt wird".
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, kann aufgrund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftssuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 95/02/0281, vom , Zl. 93/01/0984, und vom , Zl. 89/01/0191).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die Auskunftserteilung durch den Verwaltungsgerichtshof begehrt, sondern beantragt, dem Bundesminister für Inneres aufzutragen, die erwünschte Auskunft zu erteilen. Ein derartiger Auftrag als das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde beendende Erledigung ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997010845.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-65577