VwGH 26.09.1996, 96/19/1710
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist nach der Rechtslage und Sachlage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß ein Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung der Berufung dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, mit der Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten (Hinweis E VS , 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986). Daß die Berufungsbehörde nicht über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Zurückweisung der Berufung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 94/10/0156 E RS 1 |
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RS 2 | Es besteht keine Pflicht der Behörde, im Fall der Verbindung der verspäteten Verfahrenshandlung mit einem Wiedereinsetzungsantrag zuerst über diesen zu entscheiden, sieht man von Fällen ab, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Hinweis E VS , 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1995/09/22 95/11/0152 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 110.120/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom - mit diesem war ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden - unter Berufung auf § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen. Die Zustellung sei rechtswirksam am erfolgt, weshalb die erst am erhobene Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Gerichtshof nicht, daß ihr der erstinstanzliche Bescheid am zugestellt und die dagegen erhobene Berufung am (Freitag, den) "überreicht" wurde. Damit bestreitet sie nicht die Verspätung der Berufung im Sinne des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin folgert aber aus dem Text der Berufung, daß sie mit dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden habe. Vor Entscheidung über diesen Antrag hätte die belangte Behörde nicht über die Berufung entscheiden dürfen.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.275/A) dargelegt hat, ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen; dies bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung eine allfällige Wiedereinsetzung noch nicht bewilligt war. (Wird diese später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft.)
Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch, daß
wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Erhebungen zu ihrem Wiedereinsetzungsantrag unterblieben sind. Geht man nämlich
entsprechend den Beschwerdebehauptungen - tatsächlich davon aus, daß in der Berufung der Beschwerdeführerin auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten ist, dann konnte die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen bereits aufgrund der Aktenlage über die Berufung selbst entscheiden (vgl. das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom ).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1996191710.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-65558