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VwGH 12.09.1996, 96/15/0161

VwGH 12.09.1996, 96/15/0161

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs3;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Gemäß § 191 Abs 3 BAO wirken Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd § 97 Abs 1 BAO wirksam wird, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (Hinweis Ellinger/Wetzel, BAO, 193; Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, § 191 Tz 4). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.
Norm
BAO §188;
RS 2
Für einen Bescheid betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gelten als contrarius actus dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO selbst.
Normen
BAO §188;
BAO §191 Abs3 litb;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Entfaltet ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 188 BAO gegenüber einer Person, der gegenüber die einheitliche und gesonderte Feststellung wirken soll, keine Wirkung, dann findet eine einheitliche und gesonderte Feststellung insgesamt nicht statt. Entspricht es doch dem Wesen einer einheitlichen Feststellung von Einkünften, daß sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten wirkt, wie sich dies auch aus § 191 Abs 3 lit b BAO ergibt, wonach einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle wirken, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen

(Hinweis E , 82/14/0165, 83/14/0238).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/27 91/13/0002 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache 1. der Dipl. Ing. H und

2. der I, beide in G, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. 2/21-8/95, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen sind Kommanditisten der B-KG. Komplementärin ist eine GmbH. Sowohl die B-KG als auch die GmbH sind im Konkurs. Masseverwalter ist in beiden Fällen Rechtsanwalt Dr. NS.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgesprochen, daß der an die B-KG gerichtete Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend die Feststellung von Einkünften für 1990 durch die belangte Behörde gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, die Einkünfte aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen seien zu Unrecht nicht in den festgestellten Gewinn einbezogen worden. Der angefochtene Bescheid erging an die B-KG und wurde an deren Masseverwalter Dr. NS zugestellt.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Gemäß § 191 Abs. 3 BAO wirken Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd § 97 Abs. 1 BAO wirksam wird, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. Ellinger/Wetzel, BAO, 193; Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, § 191 Tz 4). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge IN DER AUSFERTIGUNG hingewiesen wird.

Für einen Bescheid betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gelten als contrarius actus dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO selbst.

Der Bescheid ist der im Konkurs befindlichen B-KG zu Handen ihres Masseverwalters Dr. NS - er ist als vertretungsbefugte Person iSd § 81 BAO anzusehen - zugestellt worden.

Wie sich aus der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt, enthält dieser keinen Hinweis iSd § 101 Abs. 3 BAO. Im Hinblick darauf, daß das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO - und damit auch eines entsprechenden Aufhebungsbescheides - durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist (vgl. § 191 Abs. 3 lit. b BAO), entfaltet der angefochtene Bescheid daher keine Rechtswirkungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0002). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, daß Dr. NS auch Masseverwalter im Konkurs der GmbH ist.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §191 Abs3;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150161.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-65537