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VwGH 13.03.1997, 96/15/0040

VwGH 13.03.1997, 96/15/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO §273 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §46 Abs1 Z1;
UStG 1972 §21 Abs3;
RS 1
Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, außer Kraft gesetzt wird, sodaß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV, Anmerkung 41 zu § 21 UStG 1972). Gleiches gilt für Einkommensteuervorauszahlungsbescheide. Daß Bescheide über die Festsetzung der auf die Einkommenssteuer nach § 45 Abs 1 EStG 1972 zu entrichtenden Vorauszahlungen mit der Erlassung des Veranlagungsbescheides aus dem Rechtsbestand ausscheiden, folgt schon aus der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 EStG 1972, nach welcher die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Auch einem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist mit dem Ergehen eines Jahresabgabenbescheides für denselben Zeitraum der Boden entzogen (siehe jedoch E , 95/14/0117, RS 7,8).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/13/0128 E VwSlg 6854 F/1993 RS 1
Normen
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
RS 2
Ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht, wenn der Fall einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 306, letzter Absatz, und 307, Abs 5 und 6). Zu einer sinngemäßen Übertragung der für den Fall "echter" Klaglosstellung durch formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides geltenden aufwandersatzrechtlichen Grundsätze (§ 56 Satz 1 VwGG) auf den vorliegenden Fall der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (diese wurde vor Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid betreffend Umsatzsteuervorauszahlung erhoben) besteht deswegen kein Anlaß, weil der pflichtgemäßen Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides durch die Abgabenbehörde das den Fällen "echter" Klaglosstellung tendenziell innewohnende Element der Aufgabe eines zunächst eingenommenen Standpunktes in keiner Weise beigemessen werden kann (Abgehen von B , 3285/80, VwSlg 5609 F/1981, RS 1; B , 90/16/0157, RS 1; B , 94/13/0093, RS 3).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/12/11 95/13/0215 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache der B-Gesellschaft m.b.H. (vormals U-Handelsgesellschaft m.b.H.) in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6-94/4071/10, betreffend "Festsetzung der Umsatzsteuer 4-9/1993 und 7-9/1993 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen 4-6/93", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Nach Mitteilung der belangten Behörde vom ist mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 (umfassend das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom April 1993 bis März 1994) veranlagt worden.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen (insgesamt) für den Zeitraum April bis September 1993 strittig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfaßt, derart außer Kraft gesetzt, daß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , 94/13/0093, und das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0128, 0128, 0133, m.w.N.).

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.

In einer Stellungnahme vom (richtig wohl:

1997; beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am ) hat die beschwerdeführende Partei gegen die Einstellung keine Einwände erhoben.

Die Beschwerde war damit als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei kommt - entgegen der Antragstellung in der Stellungnahme vom - nicht in Betracht, weil der Fall einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 306, letzter Absatz, und 307, Abs. 5 und 6, wiedergegebene hg. Judikatur sowie insbesondere den hg. Beschluß vom , 95/13/0215). Es hat daher jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §273 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §46 Abs1 Z1;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150040.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-65533