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VwGH 18.02.1997, 96/11/0326

VwGH 18.02.1997, 96/11/0326

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §76 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
RS 1
Die Kraftfahrbehörde ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wegen einer eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG darstellenden Gechwindigkeitsüberschreitung an das über die Geschwindigkeitsübertretung ergangene Straferkenntnis nur in Ansehung der Begehung dieser Geschwindigkeitsübertretung gebunden. Eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen zu verneinen, weil dieses Ausmaß kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO darstellt und daher im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht aufzuscheinen braucht. Ein überflüssiger Inhalt eines rechtskräftigen Spruches entfaltet keine Bindungswirkung (Hinweis E , 89/11/0126; E , 96/11/0111).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/21 96/11/0084 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 65 - 8/542/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab (der mit Wirkung vom erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Hietzing) vom (richtig: ) rechtskräftig bestraft worden, weil er am auf einer näher bezeichneten Straßenstelle im Ortsgebiet von Wien die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Die mit einem Radargerät gemessene Geschwindigkeit habe 91 km/h betragen. Es liege daher eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor, weshalb dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen sei. Auf das vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, eine Überschreitung um 41 km/h stehe im Hinblick auf mögliche Ungenauigkeiten bei der Messung nicht fest, und den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag sei im Hinblick auf die bindende Wirkung der rechtskräftigen Strafverfügung nicht weiter einzugehen. Bereits in der Strafverfügung sei dem Beschwerdeführer das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bekanntgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/11/0084, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, unter Anführung von Vorjudikatur ausgesprochen, daß im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Bindung der Kraftfahrbehörde nur in Ansehung der Begehung dieser Straftat besteht, eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hingegen zu verneinen sei, weil dieses kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 sei. Die belangte Behörde hat daher in der Frage der Ausmaßes ihrer Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung vom die Rechtslage verkannt und davon ausgehend das Vorbringen des Beschwerdeführers für unbeachtlich gehalten. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §76 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110326.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-65509