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VwGH 20.02.1996, 96/08/0005

VwGH 20.02.1996, 96/08/0005

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ob eine Behörde "Oberbehörde" ist, richtet sich nur nach der Rechtslage, die in bezug auf das konkret gestellte und unerledigt gebliebene Sachbegehren gegeben ist

(Hinweis B , 83/07/0214, VwSlg 11131 A/1983).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/12/11 90/08/0204 2
Normen
RS 2
In Angelegenheiten der Notstandshilfe steht einer Partei trotz des Umstandes, daß der Instanzenzug gem § 56 Abs 1 und § 58 AlVG idF des Art 6 AMS-BegleitG bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice endet, im Hinblick auf das dem BMAS nach § 58 Abs 1 AMSG zustehende Weisungsrecht dennoch das Recht zu, den Übergang der Entscheidungspflicht an den genannten Bundesminister zu verlangen (Hinweis B , 91/08/0162, 0171).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/08/0291 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr in Fotokopie vorgelegten Berufung des Beschwerdeführers vom ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer den Anspruch auf Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis verloren hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Diese Berufung wurde bei der belangten Behörde nach den Beschwerdebehauptungen am überreicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Nach § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach der (gemäß Art. II Abs. 2 Z. 41 EGVG 1991 in der Fassung des Art. 17 des AMS-BegleitG auf die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anwendbaren) Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG über ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen.

"Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom , Zlen. 95/08/0291, 0291, mit weiterem Nachweis) in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Ob eine Behörde "Oberbehörde" ist, richtet sich nur nach der Rechtslage, die in bezug auf das konkret gestellte und unerledigt gebliebene Sachbegehren gegeben ist. Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg. Sie hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren.

Demnach steht einer Partei in Angelegenheiten der Notstandshilfe trotz des Umstandes, daß der Instanzenzug gemäß den §§ 56 Abs. 1 und 58 AlVG in der Fassung des Art. 6 des AMS-BegleitG bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice endet, im Hinblick auf das dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach § 58 Abs. 1 AMSG zustehende Weisungsrecht dennoch das Recht zu, den Übergang der Entscheidungspflicht an den genannten Bundesminister zu verlangen (vgl. auch hiezu den zuvor genannten Beschluß vom ).

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)
Anrufung der obersten Behörde
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Zuständigkeit Instanzenzug
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080005.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-65482