VwGH 20.02.1997, 96/07/0254
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Die Festsetzung der in § 112 WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (Hinweis E , 91/07/0012; E ,92/07/0128; E , 95/07/0166). Kam dem Bf somit unabhängig von der Frage seiner Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einfluß auf die Gestaltung der dem Konsensträger gegenüber gesetzten Fristen nach § 112 WRG nicht zu, dann konnte die von der belBeh im angefochtenen Bescheid nachgetragene Setzung solcher Fristen gegenüber dem Konsensträger die Rechtssphäre des Bf auch dann nicht berühren, wenn die belBeh zur nachträglich vorgenommenen Fristsetzung aus dem Grunde des § 62 Abs 4 AVG nicht berechtigt gewesen sein sollte. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache 1) des OS und 2) der RS, beide in A und beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 411.382/05-I 4/96, betreffend Bescheidberichtigung in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Gemeinde A. die wasserrechtliche Bewilligung zur Räumung eines bestimmten Baches in einem näher bezeichneten Abschnitt unter Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen erteilt und die Frist für den Arbeitsbeginn mit dem sowie jene für die Beendigung der Arbeiten mit dem festgesetzt; die Einwendungen der Beschwerdeführer waren aus dem Grunde ihrer fehlenden Parteistellung zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern gegen die Zurückweisung ihrer Einwendungen und die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erhobenen Berufung keine Folge, wobei in diesem Bescheid eine Neufestsetzung der im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom festgesetzten Leistungsfristen unterblieb.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene, zu 96/07/0253 protokollierte Beschwerde.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom ergänzte die belangte Behörde ihren mit der Beschwerde zu 96/07/0253 angefochtenen Bescheid vom unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG i.V.m.
§ 59 Abs. 2 leg. cit. dahin, daß sie ihrem Bescheid vom als Spruchteil II anfügte, daß der Arbeitsbeginn zur Räumung des betroffenen Baches in der genannten Strecke bis längstens zu erfolgen habe und die Arbeiten bis spätestens abgeschlossen sein müßten. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom die vom Landeshauptmann gesetzten Fristen bereits abgelaufen gewesen seien; das Unterbleiben einer neuen Fristsetzung beruhe auf einem Versehen der belangten Behörde, zu dessen Korrektur sie nach § 62 Abs. 4 AVG berechtigt gewesen sei.
Die Beschwerdeführer fechten mit ihrer vorliegenden Beschwerde auch diesen Berichtigungsbescheid der belangten Behörde an und begehren dessen Aufhebung, indem sie geltend machen, daß die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage von der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG keinen Gebrauch hätte machen dürfen.
Es fehlt den Beschwerdeführern zur Erhebung dieser Beschwerde jedoch aus nachstehenden Gründen an der Berechtigung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführer voraus (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, wiedergegebene hg. Judikatur). An dieser Möglichkeit fehlt es im Beschwerdefall deswegen, weil die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter berührt, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 91/07/0012, vom , 92/07/0128, und vom , 95/07/0166, mit weiteren Nachweisen).
Kam den Beschwerdeführern damit unabhängig von der Frage ihrer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einfluß auf die Gestaltung der der Konsensträgerin gegenüber gesetzten Fristen nach § 112 WRG 1959 nicht zu, dann konnte die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachgetragene Setzung solcher Fristen gegenüber der Konsensträgerin die Rechtssphäre der Beschwerdeführer auch dann nicht berühren, wenn die belangte Behörde zur nachträglich vorgenommenen Fristsetzung aus dem Grunde des § 62 Abs. 4 AVG nicht berechtigt gewesen sein sollte.
Es war die Beschwerde gegen den angefochtenen Berichtigungsbescheid vom deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1996070254.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-65481