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VwGH 25.11.1999, 96/07/0248

VwGH 25.11.1999, 96/07/0248

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
RS 1
§ 21 Abs 3 WRG hat in seiner am geltenden Fassung keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer im Falle eines rechtzeitig gestellten Ansuchens um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. § 21 WRG idF vor der WRGNov 1990, BGBl Nr 1990/252, hat das Rechtsinstitut der Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung nur im Umfang einer erteilten Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers gekannt. Das im Anbringen vom gestellte Ansuchen um Erstreckung der Frist für das Erlöschen des verliehenen Wasserrechtes (für die Nassbaggerung) konnte auch in einem Verständnis dieses Anbringens als Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ein Erlöschen dieses befristet erteilten Rechtes durch Fristablauf nicht hindern (Hinweis

E , 97/07/0066; E , 96/07/0153).
Normen
AVG §38;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
RS 2
Auch nach der Rechtslage vor der WRGNov 1997, BGBl I Nr 1997/074, bildete das rechtliche Schicksal des (auch) gestellten Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist für das im Bescheid des LH vom bewilligte Vorhaben eine streiterhebliche Vorfrage für die Beurteilung des Vorliegens des Erlöschenstatbestandes dieses Wasserrechtes nach § 27 Abs 1 lit f WRG

(Hinweis E , 95/07/0032).
Normen
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §29 Abs1;
RS 3
Die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes setzt eine über dieses Thema abgeführte mündliche Verhandlung nicht voraus (Hinweis E , 95/07/0051,VwSlg 14293 A/1995). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der LH den Abspruch über die - nach dem Gesetz zwingend eine mündliche Verhandlung voraussetzende - beantragte neue wasserrechtliche Bewilligung mit dem Abspruch über die - eine solche Verhandlung nicht erfordernde - Feststellung des Erlöschens des zuvor verliehenen Wasserbenutzungsrechtes verbunden hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr.Grubner, über die Beschwerde des LB in Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien VIII., Piaristengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.671/01-I 5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) dem Beschwerdeführer, gestützt u.a. auf § 32 WRG 1959 i.V.m. § 2 lit. c der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126/1969, die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung eines Baggerteiches mit einer Gesamtfläche von ca. 16 ha auf näher genannten Grundstücken "zur Schotterentnahme von rund 160.000 m3 und zur Nutzung des Grundwasserteiches als Sportfischteich" nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Bedingungen erteilt. Die Bewilligung zur Nassbaggerung war gemäß § 21 WRG 1959 befristet bis erteilt worden, als "Frist nach § 112 WRG 1959" für die Vollendung des bereits begonnenen Vorhabens war ebenfalls der mit dem Beisatz bestimmt worden, dass das mit diesem Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erlöschen würde, wenn diese Frist nicht eingehalten werden sollte. Der unter Abschnitt A) dieses Bewilligungsbescheides wiedergegebenen Projektsbeschreibung kann entnommen werden, dass auf den betroffenen Grundstücken seinerzeit eine Nassbaggerung durchgeführt worden war, die auf einem in der Folge als nichtig erklärten Bewilligungsbescheid beruht hatte. Im Rahmen dieser Nassbaggerungen seien insgesamt drei Grundwasserteiche (ca. 8,5 ha, 1,1 ha und 0,3 ha) mit uneinheitlichen, zum Teil zu geringen Wassertiefen geschaffen worden. Der Beschwerdeführer beabsichtige nunmehr, sämtliche Grundwasserteiche zu einem einzigen Teich zusammenzulegen und auf "einigermaßen einheitliche" Wassertiefe zu bringen, den Grundwasserteich in seiner östlichen Ecke zu erweitern, eine in der südwestlichen Ecke des derzeit großen Teiches vorhandene Ausbuchtung wieder bis auf Geländeoberkante zu verfüllen, die Uferbereiche um ca. 1,0 m mit Aushubmaterial anzuheben, den Grundwasserteich als extensiven Sportfischteich ohne Zufütterung und die "Ostecke" des Teiches als Badeteich zu nutzen.

Mit einem beim LH am eingelangten Anbringen vom beantragte der Beschwerdeführer, "die Frist für das Erlöschen des mir verliehenen Wasserrechtes und die Frist für die Vollendung der beabsichtigten Maßnahmen um weitere 5 Jahre, das ist bis zum , zu erstrecken und zwischenzeitig im Rahmen einer wasserrechtlichen Verhandlung die geänderten Voraussetzungen zu überprüfen und die erforderlichen Vorschreibungen zu treffen". Begründet wurde dieses Begehren vom Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, schon im naturschutzbehördlichen Verfahren für das wasserrechtlich genehmigte Vorhaben sei nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom Sachverständigen eine Beibehaltung des vorgefundenen Zustandes im Verhältnis zum wasserrechtlich bewilligten Projekt befürwortet worden. Es sei in diesem Gutachten sogar darauf hingewiesen worden, dass an die zuständige Bezirkshauptmannschaft ein Auftrag ergangen sei, für das Biotop im Bereiche der bestehenden Teiche ein Naturdenkmalverfahren einzuleiten. Zudem sei ein Bewilligungsverfahren über das Projekt einer an die bestehenden Grundwasserteiche anschließenden Badesiedlung anhängig, von welchem Projekt vielfältige Einwirkungen auf die Grundwasserteiche zu besorgen wären. All dies habe den Beschwerdeführer in seinem Entschluss bestärkt, die ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung nur zu einem sehr geringen Teil zu konsumieren und möglichst den im wasserrechtlichen und naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren geäußerten Bedenken der Sachverständigen zu entsprechen. Er habe deshalb nur eine unbedeutende Entnahme von Schotter im südöstlichen Eck des großen Teiches und eine teilweise Verfüllung bzw. Verkleinerung der Ausbuchtung in der südwestlichen Ecke des großen Teiches vorgenommen, periodisch aber alle Teiche untersuchen lassen, was zu Tage gefördert habe, dass keine der negativen Vermutungen bestätigt worden seien, die im erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Grund für die Erteilung von Auflagen im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Teichflächen gewesen seien. Auch ein vom Beschwerdeführer eingeholtes Gutachten komme zum Schluss, dass der projektsgemäße Zusammenschluss aller Teiche zu einem großen Teich mit höheren Risiken für die Grundwasserreinhaltung verbunden sei als die Beibehaltung des bestehenden Zustandes. Infolge Wegfalls der bei Bewilligung vorhandenen Gewinnungsabsicht und der Absicht einer Badeteichnutzung, und weil gegen die Belassung der bestehenden Teiche unter Vorschreibung allfälliger Auflagen keine Bedenken mehr bestünden, werde der Fristerstreckungsantrag gestellt.

Mit Schreiben vom teilte der LH dem Beschwerdeführer mit, dass das im Jahr 1980 erteilte Recht auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen als erloschen und das Ansuchen des Beschwerdeführers als ein solches um neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusehen sei, zu dessen Beurteilung es noch weiterer, von einem Fachkundigen ausgearbeiteter Unterlagen bedürfe.

Dem erwiderte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 112 Abs. 2 WRG 1959 und auf den ihm aus dieser Bestimmung erwachsenden Rechtsanspruch darauf, bei fristgerechter Antragstellung eine Entscheidung über den gestellten Fristerstreckungsantrag zu erhalten. Ein Fristerstreckungsansuchen nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 hemme den Ablauf der Frist, weshalb die mit Bescheid des LH vom ausgesprochene Bewilligung nicht aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen sein könne. Auch § 121 WRG 1959 sehe die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen vor, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig seien. Es gebe seit dem Jahre 1980 keine wie immer gearteten Beanstandungen im Zusammenhang mit den Grundwasserteichen. Der Beschwerdeführer ersuche deshalb, die wasserrechtliche Überprüfung vorzunehmen.

In einer Verhandlung vor dem LH am wurde dem Beschwerdeführer von der Verhandlungsleiterin erneut der Rechtsstandpunkt des LH eröffnet, dass das mit Bescheid vom verliehene Wasserbenutzungsrecht, soweit es die Nassbaggerung betreffe, zufolge Befristung bis gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959, und soweit es die Folgenutzung zur Verwendung des Grundwasserteiches als Sportfischteich betreffe, deswegen erloschen sei, weil das Projekt in der bewilligten Form nicht binnen der Bauvollendungsfrist beendet worden sei. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage müssten entsprechende Erlöschensbescheide erlassen werden. Da die Teiche 2 und 3 nach fachkundiger Äußerung für die Fischteichnutzung nicht geeignet seien, müsste bei Unterbleiben eines Zusammenschlusses der Teiche eine Verfüllung der Teiche 2 und 3 aufgetragen werden. Eine Lösung der künftigen Gestaltung bedürfe eines neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Wenn das Schreiben des Beschwerdeführers "vom " als Ansuchen um neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusehen sei, müssten die noch erforderlichen Unterlagen binnen drei Monaten nachgereicht werden, andernfalls müsste ein wasserrechtliches Bewilligungsansuchen bei der Wasserrechtsbehörde samt den im § 103 WRG 1959 vorgesehenen Unterlagen gestellt werden. Der Beschwerdeführer erklärte, seinen im Schreiben vom sowie vom enthaltenen Antrag weiterhin aufrecht zu halten, welcher nicht als Ansuchen um Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu werten sei. Die Abänderungen gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt seien gering und im Rahmen eines Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 zu erörtern. Der Beschwerdeführer wolle einen Privatsachverständigen beiziehen und ersuche, mit der Entscheidung über den Fristerstreckungsantrag noch zuzuwarten. Die Teichanlagen hätten in ihrer in der Natur bestehenden Beschaffenheit nie Anlass zu irgendwelchen Beschwerden geboten.

Am erstattete der Amtssachverständige des LH für Biologie eine gutachtliche Stellungnahme zum Sachverhalt, in welcher ausgeführt wurde, dass nur der große Teich mit einer Wasserfläche von 8,5 ha weiterhin als extensiver Sportfischteich genutzt werden könne. Dieses Gewässer befinde sich nämlich trotz fischereilicher Nutzung offenbar in einem ökologischen Gleichgewicht, was den vorgelegten Wasseruntersuchungsbefunden entnommen werden könne. Die beiden kleineren Teiche aber besäßen auf Grund ihrer geringen Wasserkubatur kein ausreichendes Selbstreinigungsvermögen, um im Falle einer Sportfischteichnutzung eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität auszuschließen. Es lägen für diese Teiche auch keine Wasseruntersuchungsbefunde vor. Auf Grund der herrschenden Randbedingungen (Grundwasserschongebiet) müsse eine Nutzung derartig kleiner Gewässer als Fischteiche aus fachlicher Sicht abgelehnt werden. Es sei ein Fortbestand der beiden kleinen Teiche im Hinblick auf den Widmungszweck des Grundwassers im betroffenen Bereich nur in Form von Landschaftsteichen oder Feuchtbiotopen als zulässig anzusehen. Damit bestehe nur die Möglichkeit entweder einer Vereinigung der drei Teiche zu einer gemeinsamen Wasserfläche oder einer Verfüllung der zwei kleineren Teiche sowie die Möglichkeit eines Nutzungsverzichtes für die beiden kleinen Teiche. Sollte der Beschwerdeführer die zuletzt genannte Sanierungsmöglichkeit anstreben, hätte er ein entsprechendes Projekt vorzulegen, wofür eine Frist von drei Monaten ausreichen müsse.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des LH vom vom Inhalt dieser gutachterlichen Stellungnahme mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt worden war, bis spätestens ein von einem Fachkundigen erstelltes Projekt bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen, widrigenfalls das Erlöschensverfahren fortgeführt werden würde, teilte der Beschwerdeführer dem LH mit Schreiben vom mit, zwischenzeitig bereits Konsultationen mit Fachkundigen gepflogen zu haben, und ersuchte um Erstreckung der Einreichfrist bis .

Am wurde in Vertretung des Beschwerdeführers von einem Ingenieurkonsulenten für Bauwesen beim LH ein Projekt überreicht.

Mit Kundmachung vom beraumte der LH für den über das eingereichte Projekt die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung an, die in der Folge auf den verlegt und an diesem Tage in Abwesenheit des Beschwerdeführers, aber in Anwesenheit seines Vertreters auch durchgeführt wurde. Nach den Äußerungen der Amtssachverständigen für Hydrogeologie und für Biologie erklärte der Verhandlungsleiter, dass hinsichtlich des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom ein Erlöschensbescheid erlassen werden würde, da die damals bewilligte Herstellung eines Baggerteiches in der Größe von 14 ha nicht erfolgt sei; letztmalige Vorkehrungen müssten keine vorgeschrieben werden, weil die vorhandenen Teiche in das heute verhandelte Projekt aufgenommen worden seien. Es werde ein Bescheid über die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von drei Grundwasserteichen in einem Ausmaß von 85.160 m2 (Teich 1), 11.020 m2 (Teich 2) und 3.340 m2 (Teich 3) erlassen werden, wobei die Teiche 1 und 2 als extensive Sportfischteiche und Teich 3 als Landschaftsteich genutzt werden dürfen. Die Festlegung von Baufristen sei zufolge Fertigstellung der Anlage nicht erforderlich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer müsse um Wiederverleihung des Rechtes angesucht werden. Stellungnahmen hiezu sind in der Verhandlungsniederschrift nicht beurkundet.

Mit Bescheid des LH vom wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchteil I. die in der Verhandlung angekündigte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 21 WRG 1959 befristet bis zum erteilt, wobei als Herstellungsfrist für eine auflagengemäß herzustellende Vorrichtung der festgelegt wurde. Spruchteil I. A) enthält die Projektsbeschreibung, Spruchteil I. B) eine Reihe von Auflagen größtenteils fischereilicher Natur. Mit Spruchteil II. des Bescheides vom sprach der LH die Feststellung aus, dass das mit seinem Bescheid vom erteilte Wasserbenutzungsrecht für die Herstellung eines Baggerteiches mit einer Gesamtfläche von ca. 14 ha zur Schotterentnahme von rund 160.000 m3 und zur Nutzung des Grundwasserteiches als Sportfischteich erloschen sei, wobei der Beschwerdeführer aus Anlass der Erlöschensfeststellung letztmalige Vorkehrungen nicht zu treffen habe. In der Begründung dieses Bescheides wird zum Erlöschensausspruch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine baulichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Konsenses vom durchgeführt habe. Zur Begründung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wird im Bescheid vom ausgeführt, dass nach den Bekundungen der beigezogenen Amtssachverständigen die öffentlichen Interessen berücksichtigt seien; da der Beschwerdeführer dem Verhandlungsergebnis zugestimmt habe, habe die angestrebte Bewilligung erteilt werden können.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er sich gegen fischereiliche Auflagen in Spruchabschnitt I. B) im Umfang des Verbotes jeder Art der Fischfütterung, der Festlegung von Neubesatzmengen und Gesamtfischbesatzmengen und der Anordnung eines Ausfischens aller Teiche vor einem Neubesatz mit der Begründung wandte, dass diese Auflagen fachlich nicht begründbar seien. Die Behörde habe auch Verfahrensmängel zu verantworten, zu denen schon der Umstand zähle, dass in der Verhandlungskundmachung das Erlöschen des Wasserrechtes aus dem Jahre 1980 als Gegenstand der Verhandlung nicht genannt worden sei. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung den Forderungen der Amtssachverständigen nicht entschieden entgegengetreten sei, könne daraus zu Lasten des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden, weil Gegenstand des Verfahrens nur das zur wasserrechtlichen Verhandlung eingereichte Projekt gewesen sei, welches der Beschwerdeführervertreter nicht modifiziert habe; es könne im Übrigen der Konsenswerber rechtlich durch Präklusionsfolgen nicht betroffen sein.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige erachtete das vom LH bewilligte Projekt als im öffentlichen Interesse unter Bedachtnahme des Vorliegens eines wasserwirtschaftlich besonders geschützten Gebietes nicht für bewilligungsfähig und hielt die Vorschreibung von Maßnahmen im Rahmen der Erlöschensfeststellung für erforderlich, die eine Sicherung des Grundwasservorkommens im Bereich der Baggerteiche ermöglichten.

Der Beschwerdeführer legte im Berufungsverfahren ein Privatgutachten über die fischökologische und fischereiliche Situation der betroffenen Teiche vor und trat der ihm bekannt gegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde entgegen.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde verwies erneut auf die Lage des Vorhabens innerhalb der Grenzen der Schongebietsverordnung für die Mitterndorfer Senke und hielt in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers an seiner Auffassung fest, dass das vom LH bewilligte Projekt mit den Zielen der Schongebietsverordnung in Widerspruch stehe. Dem trat der Beschwerdeführer mit neuerlichem Vorbringen entgegen, welchem der Amtssachverständige der belangten Behörde erneut den schon eingenommenen Standpunkt wiederholt begründend entgegenhielt.

Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer zum Zwecke der Inanspruchnahme eines Fachmannes auf dem Gebiete von Grundwasserfragen um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum , welchem Ersuchen die belangte Behörde telefonisch zustimmte. Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Erstreckung der Äußerungsfrist "bis auf weiteres".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom ab. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bekämpften Auflagenpunkte als Mindestanforderungen im Sinne des Gewässerschutzes anzusehen seien. Dass die belangte Behörde sich nicht dazu entschlossen habe, die im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Auflagen nicht noch strenger zu fassen oder das bewilligte Vorhaben nicht überhaupt als unzulässig im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen zu beurteilen, wie dies von ihrem Amtssachverständigen angesehen worden sei, habe seinen Grund darin, dass die im erstinstanzlichen Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur extensiven Nutzung der bestehenden Grundwasserteiche ohnehin mit dem befristet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass das Erlöschen des Wasserrechtes in der Verhandlungskundmachung des LH nicht angeführt gewesen sei, müsse dem erwidert werden, dass ein Hinweis in der Kundmachung entbehrlich gewesen sei, weil für die Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben sei. Das Erlöschen des Wasserrechtes sei von selbst eingetreten, sodass die behördliche Feststellung nur deklarativen Charakter habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der erkennbaren Erklärung begehrt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben fischereilich belastender Auflagen und in seinem Recht auf Unterbleiben einer Erlöschenserklärung seiner wasserrechtlichen Bewilligung vom als verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer hat im Nachhang zu seiner Beschwerde eine vom Institut für Hydraulik und landeskulturelle Wasserwirtschaft der Universität für Bodenkultur Wien erstattete gutachtliche Stellungnahme zur Grundwassersituation im betroffenen Gebiet vorgelegt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte

u. a.

.) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a (lit. c);

.) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist (lit. f).

Nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 in seiner von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 sind zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f, kalendermäßig zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.

Nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 in der genannten Fassung kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablaufe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Die belangte Behörde hat durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des LH vom sowohl im Umfang seines Spruchteiles I., betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, als auch im Umfang seines Spruchteiles II., betreffend die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vom aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959, aufrecht erhalten.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch im Umfang seiner Aufrechterhaltung der dem Beschwerdeführer mit Spruchteil I. des Bescheides des LH erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit darin erteilten Auflagen bekämpft, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen deswegen, weil diese wasserrechtliche Bewilligung mit dem befristet wurde, was zur Folge hat, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist. Eine Beurteilung der Übereinstimmung der vom Beschwerdeführer als belastend empfundenden Auflagen der ihm befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Gesetz einschließlich der Gesetzmäßigkeit des zur Vorschreibung dieser Auflagen führenden Verfahrens nach Ablauf der Dauer der befristet erteilten Bewilligung würde nämlich einen Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides darstellen, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 95/07/0029, und vom , 94/10/0048).

Da der Beschwerdeführer aber auch die im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Erlöschensfeststellung nach Spruchteil II. des Bescheides des LH bekämpft, war über die Beschwerde dennoch meritorisch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer verweist hiezu auf sein Schreiben an den LH vom und trägt vor, dass die Behörde über seinen Fristerstreckungsantrag nicht entschieden und dabei auch die Frage nicht geklärt habe, wie das Schreiben des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Wiederverleihungsantrag nach § 21 Abs. 3 (alt) WRG 1959 rechtlich abzuhandeln sei. Der Beschwerdeführer habe stets eingewendet, dass die Weiterbelassung des bisherigen Zustandes "als diesbezüglicher Antrag zu verstehen sei". Es hätte die Behörde ohne Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge über die Erstreckung der Bauvollendungsfrist und die Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserrechts nicht ein neuerliches wasserrechtliches Verfahren einleiten dürfen, für welches vom Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Antrag nie gestellt worden sei. Die Erlöschensfeststellung erweise sich deshalb als rechtswidrige, wozu noch komme, dass in der Verhandlungskundmachung des LH die beabsichtigte Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes als Verhandlungsgegenstand nicht genannt worden sei. Wenn die Behörde das Konzept einer mündlichen Verhandlung gewählt habe, dann habe sie auch die dafür erforderlichen Kundmachungsanforderungen zu beachten gehabt. Mit der vom LH eingeschlagenen Vorgangsweise sei der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten verletzt worden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch in der Aufrechterhaltung des Feststellungsausspruches des LH über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers vom aus folgenden Gründen nicht erfolgreich auf:

Dass der Beschwerdeführer einen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Bescheid des LH vom voraussetzenden Antrag nicht gestellt habe, ist ein Beschwerdevorbringen, dem einerseits das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegengehalten werden muss und das andererseits im Widerspruch zur Aktenlage steht, nach welcher der Beschwerdeführer über Aufforderung durch die Wasserrechtsbehörde nach einem stattgegebenen Fristverlängerungsansuchen am durch seinen bevollmächtigten Vertreter ein Projekt vorgelegt hatte, was als Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das projektierte Vorhaben gedeutet werden musste. Im Anfechtungsumfang der bekämpften, im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufenen befristeten wasserrechtlichen Bewilligung könnte der Verwaltungsgerichtshof wegen des Wegfalls der Beschwerdelegitimation im Übrigen auch das Fehlen eines diese Bewilligung begehrenden Antrages nicht mehr aufgreifen.

Soweit der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 in ihrer Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, anspricht, ist er daran zu erinnern, dass § 21 Abs. 3 WRG 1959 in seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am geltenden Fassung keine Bestimmung des Inhaltes enthalten hatte, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer im Falle eines rechtzeitig gestellten Ansuchens um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist, und dass die Vorschrift des § 21 WRG 1959 in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, das Rechtsinstitut der Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt nur im Umfang einer erteilten Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers gekannt hatte, worum es im vorliegenden Fall nicht gegangen war. Das im Anbringen des Beschwerdeführers vom gestellte Ansuchen um Erstreckung der Frist für das Erlöschen des ihm verliehenen Wasserrechtes (für die Nassbaggerung) konnte auch in einem Verständnis dieses Anbringens als Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ein Erlöschen dieses befristet erteilten Rechtes durch Fristablauf nicht hindern (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 97/07/0066, und vom , 96/07/0153).

War aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erstreckung "der Frist für das Erlöschen" des verliehenen Wasserrechtes im Umfang der mit befristeten Bewilligung zur Nassbaggerung nichts zu gewinnen, so ist dem Beschwerdeführer demgegenüber darin beizupflichten, dass ihm aus § 112 Abs. 2 WRG 1959 ein Rechtsanspruch auf behördliche Entscheidung über seinen im Anbringen vom auch gestellten Antrag auf Erstreckung der Frist für die Bauvollendung erwachsen war, der für die im Bescheid des LH vom auch erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Grundwasserteiches als Sportfischteich - insofern war die wasserrechtliche Bewilligung vom unbefristet erteilt worden - bedeutsam war. Wenn auch die Bestimmung des § 112 Abs. 2 WRG 1959 in ihrer nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung noch nicht die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 aufgenommene Vorschrift enthalten hatte, dass der Ablauf der Frist des § 112 WRG 1959 im Falle eines rechtzeitig gestellten Ansuchens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt ist, so bildete doch auch nach der damaligen Rechtslage das rechtliche Schicksal des vom Beschwerdeführer (auch) gestellten Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist für das im Bescheid des LH vom bewilligte Vorhaben eine streiterhebliche Vorfrage für die Beurteilung des Vorliegens des Erlöschenstatbestandes dieses Wasserrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0032).

Dass der LH über den Fristverlängerungsantrag des Beschwerdeführers nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 keine Entscheidung getroffen und auch die belangte Behörde über das rechtliche Schicksal dieses Fristverlängerungsantrages die gebotene Vorfragenbeurteilung nicht angestellt hat, führt im Beschwerdefall zu einer Rechtswidrigkeit des im Instanzenzug erlassenen Feststellungsbescheides für das Erlöschen des Wasserrechtes aber deswegen nicht, weil auch unter der Annahme der Erlassung eines dem Fristverlängerungsantrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheides die nachfolgende Erlöschenserklärung nicht als rechtswidrig beurteilt werden könnte. Es hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom die Erstreckung der Frist für die Vollendung des mit Bescheid vom bewilligten Vorhabens nämlich ausdrücklich bis zum begehrt und mit diesem von ihm genannten Erstreckungstermin den Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen eine dem Fristverlängerungsantrag stattgebende Entscheidung nur möglich gewesen wäre (vgl. erneut das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom , 95/07/0032). Dass der Beschwerdeführer das mit Bescheid des LH vom bewilligte Projekt der Teichzusammenlegung aber fertig gestellt oder vor Ablauf des einen neuerlichen Fristerstreckungsantrag nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 gestellt hätte, wurde von ihm zu keiner Zeit behauptet und ist der Aktenlage nach auch auszuschließen. Hätte somit auch ein dem Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom stattgebender Antrag die Bauvollendungsfrist nur bis zum erstrecken können und war bis zu diesem Zeitpunkt das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben weder vollendet, noch ein neuerlicher Fristverlängerungsantrag gestellt worden, dann konnte der LH in seinem am erlassenen Bescheid ohne Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers das Erlöschen des mit Bescheid vom verliehenen Wasserbenutzungsrechtes aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 aussprechen.

Ob der Entschluss des Beschwerdeführers, das mit Bescheid des LH vom bewilligte Vorhaben der Teichzusammenlegung doch nicht zu verwirklichen, ernstlich hätte geeignet sein können, im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG 1959 einen triftigen Grund für eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist für das vom Beschwerdeführer nicht mehr verfolgte Vorhaben darzustellen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 90/07/0071, und vom , 93/07/0165), bedarf im Beschwerdefall damit keiner Erörterungen mehr.

Auch der Beschwerdehinweis auf die Bestimmung des § 121 WRG 1959 verfängt nicht. Zur Durchführung einer Überprüfungsverhandlung nach dieser Gesetzesstelle bestand umso weniger Anlass, als der Beschwerdeführer ja in seinem Anbringen vom und auch in der Folgezeit stets offen gelegt hatte, dass er das mit Bescheid des LH vom bewilligte Vorhaben der Teichzusammenlegung nicht zu verwirklichen beabsichtige. Einer nachträglichen Genehmigung zugängliche Abweichungen im Sinne des § 121 WRG 1959 konnten begrifflich nicht vorliegen, wenn das bewilligte Projekt im sachlichen Kern seines Vorhabens gar nicht ausgeführt worden war.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich auch noch das Unterbleiben einer Nennung der Erlöschensfeststellung des Wasserbenutzungsrechtes vom in der Verhandlungskundmachung des Landeshauptmannes für die neu erteilte wasserrechtliche Bewilligung rügt, ist nicht zu erkennen, an welchem erfolgversprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer hiedurch gehindert worden sein sollte, zumal es ihm auch in der Berufung freistand, die Erlöschensfeststellung im Bescheid des LH vom zu bekämpfen, was er ohnehin getan hat. Da die Auffassung der belangten Behörde überdies zutrifft, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes eine über dieses Thema abgeführte mündliche Verhandlung nicht voraussetzt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 14.293/A), war es auch unter diesem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der LH den Abspruch über die - nach dem Gesetz zwingend eine mündliche Verhandlung voraussetzende - wasserrechtliche Bewilligung mit dem Abspruch über die - eine solche Verhandlung nicht erfordernde - Feststellung des Erlöschens des zuvor verliehenen Wasserbenutzungsrechtes verbunden hatte.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §29 Abs1;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070248.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-65479