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VwGH 28.02.1996, 96/07/0007

VwGH 28.02.1996, 96/07/0007

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §41 Abs1;
AVG §63 Abs2;
WRG 1959 §107;
RS 1
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 41 Abs 1 AVG iZm § 107 WRG stellt eine Verfahrensanordnung (prozeßleitende Verfügung) iSd § 63 Abs 2 AVG dar, die auf Grund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen lediglich den Gang des Verfahrens regelt, keine prozessualen Rechtsverhältnisse erledigt und nicht die materielle Rechtsfolge gestaltet (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, S 157 ff; Rz 389 ff).
Normen
AVG §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Verfahrensleitende Anordnungen iSd § 63 Abs 2 AVG sind nicht mit Beschwerde an den VwGH anfechtbar (Hinweis B , 94/11/0228).
Normen
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;
RS 3
In Übereinstimmung mit Art 10 Abs 1 Z 10 iVm Art 102 Abs 1 B-VG ist die Vollziehung des WRG grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen. Der LH wird daher als Bundesorgan im funktionellen Sinn tätig, seine Vollziehungstätigkeit ist dem Bund zuzurechnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/14 92/07/0162 12

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der S in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1/01-1145/142-1995, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Abänderung eines Schutzgebietes, sowie gegen die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom , Zl. 1/01-69/104-1995, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit "Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung" vom wurde in der Angelegenheit "Wassergenossenschaft G, WVA; Überprüfung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1.01-69/67-1966, wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Wasserversorgungsanlage" für den eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom wurde unter Spruchpunkt A) im Grunde der §§ 99 Abs. 1 lit. c, 9, 11 - 13, 34, 105, 111 und 112 WRG 1959 der Wassergenossenschaft A und G über deren Antrag eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf Grundparzelle Nr. 100 KG G. in Abänderung des Bescheides vom in geändertem Umfang erteilt, unter Spruchpunkt B) gemäß § 34 WRG 1959 das bestehende Schutzgebiet neu festgelegt und unter Spruchpunkt C) die Einwendungen der Beschwerdeführerin "mangels Parteistellung im gegenständlichen Verfahren" als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid sowie gegen die genannte Verständigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 AVG im Zusammenhang mit § 107 WRG 1959 stellt eine Verfahrensanordnung (prozeßleitende Verfügung) im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar, die auf Grund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen lediglich den Gang des Verfahrens regelt, keine prozessualen Rechtsverhältnisse erledigt und nicht die materielle Rechtsfolge gestaltet (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes,

6. Auflage, Seite 157 ff, Rz. 389 ff und die dort referierte hg. Rechtsprechung). Verfahrensleitende Anordnungen im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG sind auch nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom , Zl. 94/11/0228).

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG endet in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.

In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 B-VG ist die Vollziehung des WRG 1959 grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Salzburg im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz entschieden. Mangels einer Art. 103 Abs. 4 B-VG entgegenstehender Regelung geht somit der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister. Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ist daher die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.

Die Beschwerde war daher - ungeachtet der ihr anhaftenden Mängel - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §41 Abs1;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070007.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-65457