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Finanzstrafdelikte in der Krise vermeiden: Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Von TPA Group am

In der Unternehmenskrise ist die Liquidität üblicherweise knapp. Es liegt daher nahe, unnötige Ausgaben tunlichst vermeiden zu wollen. Der Zweck heiligt aber nicht alle Mittel. Wer in der Krise die abgabenrechtlichen Spielregeln über Bord wirft, riskiert ein Finanzstrafverfahren. Worauf es ankommt, wen das Thema betrifft, und welche Rechtsfolgen drohen, wird nachfolgend dargestellt.

Wer sollte diesen Beitrag lesen?

Im finanzstrafrechtlichen Fokus kann jeder landen, der Abgaben schuldet bzw für die Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich ist. Angesprochen fühlen sollten sich hier Geschäftsführer, Vorstände und Einzelunternehmer, ebenso aber auch Mitarbeiter, die für die steuerlichen Agenden eines Unternehmens zuständig bzw darin eingebunden sind.

Wer Abgaben nicht meldet, muss sie auch nicht zahlen, oder?

Auf diese Idee könnte man natürlich kommen. Es wäre aber eine schlechte Idee. Wer die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen unterlässt, Lohnkonten nicht mehr ordnungsgemäß führt oder Lohnabgaben nicht zumindest meldet (wenn er sie schon nicht bezahlt), kann sich damit nämlich persönlich strafbar machen.

Die weit bessere Alternative ist es, Abgabenschulden (weiterhin) laufend zu melden und Säumniszuschläge in Kauf zu nehmen, die das Finanzamt festsetzt, wenn die Zahlung nicht oder zu spät erfolgt. An der Steuerschuld selbst ändert das Unterlassen der Meldung ohnedies nichts.

Stunden, stunden, stunden...

Achtung bei Ansuchen für Stundungen oder Ratenzahlungen: ein solcher Antrag setzt voraus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet ist. Gerade in der Unternehmenskrise ist das aber fraglich. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, den Antrag aber dennoch stellt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit begehen!

Steuern bezahlt - aber welche waren es?

Wichtig (nicht nur in der Krise) ist, bei Zahlung an das Finanzamt auf die korrekte Widmung zu achten. Sonst besteht die Gefahr, dass die Zahlung auf eine beispielsweise ältere Abgabenschuld angerechnet wird und die Nichtzahlung der beabsichtigten Abgabe finanzstrafrechtliche Folgen auslöst.

Kein Geld mehr für den Steuerberater

Achtung: den Steuerberater in der Krise nicht bzw nicht vollständig zu bezahlen, kann finanzstrafrechtlich nach hinten losgehen. Im Finanzstrafverfahren wird bei schlechter oder schleppender Zahlungsmoral dem Steuerberater gegenüber in der Regel unterstellt, dass man mit der Unterlassung oder verspäteten Meldung von Abgabenschulden rechnen musste und sich offenbar damit abgefunden hat. Das ist die unterste Stufe, ab welcher bereits „Vorsatz“ vorliegt, und kann damit eine Strafbarkeit oder ggf höhere Strafen auslösen.

Sanierung früherer Verfehlungen in der Unternehmenskrise

Wer schlecht schläft, weil er abgabenrechtliche Pflichten verletzt und sich damit strafbar gemacht hat, sollte Folgendes berücksichtigen:

Durch eine Selbstanzeige kann bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen Strafbefreiung erzielt werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die verkürzte Abgabe bezahlt wird. In der Krise stellt sich daher immer als erste Frage, ob diese Zahlung (noch) möglich ist.

  • Ist das nicht der Fall, wirkt eine Selbstanzeige lediglich strafmildernd, aber nicht strafbefreiend.

  • Ist die Zahlung möglich, sollte man im Hinterkopf behalten, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige später wegfallen könnte. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahlung des verkürzten Betrages vom Masseverwalter erfolgreich zurückgefordert wird und die Abgabenschuld damit wiederauflebt. In diesem Fall kommt es nachträglich zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und die Selbstanzeige wirkt lediglich strafmildernd.

Finanzstrafrechtliche Rechtsfolgen

Eine Finanzstrafe trifft die handelnden (oder pflichtwidrigerweise nicht handelnden) Personen persönlich.

Schuldhafte Pflichtverstöße von Entscheidungsträgern (wie Geschäftsführer oder Vorstände) bewirken zudem eine „Verdoppelung“ der Strafe, weil auch die Gesellschaft, für die sie tätig sind, bestraft wird (sogenannte „Verbandsgeldbuße“). Auch Fehler von Mitarbeitern können zur Festsetzung von Verbandsgeldbußen führen, wenn die Geschäftsführer bzw Vorstände durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt - etwa durch Unterlassung geeigneter Vorkehrungen zur Verhinderung der Tat(en) - deren Begehung ermöglicht bzw wesentlich erleichtert haben. Hier hat der später möglicherweise eintretende Konkurs der Gesellschaft aber immerhin einen Vorteil: die Verbandsgeldbuße geht ins Leere, wenn die Gesellschaft sie nicht mehr zahlen kann. Davon können sich die natürlichen Personen, die verurteilt wurden, allerdings nichts kaufen. Deren (eigene) Finanzstrafe bleibt vom Konkurs der Gesellschaft unberührt. Für den Fall, dass die Strafe von ihnen nicht bezahlt werden kann, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Geschäftsführer bzw Vorstände, die in der Krise abgabenrechtliche Pflichten verletzt haben, können übrigens für Abgabenschulden, die von der Gesellschaft nicht mehr bezahlt werden können, persönlich mit ihrem Privatvermögen haften . Gleiches gilt auch für Mitarbeiter, die wegen eines finanzstrafrechtlichen Vorsatzdeliktes verurteilt wurden. Auch sie könnten - falls die Gesellschaft (=Abgabenschuldner) die verkürzte Abgabe nicht mehr bezahlen kann - persönlich mit ihrem Privatvermögen für diese fremde Abgabenschuld haften!

Im schlimmsten Fall können Pflichtverletzungen in der Krise auch kernstrafrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, ua etwa bei Unterlassen, Bücher zu führen (§ 159 StGB), bei bevorzugter Zahlung einzelner Gläubiger (§ 158 StGB), bei unterlassener Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153 StGB) oder bei Unterlassen der Einbuchung von Verbindlichkeiten in den Jahresabschluss (§ 163a StGB). Wir empfehlen, ggf entsprechende Rechtsberatung einzuholen.

Fazit

In der Krise ist man gut beraten, weiterhin seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Können Abgaben nicht bezahlt werden, sollten sie zumindest der Abgabenbehörde gemeldet werden. Verstöße können zu Finanzstrafen führen - nicht nur für die handelnden Personen, sondern auch für die Gesellschaft, für die diese Personen handeln. Auch eine persönliche Haftung für die verkürzte, fremde Abgabenschuld ist denkbar.

Kontaktieren Sie

Wien
Natascha Sautter
Steuerberaterin Director

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UAAAF-65443