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VwGH 10.12.1996, 96/04/0242

VwGH 10.12.1996, 96/04/0242

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art18;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Der in Art 18 B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG mit Erfolg angefochten werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/06/17 92/02/0107 2
Normen
RS 2
Dem Bewerber um eine Konzession steht mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zu, weshalb ihm unter diesem Gesichtspunkt auch die Parteistellung in einem solchen Verfahren mangelt. Ebensowenig steht ihm mangels gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch darauf zu, daß einem anderen keine Genehmigung erteilt werde (Hinweis E , 86/04/0232) (hier: Rauchfangkehrer).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/04/0279 1 (hier: Bestatter)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentaspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. Gew-1199/16/95, betreffend Gewerbeberechtigung für das Bestattergewerbe (mitbeteiligte Partei: P-Gesellschaft m.b.H. in K), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der P-Gesellschaft m.b.H. angemeldeten gebundenen Gewerbes der Bestatter für den näher bezeichneten Standort und mit dem namhaft gemachten, näher bezeichneten gewerberechtlichen Geschäftsführer vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 verletzt. Als konkreter Beschwerdepunkt ergibt sich dabei eine der Entscheidung zugrunde gelegte Bedarfsbeurteilung, die von einem Bedarf ausgeht, der in concreto nicht besteht."

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes heißt es u.a., derzeit werde durch die Gemeinde in Form der Stadtwerke Klagenfurt die Bevölkerung ausreichend versorgt. Die städtische Bestattung Klagenfurt sei bestens eingerichtet und verfüge über ausreichend Personal, um die anfallenden Sterbefälle problemlos bearbeiten zu können.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom , Slg. N.F. Nr. 10.179/A).

Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn das Gesetz einem Berechtigten einen Anspruch verleiht und ihm auch die verfahrensrechtlichen Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch zu verfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, begründet der im Art. 18 B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung durch die Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Folge angefochten werden könnte. Auch bloß wirtschaftliche Interessen allein, also ohne Hinzutreten einer gesetzlichen Vorschrift, die deren Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg einräumt, vermögen ein subjektives öffentliches Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 94/03/0087).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/04/0279, in Ansehung einer Konzessionserteilung für das Rauchfangkehrergewerbe dargetan hat, steht dem Bewerber um eine Konzession mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zu, weshalb ihm unter diesem Gesichtspunkt auch die Parteistellung in einem solchen Verfahren mangelt. Ebensowenig steht ihm mangels gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch darauf zu, daß einem anderen keine Genehmigung erteilt werde. Gleiches gilt für den Inhaber einer Konzession im Verfahren über das Konzessionsansuchen eines anderen (vgl. auch das zur Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0195).

Nichts anderes hat in Ansehung einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Bestatter (§ 124 Z. 3 GewO 1994) zu geltend, welches Gewerbe - ebenso wie das Handwerk der Rauchfangkehrer (vgl. § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994), welches Gegenstand der vorzitierten hg. Erkenntnisse war - nur ausgeübt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt (vgl. § 131 Abs. 1 erster Satz GewO 1994).

Solcherart konnten aber durch den angefochtenen Bescheid rechtliche Interessen der Beschwerdeführerin nicht berührt werden, und zwar unter Beachtung des oben dargestellten Beschwerdepunktes sowie auch des Umstandes, daß "die Stadtgemeinde Klagenfurt - Stadtwerke Klagenfurt ... die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Bestattergewerbes besitze" (vgl. S. 2 des angefochtenen Bescheides).

Aus dem Mangel der Möglichkeit der Verletzung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid folgt, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040242.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-65432