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VwGH 08.10.1996, 96/04/0168

VwGH 08.10.1996, 96/04/0168

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E - 555/83, VfSlg 10020/1984; E , VfSlg 10956/1986; E , VfSlg 10662/1985). Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muß der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 WRG 1959 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, daß die Behörde die Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/17 93/07/0126 2 Verstärkter Senat (hier: Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung ist bei einer Verfahrensanordnung gem § 360 Abs 1 erster Satz 1994 nicht zu rechnen; hat doch die Behörde gem § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Schon aus diesem Grund ist ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Adressaten einer solchen Anordnung ausgeschlossen).

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/04/0114 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-4/445, 6/68, 6/67, 9/87/6-1996, betreffend Zurückweisung von Beschwerden gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegen die auf § 360 Abs. 1 GewO 1994 gestützte Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom die Schriftsätze des Beschwerdeführers, "soweit sie als Maßnahmenbeschwerden zu betrachten sind", betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom , Zl. 3/203-30/22-1996, die Verfahrensanordnungen dieser Behörde vom , Zl. 2/152-43/23-1996 und Zl. 2/152-581/33-1996, und betreffend den Kostenbescheid dieser Behörde vom , Zl. 2/152-581/35-1996, als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe am als Wasserrechtsbehörde einen näher dargestellten Bescheid erlassen. Sie habe am als Gewerbe- und Baubehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung in T. durchgeführt, anläßlich derer neben einem - näher dargestellten - baubehördlichen Auftrag folgende Verfahrensanordnung erlassen worden sei:

"I. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Zif. 3 mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern.

1. Beseitigung sämtlicher Kfz, die nicht in einem zulassungsfähigen Zustand auf dem Abstellplatz sich befinden.

Frist:

2. Die im ehemaligen Betriebsgebäude befindliche Ölfeuerungsanlage (Tank mit Heizkessel, ölführenden Leitungen und E-Installationen) ist mit sofortiger Wirkung zu entfernen. Hierüber ist von einem befugten Unternehmen eine Bestätigung auszustellen und der Behörde vorzulegen. Frist:

3. Ein Elektroprüfbericht sämtlicher Elektroinstallationen des ehemaligen Betriebsgebäudes ist von einem befugten Unternehmen auszustellen und der Behörde vorzulegen.

Frist:

4. Beseitigung sämtlicher gelagerter Kühlschränke, Werkzeuge, Müll (in und um die ehemalige Betriebsanlage), alten Ölfässer und des im südlichen Teil der Betriebsanlage befindlichen Lkw-Anhängers sowie der Fahrzeuge, die auf dem Grundstück der Bundesstraßenverwaltung der Straße B 311 abgestellt sind. Frist: ."

Weiters habe die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Gewerbebehörde erster Instanz am einen - näher dargestellten - Kostenbescheid erlassen.

Gegen diese "Verfahrenshandlungen" habe der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerden eingebracht, die sich allerdings als unzulässig erwiesen hätten. Denn weder bei dem nach dem Wasserrechtsgesetz ergangenen Bescheid, noch beim Kostenbescheid, noch bei den beiden Verfahrensanordnungen (nach der GewO 1994 bzw. dem Baupolizeigesetz) handle es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit der angefochtene Bescheid Verwaltungsakte betrifft, denen das Wasserrechtsgesetz bzw. das Salzburger Baupolizeigesetz zugrundeliegt, durch die nach der Geschäftseinteilung zuständigen Senate ergehen wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf meritorische Erledigung der von ihm eingebrachten Maßnahmenbeschwerden verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Wasserrechts-, Gewerbe- und Baubehörde erlassenen Anordnungen seien zu Unrecht nicht als faktische Amtshandlungen gewertet worden. In der Niederschrift vom sei unter Punkt I.2. die Enfernung einer Ölfeuerungsanlage mit sofortiger Wirkung angeordnet worden. Diese Anordnung sei an keine Frist gebunden. Die am Ende des nächsten Satzes angeführte Frist beziehe sich nämlich ausschließlich auf die Vorlage einer Bestätigung. Die in dieser Niederschrift zitierte Gesetzesbestimmung sei hier "nicht als Verfahrensanordnung, sondern als Gesetzeszitierung anzusehen, die bestenfalls in einer Bescheidbegründung Platz finden könnte". Ein Indiz dafür, daß es sich bei den unter Punkt I. der Niederschrift genannten Anordnungen nicht um eine Verfahrensanordnung handle, sei auch der fehlende Hinweis auf eine bescheidmäßige Vorschreibung im Falle einer "Nichtbefolgung von mittels Verfahrensanordnung getroffenen Zwangsmaßnahmen".

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG (§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Maßnahme als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt setzt demnach voraus, daß durch diese Maßnahme in die Rechtssphäre des davon Betroffenen eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff ist freilich nicht nur dann gegeben, wenn unmittelbar physischer Zwang ausgeübt wird. Vielmehr kann das auch bei einer bloßen Anordnung (einem Befehl) der Fall sein, vorausgesetzt allerdings, der Adressat einer solchen Anordnung hätte bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/07/0126).

Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung der ihm gewerbebehördlich erteilten Aufträge hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht zu rechnen. Folgt doch bereits aus der Bezugnahme dieser Aufträge auf § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994, wonach die Behörde den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens mit Verfahrensordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern hat, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unmißverständlich, daß der Beschwerdeführer dadurch zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne dieser Bestimmung aufgefordert wurde. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung hatte der Beschwerdeführer daher zu gewärtigen, daß die Gewerbebehörde im Sinne des § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt. Schon aus diesem Grund ist ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch die in Rede stehenden Anordnungen ausgeschlossen; die belangte Behörde hat diese daher zu Recht nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß er bei Nichtbefolgung der ihm erteilten Aufträge mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen gehabt hätte.

Allfällige Mängel der in Rede stehenden Aufforderung in Ansehung der Erfordernisse des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 können im weiteren Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 von Bedeutung sein. An der fehlenden Eingriffswirkung dieser Aufforderung in Rechte des Beschwerdeführers vermögen sie aber nichts zu ändern.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, seine Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See im Verfahren vor der belangten Behörde seien nicht berücksichtigt worden, er aber nicht konkret darlegt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde aufgrund seiner Stellungnahme hätte gelangen können, vermag er mit diesem Vorbringen, schon weil er es unterlassen hat, die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels aufzuzeigen, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht darzutun.

Die vorliegende Beschwerde war daher, weil bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040168.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-65428