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VwGH 22.01.1997, 96/03/0228

VwGH 22.01.1997, 96/03/0228

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
VStG §14 Abs2;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
RS 1
Ist im Zeitpunkt des Todes des Bf eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt, so ist eine gegen den verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde daher im allgemeinen als gegenstandslos im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG anzusehen. Ist aber die Geldstrafe ganz oder zum Teil bereits bezahlt, so kann im Hinblick auf § 63 Abs 1 VwGG eine solche Gegenstandslosigkeit nicht angenommen werden, weil im Falle des Obsiegens der Nachlass unter Berücksichtigung dieser Bestimmung Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe hat (Hinweis E , 85/18/0002).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0122 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in E, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch S, Rechtsanwalt in R, Bundesrepublik Deutschland, (Zustellungsbevollmächtigter: I in G), gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 15/121-2/1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 einschließlich der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Teil des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.200,-- bestraft, weil er am um 13.38 Uhr auf einem näher bezeichneten Stück der Tannheimer Bundesstraße Nr. 199 mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrad trotz des gekennzeichneten Überholverbotes einen Pkw überholt habe. In der Begründung faßte die belangte Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen wie folgt zusammen:

"Die Zeugin Frau G gab im Verfahren befragt an, daß sie sich in bezug auf die gegenständliche Fahrt nur mehr an die Anhaltung erinnern könne. Rev.Insp. St und Insp. S gaben an, nachdem sie mit dem Dienstkraftfahrzeug unterwegs waren auf eine Gruppe von 3 Motorrädern aufschlossen, wobei die ersten 2 Motorräder im Überholverbotsbereich einen PKW überholten. Es hat sich bei der gegenständlichen Strecke um eine abschüssige Straße gehandelt die eine Gerade, eine Rechtskurve und dann wiederum eine Gerade aufgewiesen habe, sodaß der Überholvorgang der beiden Motorradfahrer im Nachfahren beobachtet werden konnte. Die beiden Zeugen gaben an, daß ein dritter Motorradfahrer kein Überholmanöver durchgeführt habe und daß sie sich die Nummer dieses dritten Motorradfahrers merkten. Zusätzlich ersuchten sie eine Streife die Anhaltung der 3 Motorradfahrer durchzuführen, was auch erfolgte. Eine Verwechslung kann deswegen ausgeschlossen werden, da eine andere Motorradgruppe zwischen Übertretungsort und Anhalteort nicht überholt wurde und auch keine Motorradgruppe in diesem Bereich den Streifenwagen überholte. Es wird daher davon ausgegangen, daß der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung zu Punkt 1) begangen hat."

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Vorweg sei bemerkt, daß der Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom bekanntgegeben hat, daß der Beschwerdeführer am verstorben sei. Da sich aus den Verwaltungsstrafverfahren ergibt, daß die verhängte Geldstrafe samt Kosten zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt war, vermag der Tod des Beschwerdeführers nicht die Einstellung des Verfahrens nach sich zu ziehen. Die Sache ist vielmehr meritorisch zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0065).

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der in dieser Bestimmung normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt allerdings keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich solcher der Beweiswürdigung führen daher zur Aufhebung eines Bescheides. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die genannten Bestimmungen gelten zufolge § 67 AVG auch für Bescheide der Berufungsbehörde und gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/03/0048).

Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen kam die belangte Behörde der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nach, weil daraus nicht hervorgeht, welche Erwägungen sie veranlaßten, die mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Widerspruch stehenden Aussagen der Meldungsleger der Sachverhaltsfeststellung zugrundezulegen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher eine nachvollziehbare Kontrolle des angefochtenen Bescheides nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/08/0229). Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung mit dem schon im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft, die Meldungsleger hätten ihn verwechselt, weil er entgegen den in der Niederschrift vom (hinsichtlich der auf § 15 AVG verwiesen sei) enthaltenen Zeugenaussagen der Meldungsleger nicht alleine, sondern mit einer "Sozia" (der Zeugin G) gefahren sei.

Der angefochtene Bescheid war somit im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil vom obsiegenden Beschwerdeführer kein Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (§ 59 Abs. 1 VwGG).

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §14 Abs2;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030228.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-65414