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VwGH 18.02.1998, 96/03/0070

VwGH 18.02.1998, 96/03/0070

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §19 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
RS 1
Ein Ladungsbescheid - mit den darin angedrohten Zwangsfolgen - wird durch eine neuerliche Ladung gegenstandslos (Hinweis E , 89/17/0010). Die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichterscheinens ist nicht mehr zulässig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Feber 1996, Zl. 11-75 Se 1-1995, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einem Verfahren betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom wurde über den Beschwerdeführer als gemäß Ladungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.10-1/95-7, geladener Zeuge eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt, weil er diese Ladung nicht befolgt habe. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Feber 1996 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in einem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht habe, daß er auf Grund der Straßenverhältnisse am nicht zur Verhandlung habe erscheinen können, und zum Beweise dieser Tatsache die Einholung von Unterlagen über die Schneefälle in der Nacht vom 13. auf beantragt habe. Dabei habe jedoch der Beschwerdeführer - nach Meinung der belangten Behörde - übersehen, daß sich die Ladung "nicht auf den 14. sondern auf den " bezogen habe. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, den unabhängigen Verwaltungssenat zu benachrichtigen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, daß die belangte Behörde ihrerseits übersehen habe, daß der Beschwerdeführer wohl zunächst mit dem im Spruch des angefochtenen (bzw. erstinstanzlichen) Bescheides genannten Ladungsbescheides für den geladen war. Danach sei jedoch mit Verfügung des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom die Ladung auf den , 8.30 Uhr verschoben worden. Die Behörde hätte daher der Verhängung der Zwangsstrafe nicht den Ladungsbescheid vom (für den ) zugrundelegen dürfen.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer am nicht zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erschienen sei und deshalb sein Vorbringen, er habe auf Grund widriger Straßenverhältnisse am zur Verhandlung nicht erscheinen können, irrelevant sei. Hiebei hat die belangte Behörde aber übersehen, daß der Termin , 8.30 Uhr, auf den sich der Ladungsbescheid vom bezogen hatte, abberaumt und ein anderer Termin (am Folgetag) anberaumt worden war. Durch diese Verlegung der Verhandlung war der Ladungsbescheid für den - mit den darin angedrohten Zwangsfolgen - gegenstandslos geworden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0010, und die weitere in Hauer/Leukauf, Das österreichische Verwaltungsverfahren5, auf Seite 203 angeführte Rechtsprechung). Die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers am , wie es dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, war daher nicht mehr zulässig.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand für nicht erforderliche Beilagen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §19 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030070.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-65412