VwGH 04.10.1996, 96/02/0442
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | AVG §69 Abs1 Z2; |
RS 1 | Ergeht oder entsteht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid, ist sie nicht neu hervorgekommen und kann keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO bilden (Hinweis: E , 92/13/0076). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | |
Normen | |
RS 2 | Die Aufhebung des Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Vorstellungsbehörde bewirkt nicht die Anwendbarkeit des Wiederaufnahmstatbestandes nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG hinsichtlich des abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 75 Abs 4 KFG, weil es sich hiebei nicht um einen Vorfragenfall iSd § 38 AVG handeln kann, verlangt doch § 75 Abs 4 KFG in jedem Fall für die Strafbarkeit das Vorliegen der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides (also eine bindende Entscheidung der zuständigen Behörde), sodaß für die Strafbehörde eine Zuständigkeit nach § 38 AVG augeschlossen ist. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall der Tatbestandswirkung eines Bescheides. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0434 2
(hier: Die nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides
vermag daher auch an der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen
Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG nichts zu ändern). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/52/00139/96, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom , Zl. Pst 97-D/94, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG unter Berufung auf § 69 Abs. 1 Z. 2 und 3 AVG keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Hiezu genügt es zunächst, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0434, dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, eine Übertretung des § 75 Abs. 4 KFG sowie im wesentlichen denselben Sachverhalt betreffend, zu verweisen.
In Ansehung des Strafverfahrens wegen einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG kam gleichfalls eine Wiederaufnahme weder nach § 69 Abs. 1 Z. 2 noch nach Z. 3 AVG in Betracht. Insbesondere war die Frage, ob der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkerberechtigung ist, für die Verwaltungsstrafbehörde keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG; vielmehr hatte sie von der "Tatbestandswirkung" des vollstreckbaren - und damit bindenden - Entziehungsbescheides auszugehen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0434, sowie in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0323). Die nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides vermochte daher auch an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG nichts zu ändern.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1996020442.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-65406