VwGH 02.06.1998, 96/01/0265
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Weder der Wortlaut der Bestimmung des § 67c Abs 2 AVG über den gebotenen Inhalt der Beschwerde noch jener des § 67c Abs 4 AVG über die Art der Entscheidung des UVS betreffend Beschwerden gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte dafür, daß sich der UVS bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme auf die vom Bf allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hätte. Aus § 67c Abs 4 AVG ist im Zusammenhalt mit § 67c Abs 2 AVG vielmehr ein Prüfungsauftrag bzw eine Prüfungsverpflichtung des UVS abzuleiten, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. Durch das Geltendmachen der Verletzung von bestimmten Rechten (auch nur von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) im Antrag einer Beschwerde gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG wird diese Prüfungsverpflichtung des UVS im Umfang sonstiger erkennbarer Rechtswidrigkeiten nicht eingeschränkt. Auch durch einen Bescheid eines UVS betreffend eine Beschwerde, in der im Antrag nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wurde, kann der Betroffene in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein (ABGEHEN von B , 93/10/0118, E , 93/01/0456, B , 93/01/0552, B , 93/01/0741, E , 93/01/0356). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1997/09/09 96/06/0096 1
Verstärkter Senat |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1290/13/95, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom , in welcher dieser im wesentlichen geltend machte, während seiner Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Klagenfurt vom , 23.07 Uhr bis , 14.50 Uhr, unmenschlich behandelt worden zu sein, als unbegründet abgewiesen.
Durch diesen Abspruch konnte der Beschwerdeführer auch in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten - unabhängig davon, ob er in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde (auch) die Verletzung solcher Rechte geltend gemacht hat - verletzt sein (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 96/06/0096).
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer jedoch nur in seinem Recht auf "Durchführung eines ordentlichen und rechtmäßigen Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG" sowie in seinem "gemäß Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden", verletzt ("Beschwerdepunkte").
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 97/18/0350, mwN).
Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgestreckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 96/18/0226, mwN).
Die behauptete Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines "ordentlichen" Verwaltungsverfahrens stellt keine Bezeichnung des Beschwerdepunktes dar, weil damit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 98/18/0087, mwN).
Als Beschwerdepunkt wurde somit vorliegend nur die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 3 MRK geltend gemacht. Der dadurch abgesteckte Prozeßgegenstand umfaßt somit ausschließlich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt daher im Rahmen des durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Prozeßgegenstandes keine Zuständigkeit zu, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.
Ein Ausspruch über den Aufwandersatz hatte zu unterbleiben, weil die belangte Behörde keinen Ersatz begehrt hat.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1996010265.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-65396