VwGH 14.12.1995, 95/19/0544
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt (Hinweis E , 94/18/0010) sind Urkunden vorzulegen. Zu diesen Urkunden zählt insbesondere eine Lohnbestätigung, weil sich nur in Kenntnis der Höhe des (zu erwartenden) Lohnes die Frage beurteilen läßt, ob der Unterhalt des Fremden durch dieses Einkommen ausreichend gesichert ist. |
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RS 2 | Eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/10/0033 E RS 2 |
Normen | Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389; Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995; AufG 1992 §12; AufG 1992 §5 Abs1; FrG 1993 §18 Abs1; |
RS 3 | Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 109.609/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen. Er habe der Annahme der erstinstanzlichen Behörde, wonach er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, lediglich entgegengehalten, er werde eventuell Arbeit erhalten, der zukünftige Arbeitgeber befinde sich jedoch derzeit auf Urlaub. Diese angedeutete Möglichkeit eines vorhandenen Arbeitsplatzes sei jedoch weder durch eine Beschäftigungsbewilligung noch durch eine Lohn/Gehaltsbestätigung dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Die Finanzierung seines Aufenthaltes durch einen Bekannten, dessen Verpflichtungserklärung der Beschwerdeführer vorgelegt habe, sei nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherheit seines Lebensunterhaltes zu gewährleisten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützte sich erstmals in seiner Berufung auf die Möglichkeit der Erlangung von Unterhaltsmitteln durch unselbständige Arbeit, indem er vorbrachte:
"Ich beantrage die Aufhebung Ihres Bescheides
Nr. 11AG-94-02706 vom mit der Begründung, daß ich inzwischen einen Arbeitgeber gefunden habe (Malerbetrieb P, B-straße in E), der mich als Hilfsarbeiter beschäftigen wird. Die Firmenleitung befindet sich derzeit auf Urlaub und wird in der Woche vom bis einen Antrag auf Arbeitsbewilligung für mich beim zuständigen Arbeitsamt stellen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0183, u.a.) sind Urkunden für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt vorzulegen. Zu diesen Urkunden zählt insbesondere eine Lohnbestätigung, weil sich nur in Kenntnis der Höhe des (zu erwartenden) Lohnes die Frage beurteilen läßt, ob der Unterhalt des Beschwerdeführers durch dieses Einkommen ausreichend gesichert ist. Der Beschwerdeführer hat aber weder in der Berufung, noch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens eine solche Lohnbestätigung vorgelegt. Selbst die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof läßt jede Darlegung über die Höhe des in Aussicht gestellten Lohnes vermissen.
Die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits aufgrund seines Berufungsvorbringens eine Bewilligung zu erteilen gewesen wäre, ist daher verfehlt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn im Rahmen der sie treffenden Manuduktionspflicht zu einer entsprechenden Vervollständigung des Berufungsvorbringens (durch Vorlage von Beilagen) anzuleiten. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0241, u.a.). Eine Belehrung über den Inhalt einer Begründung einer Berufung kommt daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/10/0033).
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es stehe ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 12 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung betreffend Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina zu, weshalb die belangte Behörde einen Bescheid dahingehend erlassen hätte müssen, "daß der Beschwerdeführer keiner Aufenthaltsbewilligung bedarf", ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach durch einen eine Aufenthaltsbewilligung verweigernden Bescheid - unabhängig von seiner Begründung - in das in Rede stehende vorläufige Aufenthaltsrecht nicht eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0104).
Da der Beschwerdeführer der Begründung der belangten Behörde, wonach die Sicherung seines Unterhaltes durch die Verpflichtungserklärung seines Bekannten nicht gewährleistet sei, nicht entgegentritt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Spruch und Begründung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995190544.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-65371