VwGH 20.11.1997, 95/15/0006
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und Hofrat Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des BL, vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 248/1-10/92, betreffend Ablehnung als Bevollmächtigter gemäß § 84 Abs. 1 BAO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer trat in der für anberaumten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde betreffend die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 und 1987 der C GmbH (in der Folge: Berufungswerberin) neben zwei anderen Personen (darunter dem Masseverwalter der Berufungswerberin, über die das Konkursverfahren eröffnet worden war) als Vertreter der genannten Gesellschaft (und zwar als Bevollmächtigter und als "Vertrauensperson" des Masseverwalters) auf. Die Verhandlung wurde jedoch wegen der Befangenheitserklärung eines Senatsmitgliedes vertagt.
Bei Neudurchführung der Berufungsverhandlung in geänderter Senatszusammensetzung am war wohl der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin, nicht aber der Beschwerdeführer anwesend. Sein Fernbleiben wurde vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin damit begründet, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, aus näher dargestellten Gründen zu dieser Berufungsverhandlung aus der Strafvollzugsanstalt ausgeführt zu werden. Die Verhandlung wurde nach Abweisung des vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin gestellten Vertagungsantrages durchgeführt. Noch am selben Tag wurde die Entscheidung in der Berufungssache verkündet. Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/15/0064, 0065, als unbegründet abgewiesen.
Ungeachtet des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am wurde dem Beschwerdeführer der für die mündliche Berufungsverhandlung vorbereitete angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer "für die mündliche Berufungsverhandlung in der Berufungssache C GmbH ... gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Bevollmächtigter abgelehnt" wurde, am zugestellt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom , B 570/94-16, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Bei dem geschilderten Sachverhalt konnte der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht mehr eingreifen, bezog sich doch die Ablehnung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter der genannten Gesellschaft auf eine bereits beendete Prozeßhandlung in einem bereits beendeten Berufungsverfahren. Die Ablehnung umfaßte auch weder andere Angelegenheiten desselben Vertretenen noch auch andere Vertretene als die genannte Gesellschaft. Da nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben kann (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412, 413, und die dort zitierten Entscheidungen), diese Voraussetzung aber im Beschwerdefall auf Grund des Gesagten nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden. Dieser Beschluß war nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff - insbesondere auf § 51 - VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1995150006.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-65351