VwGH 25.01.1995, 95/15/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH übermittelt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1991/09/23 90/19/0496 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der H in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 172/1-3/93, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden nach Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu laufen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Im vorliegenden Fall richtete die Beschwerdeführerin ihre Bescheidbeschwerde nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an die belangte Behörde, wobei sie das mit datierte Schriftstück erst am zu Post gab.
Die belangte Behörde leitete die Beschwerde am per Post an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wobei sie eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides samt Kopie des Zustellscheines anschloß. Daraus ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde.
Die Beschwerdefrist endete somit (unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 2 AVG) am .
Daraus folgt, daß die an die belangte Behörde adressierte Beschwerde bereits verspätet zur Post gegeben wurde. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben hätte, die Beschwerde nur dann als rechtzeitig anzusehen gewesen wäre, wenn die unzuständige Behörde die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 174 referierte hg. Judikatur zu § 24 Abs. 1 VwGG, und zwar das Erkenntnis vom , VwSlg NF 9563/A und den Beschluß vom , Zl. 83/10/0171, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Das wäre mit Rücksicht auf das oben erwähnte Datum der Postaufgabe der Weiterleistung () ebenfalls nicht der Fall gewesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1, erster Fall VwGG als verspätet zurückzuweisen, weshalb sich auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens durch den Berichter erübrigte (vgl. die bei Dolp aaO 524 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995150004.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-65350