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VwGH 14.06.1995, 95/12/0116

VwGH 14.06.1995, 95/12/0116

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4
VwGG §34 Abs1
RS 1
Die Angabe der Funktion (hier Leiter einer monokratischen Behörde) reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen: In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift (bzw des Fehlens einer Unterschrift iSd § 18 Abs 4 AVG) für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 88/12/0085 1
Normen
AVG §18 Abs4
PVGO 1968 §17 Abs1
PVGO 1968 §30
RS 2
§ 18 Abs 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" iSd § 18 Abs 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - vgl auch § 30 GO PV iVm § 17 GO PV) beurkundet wird,

daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß getroffen hat (Hinweis E , 90/02/0115, und E , 92/09/0315, sowie B B 3/87 = VfSlg 12139).
Normen
AVG §18 Abs4
AVG §56
PVG 1967 §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZustG §24
RS 3
Die (bloße) Zustellung (Ausfolgung) einer Erledigung eines Zentralwahlausschusses betreffend Aberkennung des Mandats im Dienststellenausschuß gem § 26 Abs 4 PVG, der der Name des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG nicht entnommen werden kann, durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses an den betreffenden Personalvertreter kann nichts daran ändern, daß sich der Erledigung nicht der Name des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG entnehmen läßt, was dazu führt, daß die Erledigung schon mangels einer wesentlichen für das Vorliegen des Bescheidcharakters notwendigen Voraussetzung nicht als Bescheid zu werten ist. Rechtsfolge der mangelnden Bescheidqualität einer angefochtenen Erledigung ist es, daß der Personalvertreter, dem sein Mandat aberkannt werden sollte, nach wie vor sein Mandat inne hat, bis ihm gegenüber ein Bescheid nach § 26 Abs 4 PVG erlassen wird, der jedenfalls den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
Normen
RS 4
Die Forderung des Gesetzes, wonach die Identität des eine verwaltungsbehördliche Erledigung Genehmigenden für die Verfahrensparteien erkennbar sein muss, wurde durch die Novelle BGBl Nr 199/1982 insofern noch verdeutlicht und bekräftigt, als seither verlangt wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss (Hinweis E , 84/11/0178, E , 85/03/0144). Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so muss der Erledigung der Name in anderer leserlicher Form entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 AVG 1950 und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid im Rechtssinn vor (Hinweis B , 86/01/0072).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0054 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Mag. J

in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die

Erledigung des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium

für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten für Bundeslehrer

an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten, sowie die Bundeserzieher, die

ausschließlich für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, vom

, betreffend Aberkennung des Mandats im

Dienststellenausschuß gemäß § 26 Abs. 4 des

Personalvertretungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine

Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium

XY. Er ist Mitglied des dortigen Dienststellenausschusses.

Er bekämpft folgende ihm zugestellte Erledigung der

belangten Behörde, die er als Bescheid wertet:

"ZENTRALWAHLAUSSCHUSS

beim

Bundesministerium für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten

für Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen,

Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten,

sowie die Bundeserzieher, die ausschließlich

für Schüler dieser Schulen bestimmt sind

Wasagasse 10 1090 Wien

Tel.: 0222/317 61 97 Fax: 0222/310 16 79

---------------------------------------------------------------

An den

Vorsitzenden des Dienststellenausschusses am

Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium

K-Straße 2

XY

Sehr geehrter Vorsitzender,

Auf Grund des do Antrags vom auf Aberkennung des

PV-Mandats für Koll. Mag. J wegen Verletzung der

Verschwiegenheitspflicht hat der oa ZWA in seiner heutigen

Sitzung darüber beraten und ist zu folgendem einstimmigen

Beschluß gelangt:

Gem. § 26 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes vom

, BGBl.133-1967 in der geltenden Fassung wird dem

Mitglied des Dienststellenausschusses an der do

Bundesdienststelle ab sofort sein Mandat aberkannt.

Diese Verfügung kann durch kein ordentliches Rechtsmittel

angefochten werden.

Als Vorsitzender des do DA werden Sie ersucht, Herrn Koll. J

diese Verfügung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und der

Dienststellenversammlung kundzumachen.

Mit kollegialen Grüßen

für den Zentralwahlausschuß

(unleserliche Unterschrift) (unleserliche Unterschrift)

...................... .........................

(Schriftführerin) (Obmann)

Wien, am "

Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde erweist

sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, kann der

zuständige Zentralwahlausschuß dem Personalvertreter, der die

ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, sein Mandat

aberkennen. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist auf das

Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß die Bestimmungen des AVG

anzuwenden. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch

kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG müssen alle schriftlichen

Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit

Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens

abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die

Erledigung genehmigt hat (die übrigen in dieser Bestimmung

getroffenen Regelungen spielen im Beschwerdefall keine Rolle).

Die Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG gelten gemäß § 58 Abs. 3

AVG auch für Bescheide.

Gemäß § 30 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, finden auf die Geschäftsführung der

Wahlausschüsse die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der

Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im

Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21

Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die

Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung

des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß

obliegt.

Nach der im Abschnitt I getroffenen Bestimmung des § 17

Abs. 1 PVGO sind Schriftstücke, die namens des

Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, vom

Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem

Stellvertreter zu unterzeichnen. § 17 Abs. 3 leg. cit. trifft

eine Sonderregelung für schriftliche Ausfertigungen, die an

mehr als zehn Adressaten ergeht.

Die dem Beschwerdeführer zugekommene, dem

Verwaltungsgerichtshof in einer offenkundig vollständigen

Ablichtung vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung

vom enthält keine leserliche Unterschrift.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die

Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden

erkennbar sein, durch die AVG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1982, noch

insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, daß sich aus

der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden

ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein,

so muß in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung

entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des

Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein

Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also

erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des

Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. dazu z.B.

das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zl. 84/11/0178, vom , Zl. 85/03/0144, sowie die

Beschlüsse vom , Zl. 86/01/0072, vom

, Zl. 85/12/0236, sowie vom ,

Zl. 91/12/0267 uva.).

Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der

Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen

Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des

Genehmigenden zu genügen: In diesem Fall geht nämlich aus der

Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die

Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete

Möglichkeit den Namen des genehmigenden Organwalters zu

ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall

der unleserlichen Unterschrift (bzw. des Fehlens einer

Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG) für das

Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des

Genehmigenden zu ersetzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

, 88/12/0085).

§ 18 Abs. 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen

Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die

Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde.

Es ist daher für die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage

der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß

bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" im Sinne des § 18

Abs. 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des

Kollegialorgans erfolgt - vgl. auch §§ 30 in Verbindung mit 17

PVGO) beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den

der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß

getroffen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom

, 90/02/0115, und vom ,

92/09/0315, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom

, B 3/87 = Slg. 12.139, zur Bedeutung der

Unterschrift des "Genehmigenden" in der Ausfertigung einer

Erledigung, die auf der Willensbildung eines Kollegialorgans

beruht und den Folgen des Fehlens der Unterschrift).

Die (bloße) Zustellung (Ausfolgung) der oben wörtlich

wiedergegebenen Erledigung der belangten Behörde durch den

Vorsitzenden des Dienststellenausschusses an den

Beschwerdeführer kann gleichfalls nichts daran ändern, daß sich

der angefochtenen Erledigung nicht der Name des die Erledigung

Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG entnehmen läßt, was

dazu führt, daß die Erledigung schon mangels einer wesentlichen

für das Vorliegen des Bescheidcharakters notwendigen

Voraussetzung nicht als Bescheid zu werten ist.

Da der Beschwerde daher kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1

B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid

zugrundeliegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 3 VwGG

mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung

zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zur

Klarstellung veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen:

-

Rechtsfolge der mangelnden Bescheidqualität der

angefochtenen Erledigung ist es, daß der Beschwerdeführer nach

wie vor sein Mandat inne hat, bis ihm gegenüber ein Bescheid

nach § 26 Abs. 4 PVG erlassen wird, der jedenfalls den

gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

-

Sollte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das

Mandat nach § 26 Abs. 4 PVG mit Bescheid aberkennen wollen,

wird es erforderlich sein, diesen Bescheid nach § 58 Abs. 2 AVG

hinreichend zu begründen. Wäre die angefochtene Erledigung ein

Bescheid gewesen, hätte sie den Anforderungen des § 58 Abs. 2

AVG jedenfalls nicht entsprochen: Denn die Unterlassung

jeglicher Begründung des Bescheides hindert die

verwaltungsgerichtliche Nachprüfung seiner Gesetzmäßigkeit; sie

ist überdies deshalb wesentlich, weil die Partei über die

Erwägungen der Behörde nicht unterrichtet und dadurch in der

Verfolgung ihrer Rechtsansprüche gehindert wird.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
PVG 1967 §26 Abs4
PVGO 1968 §17 Abs1
PVGO 1968 §30
VwGG §34 Abs1
ZustG §24
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidcharakter Bescheidbegriff
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse
Nichtbescheid
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
Unterschrift des Genehmigenden
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120116.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-65337