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VwGH 20.07.1995, 95/07/0089

VwGH 20.07.1995, 95/07/0089

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
B-VG Art10;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Schaffung von subjektiven Rechten, die die Parteistellung begründen (wozu auch die Schaffung von Legalparteien zählt), ist eine Angelegenheit des materiellen Rechts und hat durch den nach den Kompetenzvorschriften der Verfassung zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 2
Normen
RS 2
Im Rahmen der gegebenen verfassungsrechtlichen Schranken kann der Materiengesetzgeber anordnen, in welchem Verfahren einer bestimmten Partei bestimmte Rechte einzuräumen sind; die Durchsetzung eines anders gearteten rechtspolitischen Anliegens ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes und zwar selbst dann nicht, wenn die positive Rechtslage als rechtspolitsch verfehlt oder doch unbefriedigend angesehen werden könnte (Hinweis E , 1717/80, Slg NF Nr 10220 A/1980).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 3
Normen
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1973 §354;
GewO 1994 §354;
RS 3
Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 29 AWG ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 29 Abs 8 letzter Satz AWG eine provisorische Maßnahme mit dem Zweck der Gewinnung der für eine Entscheidung nach § 29 Abs 1 AWG erforderlichen tatsächlichen Grundlagen (Hinweis E , 93/04/0173), welche ein anhängiges Genehmigungsverfahren voraussetzt und nur aufgrund eines eigenen Antrages erteilt werden kann (Hinweis Kinscher,

Die Gewerbeordnung 1973, 8te Auflage Anm 3 zu § 354; E vom , 90/04/0321).
Normen
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1973 §354;
GewO 1994 §354;
RS 4
Das Verfahren nach § 29 Abs 8 letzter Satz AWG iVm § 354 GewO 1994 stellt sich als ein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 29 Abs 1 AWG unter den vorgegebenen gesetzlichen Voraussetzungen abzuführendes selbständiges Verfahren dar (Hinweis B , 89/04/0153; B , 95/07/0090).
Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1973 §354 idF 1993/029;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1994 §354;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewRNov 1992;
RS 5
Da die im § 29 Abs 5 Z 6 AWG geregelte Parteistellung der Nachbarn nur das Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 1 legcit betrifft, ist auch im Verfahren nach dem AWG davon auszugehen, daß nach dem gemäß § 29 Abs 8 AWG iVm § 354 GewO 1994 abzuführenden Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren den Nachbarn aus den insb im E des , angeführten Gründen Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E , 92/04/0191). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der VwGH deshalb nicht veranlaßt, weil § 354 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 1993/29, der Schlußsatz angefügt wurde, daß gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist und der Gesetzgeber damit - in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - eine Überprüfung der Ergebnisse des Versuchsbetriebsverfahrens durch verfahrensrechtliche Schritte in das Genehmigungsverfahren verlagert hat (vgl hiezu auch die Stellungnahme des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Gewerbeordnungsnovelle 1992, 876 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII GP zu § 354 GewO 1994, wonach das Ergebnis der im Versuchsbetriebsverfahren durchgeführten Arbeiten als Ermittlungsergebnis im Anlagengenehmigungsverfahren den Nachbarn, die gemäß § 356 Abs 3 GewO 1994 Parteistellung erlangt haben, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen ist). In einem im Grunde des § 29 Abs 8 letzter Satz AWG durchzuführenden Versuchsbetriebsverfahren kommt daher den Nachbarn (§ 29 Abs 5 Z 6 AWG) keine Parteistellung zu.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann sowie die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom , Zl. 06 3546/234-V/6/94-Str, betreffend Parteistellung im Verfahren gemäß § 29 Abs. 8 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die T. I. AG beantragte mit Schreiben vom 3. bzw. die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung gemäß § 29 AWG. Mit Schreiben vom stellte sie den Antrag auf Bewilligung eines Versuchsbetriebes.

Bereits mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Kärnten den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, welchen er mit Eingabe vom wiederholte. Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer inhaltliche Einwendungen gegen die geplante Erweiterung der Nickelröstanlage und die geplante Genehmigung eines Versuchsbetriebes der T. I. AG.

Mit Bescheid vom genehmigte der Landeshauptmann von Kärnten der T. I. AG die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes mit der Nickelröstanlage. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung sowie Akteneinsicht im Verfahren der T. I. AG auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Nickelröstanlage - Versuchsbetrieb - gemäß § 8 AVG, § 29 Abs. 8 letzter Satz AWG i.V.m. § 354 GewO 1994 abgewiesen. In der Begründung führte der Landeshauptmann hiezu aus, die Anordnung des Versuchsbetriebes diene der Ausarbeitung des Projektes und Erarbeitung von besseren Entscheidungsgrundlagen für die Behörde; ausreichende Maßnahmen seien zum Schutz der Nachbarn gesetzt worden, um eine Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Belästigung und Beeinträchtigung auszuschließen. Im Versuchsbetriebsverfahren hätten die Nachbarn keine Parteistellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage führte die belangte Behörde aus, primärer Sinn der Versuchsbetriebsgenehmigung sei eine möglichst rationelle und effektive Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, auf Grund dessen erst entschieden werden solle, ob die Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen sei oder nicht. Sie diene also ausschließlich der Beschaffung zusätzlicher Beweismittel im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Dem Nachbarn komme daher in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Eine unterschiedliche Regelung der Parteistellung zu anderen Genehmigungsverfahren sei sachlich gerechtfertigt, da die Versuchsbetriebsgenehmigung nach dem Konzept des Gesetzes keine selbständige Bedeutung besitze, sondern lediglich einer möglichst rationellen Verfahrensgestaltung zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes für das Genehmigungsverfahren diene. Schon aus dem Begriff "Versuchsbetrieb" ("Vorarbeiten") gehe hervor, daß die in Versuchsbetriebsverfahren zu genehmigenden Vorhaben nur vorübergehender Natur seien und es daher sachlich begründbar sei, daß der Schutz der öffentlichen Interessen im Verfahren der Behörde von Amts wegen obliege und den Nachbarn keine Stellung eingeräumt sei, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen. Die Rechtsstellung der Nachbarn werde auch nicht beschränkt, da diese ihr Recht im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geltend machen könnten, bei dem die Ergebnisse des Versuchsbetriebes als Ermittlungsergebnisse dem Parteiengehör zu unterziehen seien. Auch könne das Verfahren nicht mit einer Probebetriebsgenehmigung verglichen werden, welche eine andere Zielrichtung verfolge und grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage voraussetze. Schon aus dem Zweck der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AWG ergebe sich, daß von einer Bekanntmachung durch die Behörde dann abgesehen werden könne, wenn sich schon aus der behördeninternen Vorprüfung ergebe, daß für das beantragte Projekt ein Versuchsbetrieb gemäß § 29 Abs. 8 letzter Satz AWG notwendig sein werde. Eine Bekanntmachung eines Antrages vor dem Vorliegen von Ergebnissen, für die ein Versuchsbetrieb genehmigt werde, sei vom Gesetzgeber nicht normiert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung der Parteistellung sowie Akteneinsicht im Verfahren der T. I. AG auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Nickelröstanlage - Versuchsbetrieb - im Sinne der § 8 AVG i.V.m. § 29 Abs. 8 AWG i.V.m. den §§ 354, 356 sowie 74 und 75 GewO verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer geht - wie die belangte Behörde - davon aus, daß ein Antrag der T. I. AG auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung einer Nickelröstanlage gemäß § 29 AWG vorliegt, für welche mit dem angefochtenen Bescheid antragsgemäß die Durchführung eines Versuchsbetriebes gemäß § 29 Abs. 8 leg. cit. erteilt worden ist. Für dieses Versuchsbetriebsverfahren hat der Beschwerdeführer Parteistellung und Gewährung der ihm durch das AVG eingeräumten Parteienrechte begehrt.

Gemäß § 29 Abs. 1 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von dort näher aufgezählten Anlagen einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat der Landeshauptmann den Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von 6 Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

Gemäß Abs. 5 Z. 6 dieses Paragraphen haben Parteistellung in diesem Verfahren u.a. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

Gemäß Abs. 8 letzter Satz dieser Gesetzesstelle ist die Durchführung eines Versuchsbetriebes unter den Voraussetzungen des § 354 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

Gemäß § 354 GewO 1994 kann die Behörde, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung (§ 356 Abs. 1) mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß dem Nachbarn auch im Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt und bezweifelt die Richtigkeit der diesbezüglichen hg. Rechtsprechung zu § 354 GewO 1973 unter Hinweis auf Aichlreiter, Versuchsbetriebsgenehmigungen und Nachbarparteistellung in WBl 1990, 334 ff.

Die Schaffung von subjektiven Rechten, die die Parteistellung begründen (wozu auch die Schaffung von Legalparteien zählt), ist eine Angelegenheit des materiellen Rechts und hat durch den nach den Kompetenzvorschriften der Verfassung zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Rz. 126). Im Rahmen der gegebenen verfassungsrechtlichen Schranken - deren Einhaltung der Verfassungsgerichtshof bezüglich § 354 GewO 1973 hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes und des Legalitätsprinzipes in seinem Erkenntnis vom , B 1208/90, bereits bejaht hat - kann der Materiengesetzgeber anordnen, in welchem Verfahren einer bestimmten Partei bestimmte Rechte einzuräumen sind; die Durchsetzung eines anders gearteten rechtspolitischen Anliegens ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, und zwar selbst dann, wenn die positive Rechtslage als rechtspolitisch verfehlt oder doch unbefriedigend angesehen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10220/A sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0321).

Die Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung besonderer Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach § 29 Abs. 1 AWG ist bezüglich der Nachbarn im Abs. 5 Z. 6 leg. cit. geregelt. Für die Durchführung eines Versuchsbetriebes bestimmt § 29 Abs. 8 letzter Satz AWG, daß diese unter den Voraussetzungen des § 354 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig ist. Eine Bewilligung eines Versuchsbetriebes im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 29 AWG ist auf Grund der vorzitierten Verweisungsnorm daher eine provisorische Maßnahme mit dem Zweck der Gewinnung der für eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 AWG erforderlichen tatsächlichen Grundlagen (vgl. das zum § 354 GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0173), welche ein anhängiges Genehmigungsverfahren voraussetzt und nur auf Grund eines eigenen Antrages erteilt werden kann (vgl. Kinscher, Die Gewerbeordnung 1973, 8. Auflage, Anm. 3 zu § 354 sowie zur Bedeutung des Versuchsbetriebsverfahrens nach der Gewerbeordnung ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0321). Das Verfahren nach § 29 Abs. 8 letzter Satz AWG i.V.m. § 354 GewO 1994 stellt sich somit auch als ein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 29 Abs. 1 AWG unter den vorgegebenen gesetzlichen Voraussetzungen abzuführendes selbständiges Verfahren dar (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 89/04/0153, und den hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 95/07/0090).

Da die im § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG geregelte Parteistellung der Nachbarn nur das Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 1 leg. cit. betrifft, ist auch im Verfahren nach dem AWG davon auszugehen, daß nach dem gemäß § 29 Abs. 8 AWG i.V.m. § 354 GewO 1994 abzuführenden Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren den Nachbarn aus den insbesonders im hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0321, angeführten Gründen Parteistellung nicht zukommt (vgl. auch das zuletzt ergangene Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0191). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des Beschwerdevorbringens insbesondere deshalb nicht veranlaßt, weil § 354 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, der Schlußsatz angefügt wurde, daß gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist und der Gesetzgeber damit - in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Überprüfung der Ergebnisse des Versuchsbetriebsverfahrens durch verfahrensrechtliche Schritte in das Genehmigungsverfahren verlagert hat (vgl. hiezu auch die Stellungnahme des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Gewerbeordnungsnovelle 1992, 876 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP zu § 354 GewO 1994, wonach das Ergebnis der im Versuchsbetriebsverfahren durchgeführten Arbeiten als Ermittlungsergebnis im Anlagengenehmigungsverfahren den Nachbarn, die gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 Parteistellung erlangt haben, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sind). In einem im Grunde des § 29 Abs. 8 letzter Satz AWG durchzuführenden Versuchbetriebsverfahren kommt daher den Nachbarn (§ 29 Abs. 5 Z. 6 AWG) keine Parteistellung zu.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29 Abs8;
B-VG Art10;
B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
GewO 1973 §354 idF 1993/029;
GewO 1973 §354;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1994 §354;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewRNov 1992;
VwGG §34 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 14294 A/1995
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Verfahrensrecht VwGG B-VG
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070089.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-65295

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