VwGH 29.06.1995, 95/07/0086
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §34 Abs1; VwRallg; WRG 1959 §122; |
RS 1 | Der VwGH ist zur Behandlung einer gegen eine zufolge Fristablaufes nicht mehr wirksame einstweilige Verfügung erhobenen Beschwerde nicht zuständig (Hinweis B , 86/07/0067). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/07/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in den Beschwerdesachen 1) des J in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, und 2) der S-Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 512.186/02-I 5/94 (95/07/0086) und Zl. 512.186/05-I 5/94 (95/07/0097), jeweils betreffend einstweilige Verfügung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem zur Zl. 512.186/02-I 5/94 erlassenen erstangefochtenen Bescheid (95/07/0086) bestätigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung die Spruchpunkte 10, 11 und 13 der bis befristeten einstweiligen Verfügung des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom .
Mit dem zur Zl. 512.186/05-I 5/94 erlassenen zweitangefochtenen Bescheid (95/07/0097) bestätigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer die mit befristete einstweilige Verfügung des LH vom im Umfang der Spruchpunkte 10 und 11 der zum Inhalt der einstweiligen Verfügung vom erhobenen vorangegangenen einstweiligen Verfügung des LH vom .
Gegen diese beiden Berufungsbescheide im Umfang ihrer Bestätigung des Spruchpunktes 10 der erstinstanzlich erlassenen einstweiligen Verfügungen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erledigung der Verwaltungsgerichtshof aber offenbar unzuständig ist.
Beide in den angefochtenen Bescheiden bestätigte einstweilige Verfügungen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zufolge der ihnen beigesetzten Befristungen nicht mehr wirksam. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom , 86/07/0067, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 43 Abs. 8 VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist er zur Behandlung einer gegen eine zufolge Fristablaufes nicht mehr wirksame einstweilige Verfügung erhobenen Beschwerde nicht zuständig.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §34 Abs1; VwRallg; WRG 1959 §122; |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995070086.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-65294