VwGH 22.04.1997, 95/04/0027
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Für die Erlangung der Parteistellung ist das in der ersten Augenscheinsverhandlung erstattete Vorbringen maßgebend. Der Umstand, daß der Nachbar in der fortgesetzten Verhandlung - aus welchem Grunde auch immer - keine weitere Konkretisierung der in der ersten Augenscheinsverhandlung erhobenen Einwendungen vornimmt bzw seine mündlich abgegebene Stellungnahme in der Verhandlungsschrift nicht festgehalten wurde, vermag an seiner Parteistellung nichts zu ändern (Hinweis E , 90/04/0352 und E , 89/04/0059). Solcherart kann die Parteienerklärung des Nachbarn - aufgrund der gegebenen Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes - die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung zukommen (Hinweis E , 1924/72, VwSlg 8555 A/1974, E , 84/04/0104 und E , 89/04/0047). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J N in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 311.826/1-III/A/2a/93, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:
X-Ges.m.b.H. & Co. KG. in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-440935/1-1993/Sch/Th, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei begehrte mit Ansuchen vom die gewerberechtliche Genehmigung für "zum Teil vorhandener und zusätzlich aufzustellender Wasserrückkühlanlagen".
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verfügte mit Kundmachung vom in der Angelegenheit "X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G; a) Wasserrückkühlanlage - nachträgliche gewerberechtliche Genehmigung und
b) Erweiterung der Wasserrückkühlanlage - gewerberechtliche Genehmigung" eine mündliche Verhandlung für den . Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin S N wurden zu dieser Verhandlung persönlich geladen.
In der über diese Augenscheinsverhandlung errichteten Verhandlungsschrift vom wurde (auszugsweise) folgendes festgehalten:
"GEGENSTAND
der Verhandlung ist das Ansuchen der X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G, vom um die Erteilung der nachträglichen gewerberechtlichen Genehmigung der bereits bestehenden Wasserrückkühlanlage und um die gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage.
Nach Erläuterung der Projekte durch einen Vertreter der Antragstellerin und Durchführung eines Ortsaugenscheines erstattet der technische Amtssachverständige nachstehenden
BEFUND
...
Stellungnahme der S N, W 9, Gemeinde G, auch für ihren Gatten
J.
Die Familie J und S N erheben gegen die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage einschließlich der nicht genehmigten, jedoch seit Jahren im Betrieb stehenden Kühlanlage, wegen der zu erwartenden hohen Lärmimmission Einspruch. Obwohl mehrfach der Behörde - sprich BH Braunau am Inn - die Lärmbelästigung der in Betrieb stehenden Kühlanlage angezeigt wurde, kam es bis dato zu keiner Lärmreduktion. Die Konsenswerberin scheint nicht gewillt zu sein, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Des weiteren ist festzuhalten, daß die Projektsunterlagen, welche bei der Gemeinde G zur Einsicht aufgelegt waren, sehr mangelhaft sind. Die offenen und geschlossenen Kühlkreissysteme sind nicht erkenntlich dargestellt worden (Rohrschaltpläne)."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde der mitbeteiligten Partei "aufgrund des Ergebnisses der Augenscheinsverhandlung vom " die nachträgliche gewerberechtliche Genehmigung für die bestehende Wasserrückkühlanlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verfügte mit Kundmachung vom in der Angelegenheit "X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G, gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage" eine mündliche Verhandlung für den . Zu dieser Augenscheinsverhandlung wurde unter anderem die Ehegattin des Beschwerdeführers S N persönlich geladen (eine persönliche Ladung des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig).
In der über diese Augenscheinsverhandlung errichteten Verhandlungsschrift vom wurde (auszugsweise) folgendes festgehalten:
"GEGENSTAND
Der Verhandlung ist die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag der X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G, vom , um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage der Werksanlage der Antragstellerin.
Nach Eröffnung der Verhandlung erläutert Herr Y das Projekt. Trotz Hinweises des Verhandlungsleiters während der Projektserläuterung, von Wortmeldungen Abstand zu nehmen, ergreifen die Nachbarn H und J N laufend das Wort und stören somit die Verhandlung. Vom Verhandlungsleiter werden sie ermahnt, die Verhandlung nicht durch Zwischenrufe und Wortmeldungen zu stören. Da die Ermahnung erfolglos bleibt, droht er die Verhängung einer Ordnungsstrafe an.
...
Stellungnahme des Nachbarn J N auch für Gattin S und H
Vor Abgabe der Stellungnahme schaltet Herr N ein Diktiergerät ein, um die Stellungnahme auf Kassette festzuhalten.
...
Der Verhandlungsleiter verbietet sodann die Verwendung des Diktiergerätes und erteilt den Auftrag dieses auszuschalten. Dieser Aufforderung entspricht Herr N.
...
Während des Diktierens der Stellungnahme schaltet Herr N das Diktiergerät wieder ein, obwohl ihm dies vorher vom Verhandlungsleiter untersagt wurde.
Er wurde aufgefordert (ermahnt), das Diktiergerät wieder auszuschalten.
Dieser Aufforderung ist Herr N nicht nachgekommen, weshalb ihm angedroht wurde, die Entfernung zu verfügen.
Trotz dieser Aufforderung und Androhung hat Herr N das Diktiergerät nicht ausgeschaltet.
Vom Verhandlungsleiter wurde daher die Entfernung verfügt, Herr N hat sich jedoch vom Verhandlungsraum nicht entfernt. Anschließend wird Herrn N aufgetragen, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Herr N erklärt, nicht in der Lage zu sein, einen Bevollmächtigten zu bestellen, da niemand Geeigneter vorhanden ist (wörtlich als "Schwindelprojekt" bezeichnet).
Herr N wurde sodann bekanntgegeben, daß die Aufnahme der Verhandlungschrift im Gemeideamt G fortgesetzt wird und er im Sinne des Entfernungsauftrages von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Herr N erklärte grundsätzlich auch auf die Teilnahme an der Verhandlung im Gemeindeamt G zu bestehen und er es auf eine Entfernung durch die Organe des GPK ankommen lasse. Während der Protokollierung dieses Satzes schaltet Herr N neuerlich das abgeschaltete Diktiergerät ein, und zwar deshalb, weil er der Meinung ist, daß die vorangeführte Formulierung, wonach er es auf eine Entfernung durch die Organe des GPK ankommen lasse, nicht seiner Äußerung entspreche. Anschließend verläßt die Amtsabordnung das Werksgebäude der X-Ges.m.b.H. & Co KG und begibt sich zum Gemeindeamt G.
Zu ergänzen ist noch, daß Herr N darauf aufmerksam gemacht wurde, daß dem von ihm bestellten Bevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, während der Zeit des Parteienverkehrs am bei der BH Braunau am Inn eine Stellungnahme amzugeben."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde der mitbeteiligten Partei über ihr Ansuchen vom und "aufgrund des Ergebnisses der am und durchgeführten mündlichen Verhandlungen" die gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung und den Betrieb der Wasserrückkühlanlage ihrer Werksanlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid - der u.a. auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war - erhob eine "Interessensgemeinschaft X-Anrainer" mit Sitz an der Anschrift des Beschwerdeführers, vertreten durch ihren "Proponenten J N, dieser in Vertretung der Nachbarn", wobei unter diesen Nachbarn u.a. auch der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben wurde, das Rechtsmittel der Berufung. Dieser Berufungsschriftsatz wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde die genannte Berufung "gemäß § 356 Abs. 3 iVm § 359 Abs. 4 der GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen".
Dagegen erhob u.a. auch der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde u.a. die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 356 Abs. 3 iVm § 359 Abs. 4 GewO abgewiesen". Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage im wesentlichen aus, die Verwendung eines Diktiergerätes zur Aufnahme der eigenen Stellungnahme durch einen Nachbarn sei nicht geeignet gewesen, die Amtshandlung zu stören bzw. als ein den Anstand verletzendes ungeziemendes Benehmen angesehen zu werden. Dennoch liege kein Verfahrensmangel vor, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Danach sei dem Beschwerdeführer, weil kein geeigneter vorhanden gewesen sei, die Möglichkeit eingeräumt worden, am (während der Zeit des Parteienverkehrs) bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da der Beschwerdeführer demnach keine Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO erhoben habe, sei ihm auch kein Berufungsrecht zugestanden. Der Bescheid des Landeshauptmannes vom sei somit zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Behandlung als Partei gemäß § 356 GewO" und im "Recht entgegen § 42 Abs. 1 AVG mit meinen Einwendungen nicht präkludiert zu sein" verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er vor, das Gewerberechtsverfahren hinsichtlich des Antrages der mitbeteiligten Partei (vom ) sei ein einheitliches Verfahren, in dessen Verlauf jedoch zwei Bescheide erlassen worden seien. Seine in der Augenscheinsverhandlung vom vorgebrachten Einwendungen hätten sich hinsichtlich der Lärmsituation sowohl auf die bestehende Kühlanlage als auch auf deren Erweiterung bezogen. Diese Einwendungen seien in der fortgesetzten Verhandlung weder präkludiert noch gegenstandslos gewesen. Es spiele daher für seine Parteistellung keine Rolle, ob er seine Einwendungen in der Verhandlung vom präzisiert habe oder durch einen Bevollmächtigten habe ergänzen lassen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er keine Einwendungen gegen die Erweiterung der Rückkühlanlage erhoben habe.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 (zufolge Anlage 2 Abs. 7 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 194/1994 bzw. Art. IV Abs. 10 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, in ihrer am geltenden Fassung) steht im Verfahren betreffend die Genehmigung von Betriebsanlagen das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren gemäß Abs. 1 (betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) - die Ausnahme des § 356 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Eine dem § 356 Abs. 3 leg. cit. entsprechende Einwendung liegt dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Vorbringen des Nachbarn muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt - im Rahmen dieser Einwendung - als Nachbar Parteistellung (vgl hiezu das hg. Erkennntnis vom , Zl. 93/04/0039, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Gemessen an dieser Rechtslage erlangte der Beschwerdeführer mit dem von seiner Ehegattin S N auch in seinem Namen erstatteten (oben dargestellten) Vorbringen in der Augenscheinsverhandlung am im Rahmen des Alternativtatbestandes "Lärm" Parteistellung und es stand ihm daher auch in diesem Umfang ein Berufungsrecht zu (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/04/0196).
Durch das genannte Vorbringen erlangte der Beschwerdeführer jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - nicht nur Parteistellung im Umfang des Verfahrensgegenstandes der nachträglichen Genehmigung der bestehenden Wasserrückkühlanlage sondern auch hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens über die Erweiterung dieser Anlage. Denn nach dem Inhalt der Kundmachung der Behörde erster Instanz vom war u.a. auch die Erweiterung der genannten Anlage Gegenstand der Augenscheinsverhandlung vom . In der Verhandlungsschrift vom wurde gleichfalls die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage als Gegenstand dieser Augenscheinsverhandlung angegeben. Dem zufolge wurde auch in der Verhandlungsschrift vom die "Fortsetzung des Verfahrens" über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom als Gegenstand dieser Augenscheinsverhandlung bezeichnet. Schließlich stützt sich der hinsichtlich der Erweiterung der Wasserrückkühlanlage der mitbeteiligten Partei ergangene Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom auch ausdrücklich auf die Ergebnisse beider Augenscheinsverhandlungen (nämlich vom und vom ).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die erste Augenscheinsverhandlung hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes Erweiterung der Wasserrückkühlanlage bereits am stattfand. Die Verhandlung vom ist demnach als Fortsetzung dieser Augenscheinsverhandlung vom zu betrachten.
Für die Erlangung der Parteistellung war aber das in der ersten Augenscheinsverhandlung am erstattete Vorbringen maßgebend. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung - aus welchem Grunde auch immer - keine weitere Konkretisierung der am erhobenen Einwendungen vornahm bzw. seine mündlich abgegebene Stellungnahme in der Verhandlungsschrift nicht festgehalten wurde, vermag an seiner Parteistellung nichts zu ändern (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/04/0352 und vom , Zl. 89/04/0059).
Dem Beschwerdeführer kann im Hinblick auf den kundgemachten Gegenstand der Verhandlung vom im vorliegenden Fall aber auch nicht entgegengehalten werden, er habe bei der genannten Augenscheinsverhandlung keine Einwendungen gegen die Erweiterung der Rückkühlanlage der mitbeteiligten Partei erheben können. Solcherart konnte aber die Parteienerklärung des Beschwerdeführers - aufgrund der gegebenen Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes - die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung zukommen (vgl. in dieser Hinsicht die
hg. Erkenntnisse vom , Slg. NF. Nr. 8.555/A, vom , Zl. 84/04/0104 und vom , Zl. 89/04/0047).
Insoweit der Landeshauptmann von Oberösterreich in dem (von der belangten Behörde bestätigten) Zurückweisungsbescheid vom davon ausging, daß eine Interessengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit Berufung erhoben habe, ist auszuführen, daß nach dem Inhalt des in Rede stehenden Berufungsschriftsatzes kein Zweifel daran bestehen kann, daß dieses Rechtsmittel u.a. auch dem Beschwerdeführer zurechenbar und demnach u.a. auch als Berufung des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0234).
Die belangte Behörde belastete daher dadurch, daß sie in Verkennung der Rechtslage den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Zurückweisung der Berufung bestätigte, weil der Beschwerdeführer keine Parteistellung erworben hätte, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1995040027.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-65252