Suchen Hilfe
VwGH 02.08.1996, 95/02/0503

VwGH 02.08.1996, 95/02/0503

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
RS 1
Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E , 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/02/0433 B

96/02/0338 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des A, zuletzt in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am (ergänzt am ) bei der belangten Behörde eine auf Art. 129a B-VG, § 51 FrG sowie § 67 c AVG gestützte Beschwerde eingebracht, die zur Zl. Senat-F-95-400 protokolliert wurde.

Die belangte Behörde führte im Beisein der (damaligen) Beschwerdevertreterin am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Verhandlung zwecks Bescheidverkündung auf den vertagt wurde; dieser Termin wurde von den anwesenden Parteien unter Ladungsverzicht zur Kenntnis genommen. Zur Verhandlung vom ist die Beschwerdevertreterin nicht erschienen. In der Verhandlungsschrift wurde von der Verhandlungsleiterin beurkundet, daß "die Entscheidung, wie diese im schriftlichen Konzept vom , Zl. Senat-F-95-400 enthalten ist," wörtlich verkündet worden sei.

Am erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG den am schriftlich ausgefertigten Bescheid vor und beantragte unter Hinweis darauf, daß aufgrund der mündlichen Bescheidverkündung keine Säumnis vorliege, kostenpflichtige Abweisung der Säumnisbeschwerde.

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG auch zulässig ist, wenn die Parteien nicht anwesend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung ist damit der in Frage stehende Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent geworden.

Da der vorliegenden Beschwerde nach dem Gesagten mangels Säumnis der belangten Behörde die Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegenstand, war die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020503.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-65245