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VwGH 03.08.1994, 94/16/0164

VwGH 03.08.1994, 94/16/0164

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46;
RS 1
Als ein Ereignis iSd § 46 VwGG ist ein GESCHEHEN anzusehen, wobei dieses Geschehen nicht nur in einem Vorgang der Außenwelt, sondern auch in einem psychischen Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren, bestehen kann. Keinen solchen Vorgang stellt aber der Umstand an sich dar, daß hinsichtlich der Beischaffung weiterer Ausferigungen eine ständige Rechtsprechung des VwGH besteht. Eine mangelnde Kenntnis der im Beschluß des VwGH betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen der Vorlage einer nicht unterfertigten Abschrift der ursprünglichen Beschwerde dargestellten Rechtslage oder ein Rechtsirrtum auf seiten der Partei bzw ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sind ebenfalls nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, S 648 f).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag des W in J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ. B 140-7/92, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit einem in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Schriftsatz vom erhob der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ. B 140-7/92, betreffend Grunderwerbsteuer. Mit Beschluß vom , B 1404/93-8, wurde die Behandlung der Beschwerde von diesem Gerichtshof abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Verfügung vom , Zl. 94/16/0047-2, wurde der Antragsteller zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufgefordert. Als Beilage zu dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom wurde hierauf eine nicht unterfertigte Abschrift der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt. Damit hatte der Antragsteller aber der Aufforderung, im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, nicht entsprochen. Das Verfahren wurde hierauf mit Beschluß vom , Zl. 94/16/0047, eingestellt.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die diesem Beschluß zugrunde gelegte Rechtsauffassung als ein für den Antragsteller unvorhersehbares Ereignis angesehen.

Als ein Ereignis im Sinne des § 46 VwGG ist ein GESCHEHEN anzusehen, wobei dieses Geschehen nicht nur in einem Vorgang der Außenwelt, sondern auch in einem psychischen Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren, bestehen kann. Keinen solchen Vorgang stellt aber der Umstand an sich dar, daß hinsichtlich der Beischaffung weiterer Ausfertigungen eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Eine mangelnde Kenntnis der im Beschluß vom dargestellten Rechtslage oder ein Rechtsirrtum auf Seiten der Partei bzw. ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sind ebenfalls nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 648 f, und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die vom Machthaber des Antragstellers vertretene Meinung, die nachträgliche Herstellung der vom Gesetz geforderten dritten Ausfertigung stelle eine Verfälschung einer Urkunde dar, kann nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46;
Schlagworte
Mängelbehebung
Zurückziehung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160164.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-65214