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VwGH 15.12.1994, 94/15/0189

VwGH 15.12.1994, 94/15/0189

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §45 Abs1;
RS 1
Die Gründe für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind in § 45 Abs 1 Z 1 bis 5 VwGG taxativ aufgezählt (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 641 Abs 2; B , 1410/76).
Norm
VwGG §45 Abs1;
RS 2
Die (behauptete) unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (Hinweis B , 2654/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/06/27 93/12/0095 2
Norm
VwGG §45 Abs1;
RS 3
Das - worauf auch immer zurückzuführende - Unterbleiben einer bestimmten rechtlichen Argumentation der Partei vermag keinen Wiederaufnahmsgrund darzustellen.
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 4
Mangelnde Rechtskenntnis bzw Rechtsirrtum sind nach stRsp nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG zu werten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/11/25 92/01/0969 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über den Antrag der L-Gesellschaft m.b.H. in B, auf Bewilligung 1.) der Wiederaufnahme der mit Beschluß vom , Zlen. 93/15/0196 bzw. 0197, 0198 abgeschlossenen hg. Verfahren und 2.) der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung eines Sachvorbringens in den unter Punkt 1.) genannten hg. Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom , Zlen. 93/15/0196 bzw. 0197, 0198 wurden drei zur gemeinsamen Beschlußfassung verbundene Beschwerden der Antragstellerin gegen drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Der zitierte Beschluß wurde der Antragstellerin am zugestellt.

Nunmehr begehrt die Antragstellerin einerseits die Bewilligung der Wiederaufnahme und andererseits die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je mit der Begründung, aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , G 215/94, sei ersichtlich, daß sie es versäumt habe, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "Normbedenken" gegen § 61 VwGG vorzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 VwGG sind Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand je mit zwei Wochen befristet. Der Fristenlauf beginnt betreffend die Wiederaufnahme ab Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund (§ 45 Abs. 2 VwGG) bzw. hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Aufhören des Hindernisses (§ 46 Abs. 3, erster Fall VwGG).

Unter der Annahme, die Antragstellerin habe erst mit der am erfolgten Zustellung des obzitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes (vgl. den hg. AV vom ) Kenntnis von jenem Umstand erlangt, mit dem sie ihre Anträge begründet, erweisen sich die gestellten Anträge zwar als rechtzeitig, sie sind jedoch nicht berechtigt.

Die Gründe für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG taxativ aufgezählt (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 641 Abs. 2 referierte hg. Judikatur). Ebensowenig wie eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer Wiederaufnahme führen kann (vgl. dazu Dolp, aaO. 634 letzter Absatz), vermag das - worauf auch immer zurückzuführende - Unterbleiben einer bestimmten rechtlichen Argumentation der Partei einen Wiederaufnahmsgrund darzustellen.

Ähnliches gilt für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Selbst wenn man der Antragstellerin diesbezüglich eine unterlaufene Fristversäumnis zubilligen wollte, so wäre die Unterlassung des rechtzeitigen Vorbringens verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 61 VwGG allenfalls auf einen Rechtsirrtum der Antragstellerin zurückzuführen. Ein Rechtsirrtum aber bildet nach der ständigen hg. Judikatur keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Dolp, aaO. 648 letzter Absatz und 649 erster Absatz).

Die Anträge waren daher ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, weshalb sich auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens erübrigte.

Die Entscheidung war gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d und e VwGG im Dreiersenat zu treffen.

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150189.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-65211