VwGH 29.06.1995, 94/15/0098
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0259/51 B VwSlg 2027 A/1951 RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , Zl. 18-GA3BK-DIn/91, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1987 und vorläufige Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat in seiner am zur Post gegebenen Beschwerde den als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben. Die Beschwerde schien daher rechtzeitig eingebracht, weswegen der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom das Vorverfahren eingeleitet hat.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Abgabenverfahren durch zwei Zustellbevollmächtigte, nämlich den Beschwerdevertreter (Vollmachtsurkunde vom ) und einen Wirtschaftstreuhänder (Vollmachtsurkunde vom ), vertreten gewesen. Der angefochtene Bescheid sei ihm nachweislich am zu Handen des nunmehrigen Beschwerdevertreters zugestellt worden. Letzterer habe jedoch mit Schreiben vom Tag darauf der belangten Behörde mitgeteilt, daß er den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit nicht vertrete und daher auch zur Entgegennahme der Berufungsentscheidung nicht legitimiert sei. In der Folge sei der angefochtene Bescheid am ebenfalls nachweislich dem zweiten Zustellungsbevollmächtigten im Abgabenverfahren zugestellt worden. Da bereits die (erste) Zustellung des angefochtenen Bescheides (an den Beschwerdevertreter) am rechtswirksam erfolgt sei, sei die Beschwerde verspätet erhoben worden. Die belangte Behörde beantragt die Beschwerde (als verspätet) zurückzuweisen.
Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz Zustellgesetz bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
Die Kündigung einer (Zustell)Vollmacht wird der Behörde gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0007).
Im vorliegenden Fall sind sowohl die schon erwähnten beiden Zustellbevollmächtigungen als auch die von der belangten Behörde angeführten Zustelltage aktenkundig. Eine Kündigung einer (Zustell)Vollmacht wurde der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht mitgeteilt.
Da der angefochtene Bescheid unter den dargestellten Umständen gegenüber dem Beschwerdeführer am Tag der Empfangnahme des angefochtenen Bescheides schon durch den Beschwerdevertreter, das ist am , als zugestellt anzusehen ist, erfolgte die Erhebung der Beschwerde (durch Aufgabe beim Postamt) am erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Ende Vertretungsbefugnis Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1994150098.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-65207