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VwGH 02.08.1995, 94/13/0128

VwGH 02.08.1995, 94/13/0128

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
RS 1
Wenn in einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid zwar nicht durch einen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, jedoch das rechtliche Interesse an der Erledigung der Beschwerde für den Bf wegfällt, ist die Beschwerde ohne Klaglosstellung gegenstandslos geworden, was zur Einstellung des Verfahrens ohne Kostenzuspruch führt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 ff und 719 ff).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/04/23 87/07/0058 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 10-627/93, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

In der Beschwerdesache hat die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens in ihrer Stellungnahme vom (in der sie auch Aufwandersatz für die unter einem erfolgte Aktenvorlage begehrte) mitgeteilt, daß das den Gegenstand der Beschwerde bildende Finanzstrafverfahren mittlerweile mit Erkenntnis vom , Zl. SpS 184/94-III, eingestellt worden ist.

Mit Verfügung vom setzte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, daß wegen der Einstellung des Finanzstrafverfahrens und des damit verbundenen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beabsichtigt ist.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Vorgangsweise in einer Stellungnahme vom grundsätzlich keinen Einwand, beantragte jedoch Kostenzuspruch i.S.d. § 56 VwGG als ob der Beschwerdeführer nach § 33 VwGG klaglosgestellt worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.393/A, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/09/0499).

Das hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches in Anwendung des § 47, des § 48 oder des § 56 (eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides fand nicht statt - vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 41) VwGG vorliegen würden. Es kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.092/A, sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.322/A, und vom , 90/13/0275).

Damit war das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden einzustellen, das Begehren des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz jedoch abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130128.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-65194