VwGH 23.11.1994, 94/13/0080
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §55 Abs1; VwGG §56; |
RS 1 | Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1993/01/26 92/14/0102 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/13/0081
94/13/0085
94/13/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in den Beschwerdesachen des A in N, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1989 bis 1992 sowie Umsatzsteuer-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1989 bis 1992, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Innerhalb der auf Antrag der belangten Behörde verlängerten Frist wurde vom Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien die Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , erlassen. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde vorgelegt.
Die Verfahren über die Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einzustellen.
Wie den Beilagen zu den Beschwerden und der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist, wurde dem Finanzamt aufgrund eines Verlassenschaftsverfahrens nach Michael B. ein auf verschiedenen Sparbüchern bestehendes Guthaben bekannt. Das Finanzamt verfügte daraufhin mit den an den Beschwerdeführer als Erben nach Michael B. gerichteten Bescheiden die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1989 bis 1992 und erließ in der Folge Abgabenbescheide hinsichtlich der angeführten Abgaben. Gegen diese am zugestellten Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit getrennten Schriftsätzen vom 7., 10., 12. und Berufung, wobei jeder Schriftsatz jeweils ein Veranlagungsjahr betraf. Der Inhalt der einzelnen Berufungen war nahezu identisch; lediglich hinsichtlich 1992 wurde überdies ein zu anderen Jahren unterschiedliches Verhältnis zwischen geschätztem Umsatz und geschätztem Gewinn gerügt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde mit den am 8., 11., 13. und erhobenen Beschwerden getrennt bekämpft.
Grundsätzlich wird das Aufwand- (Kosten-)Ersatzrecht von dem der Prozeßökonomie innewohnenden Prinzip der Sparsamkeit beherrscht. Es soll daher Kostenersatz nur für zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung notwendige Prozeßhandlungen zustehen und dies wieder nur im Ausmaß der Notwendigkeit. Diese Notwendigkeit ist allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit des Vorgehens im Einzelfall zu sehen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz hat sich im Einzelfall an diesen Grundsätzen zu orientieren (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/14/0102 bis 0120, 0122).
Im vorliegenden Fall haben alle Säumnisbeschwerden im wesentlichen gleichen Inhalt. In sachlicher Hinsicht betrifft das Tätigwerden der Abgabenbehörden einen einzigen Sachverhalt, nämlich das Hervorkommen eines bestimmten Vermögens beim Erblasser Michael B., aus welchem Sachverhalt das Finanzamt gleichartige Schlüsse hinsichtlich aller vier Streitjahre gezogen hat. Die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Einbringung mehrerer Beschwerdeschriftsätze zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Überdies erscheint beim vorliegenden Sachverhalt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch eine unterschiedliche Entscheidung über die eingebrachten Berufungen nicht vorstellbar.
Wenn der Beschwerdeführer letztlich darauf verweist, daß er im Hinblick auf sein hohes Alter an einer raschen Entscheidung interessiert sei und eine frühere Einbringung der unter Zlen. 94/13/0081, 94/13/0085 und 94/13/0086 protokollierten Beschwerden nicht möglich gewesen sei, so stellt dies lediglich eine Folge des Umstandes dar, daß er die Berufung nicht schon am - wie dies bei einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung zur Erreichung einer raschen Entscheidung der Abgabenbehörde geboten gewesen wäre - sondern erst mit abgesonderten Schriftsätzen vom 10., 12. und erhoben hat.
Es konnte demnach nur der Schriftsatzaufwand für eine Beschwerde sowie der Stempelgebührenersatz - abgesehen von der Beilagengebühr - für drei Ausfertigungen einer Beschwerde zuerkannt werden.
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §55 Abs1; VwGG §56; |
Schlagworte | Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1994130080.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-65192