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VwGH 17.01.1995, 94/11/0412

VwGH 17.01.1995, 94/11/0412

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §73 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;
RS 1
Ist die Frage, ob in Ansehung der einem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht mehr zu klären, und wird aus diesem Grund das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, so kann keine Rede davon sein, die Einstellung des Strafverfahrens beruhe auf der Annahme, es liege keine Verwaltungsübertretung vor (§ 45 Abs 1 Z 2 VStG). Mit der vorliegenden Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird über die Vorfrage, ob der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen hat, tatsächlich keine Entscheidung getroffen (Hinweis E , 87/11/0012, E , 88/11/0261 und , 90/11/0140). Der Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung) liegt somit nicht vor.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-K-2551/14-1994, betreffend Wiederaufnahme eines Entziehungsverfahrens und Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom ) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dabei ging die belangte Behörde in Bindung an den Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom davon aus, daß der Beschwerdeführer am durch Verweigerung der Untersuchung der Atemluft eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Nach Behebung des besagten Strafbescheides mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0117, stellte der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Tat vom gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom abgeschlossenen Entziehungsverfahrens. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag Folge und wies im wiederaufgenommenen Verfahren die Berufung des Beschwerdeführers gegen den (Vorstellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom neuerlich ab; sie wiederholte damit ihre eingangs wiedergegebene Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967.

Ausschließlich gegen diesen letzteren Ausspruch des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ging auch im wiederaufgenommenen Verfahren davon aus, daß der Beschwerdeführer am als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Sie stützte diese Annahme auf die Beweisergebnisse im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere auf die Aussagen der dort vernommenen Zeugen. Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde insbesondere, daß es sich hiebei bereits um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers innerhalb von 5 Jahren handelte und daß ihm aus diesem Grund bereits aus Anlaß des zweiten Alkoholdeliktes (1987) die Lenkerberechtigung für die Dauer von 10 Monaten vorübergehend entzogen wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 93/03/0117, und der Einstellung des Strafverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol stehe fest, daß er die besagte Verwaltungsübertretung vom nicht begangen habe. Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid ersatzlos beheben müssen.

Das Vorbringen ist nicht begründet. Mit dem genannten Erkenntnis vom wurde der damals angefochtene Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil nicht geklärt war, ob in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat vom innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Im fortgesetzten Verfahren kam der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol zu der Ansicht, diese Frage sei mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht mehr zu klären, und stellte aus diesem Grund das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Es kann daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, die Einstellung des Strafverfahrens beruhe auf der Annahme, es liege keine Verwaltungsübertretung vor (§ 45 Abs. 1 Z. 2 VStG). Mit der vorliegenden Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wurde über die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, tatsächlich keine Entscheidung getroffen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/11/0012, vom , Zl. 88/11/0261, und vom , Zl. 90/11/0140). Der von der belangten Behörde angenommene Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG lag somit nicht vor. Daß das Entziehungsverfahren demnach zu Unrecht wiederaufgenommen wurde, führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht bekämpft wird.

Gegen die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e (die in der Begehung einer strafbaren Handlung und nicht in der Bestrafung wegen dieser liegt) und die Aussprüche nach § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 bringt die Beschwerde nichts vor und hegt auch der Verwaltungsgerichtshof beim vorliegenden Sachverhalt keine Bedenken.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §73 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110412.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-65181