VwGH 21.10.1994, 94/11/0253
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §68 Abs1; KFG 1967 §64a Abs2 idF 1990/458; KFG 1967 §64a Abs3 idF 1990/458; KFG 1967 §73 Abs2 idF 1990/458; KFG 1967 §75 Abs2b idF 1990/458; |
RS 1 | Mit der Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes iSd § 64a Abs 2 und Abs 3 KFG idF BGBl 1990/458 steht bindend fest, daß ein solcher schwerer Verstoß des betreffenden Besitzers einer befristet gültigen Lenkerberechtigung vorliegt (Hinweis E , 94/11/0079). |
Normen | AVG §68 Abs1; AVG §8; B-VG Art140 Abs1; KFG 1967 §64a Abs2 idF 1990/458; KFG 1967 §64a Abs3 lita idF 1990/458; KFG 1967 §73 Abs2 idF 1990/458; KFG 1967 §75 Abs2b idF 1990/458; StVO 1960 §38 Abs5; |
RS 2 | Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides bestehen nicht, wenn der hievon Betroffene im jeweiligen Verfahren Parteistellung hatte und so seine Rechte hätte geltend machen können bzw geltend machen konnte (im Beschwerdefall handelt es sich um ein Strafverfahren betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO sowie um Verfahren nach § 64a Abs 2 und § 75 Abs 2b KFG idF BGBl 1990/458). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der B in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-391.192/6-1994/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, den ihr angeschlossenen Unterlagen und dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/11/0079, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen hat. Mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 in der Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 (letzter Satz) leg. cit. ausgesprochen, daß diese Entziehung für die Dauer von drei Monaten von der Rechtskraft des Bescheides an (d.i. vom an) gelte.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 in der Fassung der 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, ist dem Besitzer einer Lenkerberechtigung diese zu entziehen (nach § 73 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. für die Dauer von drei Monaten), wenn er einer Anordnung nach § 64a Abs. 2 keine Folge leistet.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, die den kraftfahrrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Übertretung der StVO 1960 begangen zu haben. Die Nachschulung im Sinne des § 64a Abs. 2 KFG 1967 sei daher zu Unrecht angeordnet worden, woraus sich die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung ergebe. Die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung sei in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden.
Abgesehen davon, daß - wie in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wurde - DIE BEGEHUNG der Verwaltungsübertretung infolge rechtskräftiger Bestrafung bindend feststeht, geht das Beschwerdevorbringen schon deswegen ins Leere, weil infolge Rechtskraft der Anordnung der Nachschulung auf diese Frage nicht mehr einzugehen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindungswirkung der gegenständlichen rechtskräftigen Bescheide bestehen nicht, weil die Beschwerdeführerin in den in Rede stehenden Verfahren Parteistellung hatte und so ihre Rechte hätte geltend machen können bzw. geltend machen konnte. Daß die Beschwerdeführerin sich der ihr gegenüber rechtskräftig angeordneten Nachschulung nicht unterzogen hat, bestreitet sie nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den zur hg. Zl. AW 94/11/0057 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §68 Abs1; AVG §8; B-VG Art140 Abs1; KFG 1967 §64a Abs2 idF 1990/458; KFG 1967 §64a Abs3 idF 1990/458; KFG 1967 §64a Abs3 lita idF 1990/458; KFG 1967 §73 Abs2 idF 1990/458; KFG 1967 §75 Abs2b idF 1990/458; StVO 1960 §38 Abs5; |
Schlagworte | Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1994110253.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-65179