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VwGH 21.01.1997, 94/05/0035

VwGH 21.01.1997, 94/05/0035

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1175;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ReinhalteV Wr 1982;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Wr ReinhalteV 1982 billigt der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keine Rechtsfähigkeit und keine Handlungfähigkeit zu.
Normen
RS 2
Da zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, kommt der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Beschwerdelegitimation nicht zu (Hinweis B , 90/03/0182). Ein solcher Bescheid, der jemanden zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit fehlt, ruft keine Rechtswirkungen hervor; solche Bescheide gehen ins Leere (Hinweis B VS , 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte aber auch in die Rechte der drei anderen Beschwerdeführer, die offenbar Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind, nicht eingegriffen worden sein (Hinweis B , 90/17/0385, mit welchen die von drei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1.

der B-Gutsverwaltung in W, 2. der E in S, 3. der S in M und

4.

der M in W, alle vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 62-III/88/88, betreffend einen Entfernungsauftrag nach der Wiener Reinhalteverordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Zweit-, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin haben zu gleichen Teilen der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom trug der Magistrat der Stadt Wien, magistratisches Bezirksamt für den 23 Bezirk, der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung als Nutzungsberechtigter des Grundstückes in Wien XXIII, B-Straße 59, gemäß § 7 Abs. 1 der Reinhalteverordnung 1982 (im folgenden: ReinhalteV) auf, das auf diesem Grundstück gelagerte Aushubmaterial sowie andere Abfälle innerhalb von 2 Wochen zu entfernen.

Diese Erledigung wurde gemäß der Zustellverfügung der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. O. W.-T. zugestellt.

In der dagegen erhobenen Berufung hieß es unter anderem:

"Innerhalb offener Frist erhebt die Gutsverwaltung bzw. die Eigentümer derselben Berufung ...". Am Ende der Berufungsschrift befindet sich der Stempel der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung mit der erkennbaren Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. O. W.-T.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen "Bescheid" vom dahingehend ab, daß der Entfernungsauftrag auf das Aushubmaterial beschränkt wurde. Dieser Bescheid wurde der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der Reinhalteverordnung mit Maßnahmen beauftragt zu werden, sowie im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:

In der Beschwerde wird offengelegt, daß die erstbeschwerdeführende Gutsverwaltung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei, welche "in Eigentum" der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen stehe, deren Gesellschafterinnen also offenbar die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind im Recht, wenn sie in der Beschwerde ausführen, daß die erstbeschwerdeführende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keine Rechtspersönlichkeit besitze, sodaß der bescheidmäßiger Auftrag mangels eines Rechtssubjektes ins Leere ging.

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Adressat des Behördenauftrages war hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes; die herangezogene ortspolizeiliche Verordnung (ReinhalteV) billigt der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keine Rechts- und Handlungsfähigkeit zu. Auch nach dem Zivilrecht ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keine juristische Person und im Prozeß nicht parteifähig (Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB II2, Randzahl 13 zu § 1175 ABGB). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keine Rechtspersönlichkeit zukommt (siehe die Nachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 1 ff zu § 9 AVG).

Da zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, kommt der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Beschwerdelegitimation nicht zu (siehe den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7.409/A, sowie beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/03/0182). Im genannten hg. Beschluß eines verstärkten Senates, Slg. Nr. 7.409/A, wurde ausgeführt, daß ein solcher Bescheid, der jemanden zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit fehlt, keine Rechtswirkungen hervorruft und daß solche Bescheide ins Leere gehen.

Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte aber auch in die Rechte der drei anderen Beschwerdeführerinnen nicht eingegriffen worden sein (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 90/17/0385, mit welchen die von drei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde).

Da somit nicht in Rechte der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin eingegriffen werden konnte, ist auch deren Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückzuweisen; nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Zurückweisung in jeder Lage des Verfahrens erfolgen.

Ungeachtet eines Parteienantrages konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Einem nicht rechtsfähigen Gebilde können Kosten nicht auferlegt werden (hg. Beschluß vom , Zl. 92/07/0039, mwN). Die erstbeschwerdeführende Gutsverwaltung konnte daher nicht zum Aufwandersatz verpflichtet werden; dieser war auschließlich den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen aufzuerlegen.

Zusatzinformationen


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Normen
ABGB §1175;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ReinhalteV Wr 1982;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit
Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050035.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-65125