Suchen Hilfe
VwGH 29.06.1994, 94/03/0098

VwGH 29.06.1994, 94/03/0098

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
Kein RS

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des G in H, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb2-Sch-731/35-1993, betreffend Erteilung einer Konzession, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die gemäß § 30 Abs. 2 ZPO erteilte Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. T in I vertreten. Mit Beschluß vom , Zl. B 1226/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Verfügung vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde in drei Punkten zu ergänzen. Diese Verfügung wurde dem nach der Aktenlage als Vertreter des Beschwerdeführers nach wie vor einschreitenden Dr. T am zugestellt.

Mit Schreiben vom sandte Dr. T dem Verwaltungsgerichtshof die Verfügung vom mit dem Bemerken zurück, er vertrete den Beschwerdeführer seit nicht mehr rechtsfreundlich. Eine Ergänzung der Beschwerde im Sinne der Verfügung vom erfolgte nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, wird die Kündigung der Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 177/77, und vom , Zl. 89/01/0104).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Mitteilung der Vollmachtskündigung erstmals mit dem oben erwähnten Schreiben vom . Es wurde daher, da, wie Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes ergeben haben, auch dem Verfassungsgerichtshof eine Mitteilung über die Vollmachtskündigung nicht zugegangen ist, diese Kündigung der Vollmacht dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erst mit Einlangen dieser Mitteilung am wirksam. Das bedeutet, daß die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom an Dr. T dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, sodaß damit die darin gesetzte Frist in Lauf gesetzt wurde.

Da bis zum Ablauf der Frist am die in der mehrfach genannten Verfügung vom erteilten Ergänzungsaufträge nicht erfüllt wurden, war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030098.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-65115