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VwGH 07.04.1995, 94/02/0539

VwGH 07.04.1995, 94/02/0539

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
EO §7 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VVG §3 Abs2;
RS 1
Über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (Hinweis E , 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986). Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/10/21 92/02/0224 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Mag. S in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 67-2/154/94, betreffend Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen für näher angeführte Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wien in Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.

In der Begründung wurde - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde laut dem Antrag des Beschwerdeführers vom seien gemäß § 73 Abs. 2 AVG gegeben gewesen, da über den am bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG entschieden worden und diese Entscheidungssäumigkeit auf ein ausschließliches Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er ist damit im Recht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 92/02/0224) hat über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betraf Bescheide, die im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren ergingen (Strafverfügungen).

In solchen Verfahren ist jedoch - nach § 24 zweiter Satz VStG - § 73 AVG nicht anwendbar. Daraus folgt unter Zugrundelegung der oben dargestellten hg. Rechtsprechung, daß die belangte Behörde für die von ihr getroffene Sachentscheidung (funktionell) nicht zuständig war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
EO §7 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VVG §3 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020539.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-65112