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VwGH 12.08.1994, 94/02/0310

VwGH 12.08.1994, 94/02/0310

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §23 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
RS 1
Da es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO unerheblich ist, ob das Fahrzeug in dritter oder vierter Spur abgestellt war, ist die belangte Behörde nicht gehindert, außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG ein deratiges unwesentliches Tatbestandselement in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (Hinweis E , 87/02/0115).
Normen
StVO 1960 §23;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
RS 2
Der Begriff "abgestellt" stellt einen die Begriffe "Halten" und" Parken" umfassenden Oberbegriff dar (Hinweis E , 83/02/0029).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0098 E RS 3
Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
RS 3
Einen wichtigen Umstand iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO kann auch ein technisches Gebrechen am Fahrzeug bilden (Hinweis E , 85/02/0017). Die nachträgliche Reinigung der Hände kann zwar auch einen solchen wichtigen Umstand darstellen, sofern bei Unterbleiben derselben in der Folge beim Lenken des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0300 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/10/00043/94, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am gegen 11.05 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur abgestellt, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung liegt nicht vor: Entgegen seiner Ansicht war die belangte Behörde nicht gehindert, außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG in den Spruch aufzunehmen, daß das Fahrzeug "in dritter Spur" abgestellt gewesen sei, handelt es sich doch hiebei um ein unwesentliches Tatbestandselement und war sohin die diesbezügliche Konkretisierung der Tatumschreibung gar nicht erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/02/0115).

Auch entspricht der Spruch des (im Instanzenzug ergangenen) Bescheides der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG. Der Beschwerdeführer verkennt, daß bei der Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO mit dem Oberbegriff "abgestellt" über "halten" und "parken") das Auslangen gefunden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0238). Mit dem Hinweis auf die hg. Judikatur zu § 7 (Abs. 1) StVO (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 83/03/0229) ist - da von den Normen her nicht vergleichbar - für den Beschwerdeführer gleichfalls nichts zu gewinnen; vielmehr hält es der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO nicht für erforderlich, den Abstand vom Abstellort des Fahrzeuges zum Fahrbahnrand in den Bescheidspruch aufzunehmen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren anlangt, die in Rede stehende Abstellung des Fahrzeuges sei aus technischen Gründen infolge eines Defekts erfolgt, so ist es zwar richtig, daß ein technisches Gebrechen am Fahrzeug ein erlaubtes "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO bewirken kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0300), sodaß zutreffendenfalls weder ein Halten noch ein Parken vorgelegen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt sich jedoch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides durchaus entnehmen, daß die belangte Behörde sehr wohl davon ausgegangen ist, es sei kein "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO vorgelegen. Ob die belangte Behörde diese Ausführungen im Rahmen der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers behandelt hat, verletzt den Beschwerdeführer im Ergebnis in keinem Recht. Ein wesentlicher Begründungsmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde, ist nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §23;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten
Instanz
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abstellen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020310.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-65108