VwGH 28.02.1996, 94/01/0767
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AVG §69 Abs2; VwGG §45 Abs2; |
RS 1 | Durch die Verwendung des Wortes nunmehr im Wiederaufnahmeantrag ist die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages nicht offensichtlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/05/04 90/09/0071 3
(hier: "erst jetzt") |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/01/0027
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des D in H, auf Wiederaufnahme 1. des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/01/1521-5, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.342.415/1-III/13/93, und
2. des mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom (im Antrag offensichtlich irrtümlich: ), Zl. 4.342.415/6-III/13/94, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Im - später ergänzten - Schriftsatz vom , in dem der Antragsteller eine entsprechende Klarstellung vornahm, begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme der im Spruch näher bezeichneten Verfahren. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe am "den Formfehler begangen", in dem er "ein Schreiben an Sie" (gemeint an den Verwaltungsgerichtshof) "schickte". Dies sei ihm "aber erst jetzt" aufgefallen, als er "die Kopien von der Menschenrechtskonvention aus Straßburg" erhalten habe.
1. Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Dabei hat der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag anzugeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angabe über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 646, angeführte Judikatur).
Vorliegendenfalls sieht der Antragsteller einen Wiederaufnahmegrund in einem von ihm als "Formfehler" bezeichneten Versehen gegeben, dessen er "erst jetzt" gewahr geworden sei. Da aber die Formulierung "erst jetzt" im allgemeinen Sprachgebrauch sehr häufig im Sinne von "erst unlängst", "vor kurzem", "vor nicht allzu langer Zeit" und ähnlicher Bedeutung gebraucht wird, kann dieser Zeitangabe nicht entnommen werden, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen der im § 45 Abs. 2 bezeichneten Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden ist oder nicht. Der Antrag war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
2. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der vorliegende an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.342.415/6-III/13/94, abgeschlossenen Verfahrens erweist sich schon aus diesem Grunde als unzulässig.
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §69 Abs2; VwGG §45 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1994010767.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-65099