VwGH 24.09.1993, 93/17/0263
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das durch den Bestellungsvertrag zwischen der Austria Tabakwerke AG und dem Bewerber um das Tabakverschleißgeschäft begründete Rechtsverhältnis ist zivilrechtlicher Natur (Hinweis: B , 90/17/0442, 0506). Seiner Kündigung kommt daher - ungeachtet des Beschwerderechts gemäß Punkt 24 Abs 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , bzw gemäß Punkt 21 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger, verlautbart ebendort - Bescheidcharakter nicht zu. |
Normen | AVG §6 Abs1; VwGG §62 Abs1; |
RS 2 | Eine "hilfsweise" gewünschte "Überweisung" der VwGH-Beschwerde an den VfGH "bzw an die richtige, zuständige Stelle" - gemeint offenbar gem § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG - kommt nicht in Betracht, weil der VwGH im Fall seiner offenbaren Unzuständigkeit zur Zurückweisung der Beschwerde verpflichtet ist. |
Norm | AVG §6 Abs1; |
RS 3 | Mit der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG 1950 wird dem Einschreiter kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von der bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrages wegen Unzuständigkeit eingeräumt (Hinweis E , 0526/69). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/03/0194 B VwSlg 12296 A/1986 RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des H in W, gegen die Erledigung der Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische Tabakregie, vom , Zl. MV 89/93/Dr. Ko/br, betreffend Kündigung eines Bestellungsvertrages, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen kündigte die Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische Tabakregie (ATWAG), mit Schreiben vom den mit dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom abgeschlossenen Bestellungsvertrag.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beistellung eines Rechtsanwaltes verbindet und weiters "hilfsweise um amtswegige Überweisung an den Verfassungsgerichtshof bzw. an die richtige, zuständige Stelle" ersucht.
Gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38 (TabMG 1968), hat die ATWAG für den Handel mit Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen) Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich zu bestellen.
Der Bestellungsvertrag (siehe hiezu auch die §§ 16 und 34 TabMG 1968) wird zwischen der ATWAG und dem ausgewählten Bewerber um das Tabakverschleißgeschäft abgeschlossen und regelt die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner aus dem zwischen ihnen bestehenden ZIVILRECHTLICHEN Verhältnis (vgl. hiezu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum TabMG 1968, 635 BlgNR XI. GP, abgedruckt bei Curda, Das Tabakmonopolgesetz 19683, Wien 1983, Seite 91; weiters auch die hg. Beschlüsse vom , Zlen. 85/17/0052, AW 85/17/0009, und vom , Zlen. 90/17/0442, 90/17/0506).
Der Kündigung eines solchen zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses - einem einseitigen, rechtsgestaltenden Akt eines Vertragspartners (vgl. hiezu Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes9 I, 197) - kommt daher Bescheidcharakter nicht zu. Daran vermag auch die Bestimmung des Punktes 24 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , bzw. des Punktes 21 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger, verlautbart ebendort - danach steht gegen Verfügungen der Monopolverwaltungsstelle im Kündigungsverfahren dem Tabaktrafikanten bzw. dem Tabakverleger binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung, das Recht der Beschwerde an die Generaldirektion der ATWAG zu - nichts zu ändern.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes, nämlich einer hoheitlichen Erledigung, und zwar eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. auch hiezu die beiden bereits zitierten Beschlüsse vom und vom ).
Die vom Beschwerdeführer "hilfsweise" gewünschte "Überweisung" an den Verfassungsgerichtshof "bzw. an die richtige, zuständige Stelle" - gemeint offenbar gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG - konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG im Falle seiner offenbaren Unzuständigkeit zur ZURÜCKWEISUNG der Beschwerde verpflichtet ist. In einem solchen Fall kommt eine Weiterleitung des Anbringens im Sinne des § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht in Betracht (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom , Zl. 86/03/0194, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12.296/A, und das Erkenntnis vom , Zl. 88/04/0011).
Auf Grund dieser Erledigung der Beschwerde erübrigte es sich, hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eine gesonderte Entscheidung zu treffen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom , Zl. 83/11/0254, 0255, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1993170263.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-65090